9.1
Reformierte Kirche Baselland
Ordnung des Pfarrkonvents der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
(Pfarrkonvents-Ordnung)
vom 4. November 1991
Ingress
Nach dem Zusammenbruch der alten kirchlichen Ordnung in den Revolutionsjahren 1831/33 im Kanton Basel traten die Pfarrer der reformierten Kirche im Kanton Basel-Landschaft 1834 in Bubendorf zu einem Konvent zusammen und nahmen damit die Tradition des alten, bereits 1319 bezeugten Capitulum Sisgaudiae und seiner Bruderschaft wieder auf. Ebenso beibehalten wurde das im Jahr 1564 geschaffene Kammergut. Während die Kammergutskorporation ihre Ordnung stets rechtens besass, bestand eine Ordnung des Konventes nur in mündlicher Überlieferung und Gepflogenheit und allfälligen, in den Protokollbüchern festgehaltenen Beschlüssen. Die Leitung der reformierten Kirche blieb bis zum Jahre 1952 in den Händen des Kirchendirektors, der politischen Behörden und des Pfarrkonvents.
In Erinnerung an diese Entwicklung und gestützt auf die im Jahre 1952 neu geschaffene kirchliche Gesetzgebung gibt sich der Pfarrkonvent (im folgenden Konvent) zur Ehre Gottes und zum Nutzen der Kirche nachstehende Ordnung (KO 149,5).
I.Aufgabe und Durchführung des Konvents
Art. 1
Aufgabe des Konvents
Der Konvent dient der geschwisterlichen Begegnung und der theologischen Besinnung, insbesondere durch Besprechung kirchlicher Fragen, durch wissenschaftliche Weiterbildung, durch Förderung der praktischen Amtstätigkeit und durch Behandlung von Fragen des öffentlichen Lebens (KiV 22,1).
Daneben ist der Pfarrkonvent die Berufsorganisation der Baselbieter Pfarrer und Pfarrerinnen.
Der Konvent erfüllt diese Aufgabe insbesondere wie folgt:
1.
Er befasst sich mit den Fragen der Lehre, der Liturgie, des Pfarramtes und der zeitgemässen Verkündigung des Wortes Gottes. Er pflegt dazu auch den Kontakt mit der Theologischen Fakultät.
2.
Er reflektiert regelmässig die Berufsethische Selbstverpflichtung (KGS 9.1.1).
3.
Er bemüht sich durch entsprechende Referate und Aussprachen um eine evangelische Antwort auf die Fragen der Gegenwart des kirchlichen und des öffentlichen Lebens.
4. Er nimmt die ihm von Synode und Kirchenrat überwiesenen Fragen zur Prüfung und Stellungnahme entgegen, bespricht wichtige Traktanden der Synode und arbeitet allfällige Anträge und Vorschläge aus (KO Art. 149,2+3)
Das Konsistorium entscheidet, welche Geschäfte an die Kapitel zur Vorbesprechung weitergeleitet werden.
Das Konsistorium oder eine Kommission bereiten eine Vorlage vor, in welcher die Meinungen der einzelnen Kapitel zum Ausdruck kommen. Diese werden am Konvent von Kapitelssprechern/Kapitelssprecherinnen erläutert. Die Stellungnahmen werden abschliessend im Konvent bereinigt.
5. Er wählt für besondere Aufgaben Kommissionen und bestimmt deren Präsidenten/Präsidentin3). Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst und erstatten innert der festgesetzten Frist Bericht und Antrag an den Konvent. Die Konventualen/Konventualinnen erhalten regelmässig eine Liste der bestehenden Kommissionen und ihrer Mitglieder.
6.
Er verwaltet die Konventskasse und die Kasse der Kollegenhilfe (KO Art. 149,4). Anlässlich des Osterkonvents werden die Rechnungen der Kassen nach erfolgter Prüfung zur Genehmigung vorgelegt. Ausserdem werden der Konventsbeitrag und der Minimalsatz der Kollegenhilfe festgesetzt und beschlossen.
7 .
Er legt am Neujahrskonvent die Verteilung der Konfirmationskollekte auf Antrag der Amtspflege für die Fachstelle Jugendarbeit fest.
8.
Er vertritt die beruflichen Interessen der Baselbieter Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber den Arbeitgeberinnen3), den Behörden und der Öffentlichkeit.
9.
Er arbeitet mit dem Diakoniekonvent zusammen. Bei Bedarf finden gemeinsame Treffen statt.
Eine ordentliche Sitzung des Konvents wird eingeleitet mit Gesang, Bibellesung, Gebet und einem Eröffnungswort des Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin. Am Osterkonvent fällt das Eröffnungswort dem Kammergutskorporationspräsidenten/der Kammergutskorporationspräsidentin zu. Der Konventspräsident/die Konventspräsidentin kann die Einleitung auch in anderer Form durchführen. Der Bekanntgabe der Entschuldigungen und der Verlesung des Protokolls folgen die Verhandlungen.
II. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Dem Pfarrkonvent gehören alle definitiv im Kirchendienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer an sowie ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer in Werken oder Institutionen, in deren Amtspflege oder Leitungsgremium die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft massgeblich vertreten ist.
Über die Aufnahme von ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern, die nicht im Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft stehen, entscheidet auf Gesuch hin das Konsistorium.
Die Mitglieder leisten den vom Konvent festgesetzten Jahresbeitrag und den Beitrag an die Kollegenhilfe.
Der Jahresbeitrag wird den Mitgliedern, die den Lohn durch die Kantonalkirche ausbezahlt bekommen, im Monat Juni direkt vom Gehalt abgezogen.5)
Die Konventualen und die Konventualinnen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet (KO Art. 149,1). Dem Konventsschreiber/Der Konventsschreiberin obliegt die Präsenzkontrolle. Entschuldigungen haben rechtzeitig zu erfolgen. Mit chronisch Fernbleibenden sucht die zuständige Dekanin/der zuständige Dekan3) das Gespräch.
Ordentlicherweise tritt der Konvent zusammen in der Zeit des Jahresanfangs, von Ostern in Verbindung mit der Kammergutskorporation, Pfingsten, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag und Reformationssonntag. Ausserordentlicherweise kann der Konvent durch das Konsistorium oder auf unterschriftliches Verlangen von 12 Konventualen und Konventualinnen jederzeit zusammengerufen werden.
Als Gäste mit beratender Stimme werden regelmässig zum Konvent eingeladen: die pastores emeriti/emeritae, der Präsident/die Präsidentin und die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Kirchenrates, der Kirchendirektor, die pfarramtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter3), die Vikare, die Vikarinnen, alle Inhaber und Inhaberinnen kantonalkirchlicher Ämter, die Delegierten der Schwesterkirchen und die Dozenten und Dozentinnen der Theologischen Fakultät Basel. Über die Einladung weiterer Gäste entscheidet das Konsistorium.
III. Wahlen und Abstimmungen
Der Konvent wählt jeweils anlässlich des Pfingstkonvents für eine Amtszeit von 5 Jahren, nämlich je in den Jahren mit den Endzahlen 3 und 8:
1.den Konventspräsidenten (Archidekan)/die Konventspräsidentin, und zwar mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Konventualen und Konventualinnen. Stellen sich mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, so fällt vom 3. Wahlgang an der Kandidat/die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
2.den Konventsvizepräsidenten/die Konventsvizepräsidentin.
3.den Konventsschreiber/die Konventsschreiberin.
4.
den Begleiter/die Begleiterin der Theologiestudierenden als Mitglied des Konsistoriums.
5.die seiner Wahl überlassenen Mitglieder des Konsistoriums, von denen eines dem Kirchenrat angehören muss.
6.Kassiere/Kassierinnen, Revisoren/Revisorinnen, ständige Kommissionen.
Art. 9
Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
1 Die Wahl des Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen und die Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr, bei einem allfälligen 2. Wahlgang das relative Mehr. Auf Verlangen von 10 Konventualen/Konventualinnen werden auch diese Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt.
2 Der Konventspräsident/Die Konventspräsidentin stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
3 Wahlen und Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste angekündigt worden sind.
4 Öffentliche Verlautbarungen, politische Eingaben und Proteste erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so kann in einer weiteren Sitzung nochmals abgestimmt werden; hierbei gilt das einfache Mehr.
5 In ausserordentlichen und dringenden Fällen kann das Konsistorium einstimmig öffentliche Verlautbarungen, politische Eingaben und Proteste beschliessen.
IV. Der Konventspräsident (Archidekan)/die Konventspräsidentin (Archidekanin)
Der/Die neu gewählte Konventspräsident/Konventspräsidentin wird durch den amtsältesten Dekan/die amtsälteste Dekanin nach folgendem liturgischen Formular in sein/ihr Amt eingesetzt:
"Im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
Lieber N.N./Liebe N.N. (nomen nominandum),
Der Pfarrkonvent hat Dir in ordentlicher Wahl sein Vertrauen bezeugt und Dich zu seinem Präsidenten/seiner Präsidentin gewählt. Damit bitten wir Dich um Deine schwesterliche/brüderliche Liebe, Deine Mühe und Pflege und Deine Fürbitte.
Ich frage Dich nun:
Willst du das Dir angebotene Amt eines Konventspräsidenten/einer Konventspräsidentin annehmen und es gemäss dem Evangelium und der Ordnung des Konvents und unserer nach Gottes Wort reformierten Kirche treulich führen als einer/eine, der/die nicht herrschen, sondern dienen will, dann sprich: Ja.
Antwort des Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin:
Ja, Gott und meine Schwestern und Brüder mögen mir dabei helfen. Amen."
1 Der Konventspräsident/Die Konventspräsidentin führt den Vorsitz im Konsistorium und leitet in Verbindung mit ihm den Pfarrkonvent.
2 Er/Sie ist Berater/Beraterin der Dekane.
3 Er/Sie vertritt den Konvent in Synode und Kirchenrat, gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit.
4 Ordination
Er/Sie nimmt die Theologiestudierenden nach bestandener Prüfung durch die Ordination auf in das Ministerium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
5 Amtsbericht
Er/Sie erstellt in Verbindung mit dem Konventsschreiber/der Konventsschreiberin alljährlich den Tätigkeitsbericht des Konvents für den Amtsbericht des Kirchenrates.
6 Entschädigung und Spesen
Der Konventspräsident/die Konventspräsidentin hat Anrecht auf eine Jahresentschädigung. Diese wird, wie die Spesen und die Konventsessen, aus der Konventskasse bezahlt.
Ist der Konventspräsident/die Konventspräsidentin vollzeitlich angestellt, geht die Hälfte der Jahresentschädigung an die Arbeitgeberin.
Es steht dem Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin das Recht zu, sich am Sonntag vor einem Konvent in Gottesdienst und Kinderlehre auf Kosten der Konventskasse vertreten zu lassen.
Für die Arbeit im Kirchenrat gilt das Reglement der Synode betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen (KGS 6.2).
V. Der/die Konventsschreiber/-schreiberin
Art. 12
Der Konventsschreiber/Die Konventsschreiberin führt das Protokoll der Sitzungen des Pfarrkonventes.
1 Beschlüsse
Beschlüsse von allgemein verbindlicher Bedeutung müssen aus dem Protokollbuch ausgezogen und gesondert aufgezeichnet werden. Sie sind jedem Konventualen/jeder Konventualin zuzustellen. Solche Beschlüsse können bei Annahme durch 2/3-Mehrheit die Konventsordnung ergänzen.
2 Archiv
Er/Sie verwaltet das Archiv des Konvents. Eröffnungsworte, Referate und Protokolle werden archiviert.
3 Korrespondenz
Er/Sie besorgt in Verbindung mit dem Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin die Korrespondenz.
4 Einladungen
Er/Sie verschickt die vom Konventspräsidenten/von der Konventspräsidentin unterzeichneten Einladungen zum Konvent.
5 Amtswechsel
Bei einem Amtswechsel erfolgt die Übergabe des Archivs in Anwesenheit zweier Dekane/Dekaninnen. Es wird darüber ein Protokoll abgefasst, das allseitig unterschrieben wird.
6 Entschädigung und Spesen
Der Konventsschreiber/die Konventsschreiberin hat Anrecht auf eine Jahresentschädigung. Diese wird, wie die Spesen und die Konventsessen, von der Konventskasse bezahlt.
Ist der Konventsschreiber/die Konventsschreiberin vollzeitlich angestellt, geht die Hälfte der Jahresentschädigung an die Arbeitgeberin.
VI. Der Begleiter/die Begleiterin der Theologiestudierenden
1 Er/Sie begleitet die von unserer Kantonalkirche empfohlenen Studierenden der Theologie und kann dazu weitere Konventuale/Konventualinnen beiziehen.
2 Er/Sie fördert die Beziehungen zwischen der Kantonalkirche und den Theologiestudierenden und führt Gespräche und Veranstaltungen mit den Theologiestudierenden durch.
3 Er/Sie stellt dem Kirchenrat Antrag über die Aufnahme als Kandidat/Kandidatin der Theologie und die Anmeldung zu Examina und Praktika.
4 Entschädigung und Spesen erhält er/sie gemäss dem Reglement der Synode betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen (KGS 6.2).
Dem Konsistorium gehören an:
a)
Der Konventspräsident/die Konventspräsidentin
b)
Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Konvents
c)
Die Dekane/Dekaninnen
d)
Der Begleiter/die Begleiterin der Theologiestudierenden
e)
Weitere zwei bis vier gewählte Mitglieder, von denen eines dem Kirchenrat angehören muss.
Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte des Konvents, trifft die Vorbereitungen für die Konventssitzungen, befasst sich mit den Traktanden der Synode und legt sie nötigenfalls dem Konvent zur Stellungnahme vor.
Es lässt sich laufend über die Arbeit des Kirchenrates orientieren und sorgt für die Zusammenarbeit des Konvents mit der Synode und dem Kirchenrat, deren Präsidenten/Präsidentinnen zu den Sitzungen eingeladen werden.
Der Konventsschreiber/Die Konventsschreiberin führt das Protokoll und hat beratende Stimme.
Art. 17
Neue Konventuale/Konventualinnen
Die Konventsordnung und die Berufsethische Selbstverpflichtung sind1) Teil der kirchlichen Gesetzessammlung. Diese wird jedem Pfarrer/jeder Pfarrerin bei Amtsantritt überreicht.
Jedes neue Konventsmitglied stellt sich dem Konvent in geeigneter Form vor. Zeitpunkt und Thema werden mit ihm durch das Konsistorium vereinbart.
Eine Änderung der Konventsordnung kann jederzeit auf Antrag des Konsistoriums oder auf unterschriftliches Begehren von 12 Konventualen/Konventualinnen in Erwägung gezogen werden und bedarf zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit.
Die Ordnung aus dem Jahre 1971 wurde am Reformationskonvent vom 4. November 1991 revidiert und auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
Im Namen des Pfarrkonvents der
EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Der Präsident
Pfr. Christoph Weber, Diegten
Der Schreiber
Pfr. Janusz Grzybek, Gelterkinden