14.5

Übereinkunft Sozial-diakonischen Mitarbeiter in Mitgliedkirchen
14.5
Reformierte Kirche Baselland

Übereinkunft betreffend Anerkennung des sozial-diakonischen Dienstes und Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen für die gegenseitige Zulassung von Sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienst der Mitgliedkirchen

(Übereinkunft Sozial-diakonischen Mitarbeiter in Mitgliedkirchen)
vom 23. August 1999
Im Bestreben, möglichst gleichwertige Voraussetzungen bezüglich Ausbildung und beruflicher Stellung von Frauen und Männern in sozial-diakonischen Diensten der in der deutsch-schweizerischen Kirchenkonferenz (KiKo) zusammengeschlossenen evangelisch-reformierten Kirchen zu erreichen, vereinbaren die beteiligten dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) als Mitglieder angeschlossenen Kantonalkirchen (nachstehend: Mitgliedkirchen) was folgt:
I. Grundsätzliches
Art. 1
Anerkennung des sozial-diakonischen Dienstes
Die Mitgliedkirchen anerkennen den Dienst am Wort und den sozial-diakonischen Dienst als gleichwertige kirchliche Dienste.
Art. 2
Der diakonische Dienst in der Kirche im Allgemeinen
Der diakonische Dienst umfasst Tätigkeiten in Gemeinden, Gesamtkirche und kirchlichen Institutionen, durch welche die soziale Kraft der von Jesus Christus vorgelebten Liebe Gottes durch konkretes Wirken und verbindendes Handeln in die Gegenwart von Gemeinde, Kirche und Welt einfliesst. Der Auftrag zum diakonischen Dienst geht grundsätzlich an die Gemeinde als Ganzes, als die "diakonische Gemeinde".
Art. 3
Der sozial-diakonische Dienst im besonderen
Die Gemeinde überträgt oft bestimmte Dienste und Aufträge an dafür besonders begabte und ausgebildete Personen. Diese unterstützen durch ihre Arbeit die Gemeinde auf ihrem Weg zur "diakonischen Gemeinde". Ihre Aufgaben umfassen ein weitgefächertes Angebot an Beratungs-, Aufbau-, Bildungsarbeit und Sachhilfe zugunsten von Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinwesen.

Im Folgenden wird dieser Aufgabenbereich als sozial-diakonischer Dienst bezeichnet, und die mit diesem Dienst besonders beauftragten Personen als Sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 4
Verpflichtungen der Mitgliedkirchen
Die Mitgliedkirchen verpflichten sich, Fragen bezüglich Ausbildung und beruflicher Stellung der Sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam anzugehen und auf dem Weg der Konsensbildung Lösungen zu erarbeiten.

In Bereichen, in denen ein Konsens erreicht worden ist, bemühen sich die Mitgliedkirchen, die gemeinsam beschlossenen Regelungen umzusetzen und bei Revisionen in ihre Rechtsgrund lage aufzunehmen.

Wo eine allgemein massgebliche Regelung nicht oder noch nicht erreichbar ist, wird über Richtlinien mit empfehlendem Charakter eine Annäherung der Praxis der Mitgliedkirchen im Rahmen des Möglichen angestrebt.
II. Diakonatskonferenz und Diakonatsrat
Art. 5
Zusammensetzung und Aufgaben der Diakonatskonferenz
1 Die Delegierten der Mitgliedkirchen versammeln sich nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer Diakonatskonferenz. Jede Mitgliedkirche ist durch zwei stimmberechtigte Delegierte vertreten.
2 Die Konkordatskonferenz sowie die von der Diakonatskonferenz anerkannten Ausbildungsstätten sind berechtigt, durch je eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in der Diakonatskonferenz Einsitz zu nehmen.
3 Eine der Mitgliedkirchen übernimmt die Vorortsfunktionen. Sie sichert die notwendigen Dienstleistungen und schlägt das Präsidium der Diakonatskonferenz vor, in der Regel aus den eigenen Reihen.
4 Die Diakonatskonferenz

a)

berät und beschliesst über die Berichte und Anträge des Diakonatsrates und kann diesem Aufträge erteilen,

b)

wählt das Präsidium der Diakonatskonferenz,

c)

wählt den Diakonatsrat und dessen Präsidium,

d)

setzt Fachkommissionen ein und wählt deren Mitglieder,

e)

berät und genehmigt den jährlichen Voranschlag und die Jahresrechnung.

Art. 6
Zusammensetzung des Diakonatsrates
Der Diakonatsrat setzt sich in der Regel aus 7 Mitgliedern zusammen, nämlich:

a)

drei aus Organen der Mitgliedkirchen,

b)

eines auf Vorschlag des SEK-Rates,

c)

ein(e) Fachvertreter(in) der praktischen Theologie,

d)

ein(e) Vertreter(in) der anerkannten Ausbildungsorte,

e)

eines aus der sozial-diakonischen Berufsorganisation.

Die Präsidentin/der Präsident der Diakonatskonferenz nimmt an den Verhandlungen des Diakonatsrates mit beratender Stimme teil.

Je eine Vertretung der ständigen Fachkommissionen wird zu den Verhandlungen des Diakonatsrates eingeladen und nimmt mit beratender Stimme daran teil.

Der Diakonatsrat bestellt das Sekretariat.
Art. 7
Aufgaben des Diakonatsrates
Der Diakonatsrat

a)

beschäftigt sich mit den Fragen, die sich im Hinblick auf die Förderung der sozial-diakonischen Dienste und ihrer Koordination unter den Mitgliedkirchen stellen, und unterbreitet der Diakonatskonferenz entsprechende Lösungsvorschläge,

b)

sorgt mit Hilfe von Fachkommissionen für die Fortschreibung der Mindestanforderungen für die gegenseitige Zulassung zum sozial-diakonischen Dienst und für die Weiterführung der Liste der anerkannten Ausbildungen. Er sorgt ausserdem für die Überprüfung von ausserordentlichen Zulassungen und die Förderung der Weiterbildung,

c)

bearbeitet die ihm von der Diakonatskonferenz erteilten Aufträge und legt ihr seine Schlüsse zu Beratung und Entscheid vor,

d)

führt Vernehmlassungen durch,

e)

bereitet inhaltlich und methodisch die Geschäfte der Diakonatskonferenz vor,

f)

setzt zeitlich befristete Arbeitsgruppen ein,

g)

begleitet die Mitgliedkirchen in ihrer Umsetzung der Beschlüsse der Diakonatskonferenz,

h)

erstattet der Diakonatskonferenz jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

Art. 7 bis
Fachkommissionen
Zur Erfüllung des gemeinsamen Zieles bestimmt und bestellt die Diakonatskonferenz ständige Fachkommissionen, insbesondere für Ausbildungsfragen und die Überprüfung von a.o. Zulassungen. Sie regelt den Status der Fachkommissionen in gesonderten Reglementen.

Die Fachkommissionen unterstehen dem Diakonatsrat.
III. Beschlussverfahren
Art. 8
Rechte der Mitgliedkirchen
Die Diakonatskonferenz berät und beschliesst über die Anträge des Diakonatsrates in der Regel aufgrund einer bei den zuständigen Organen der Mitgliedkirchen durchgeführten Vernehmlassung. Ihre Beschlüsse werden allen Mitgliedkirchen schriftlich mitgeteilt und werden für jene Mitgliedkirchen im Sinne von Art. 4 hievor massgeblich, die ihre Zustimmung der Diakonatskonferenz schriftlich mitteilen.

Erklären innert einer vom Diakonatsrat festgelegten Frist weniger als drei Mitgliedkirchen eine vorbehaltlose Ratifizierung, so fällt der Beschluss dahin.
Art. 9
Änderungen
Die Übereinkunft kann jederzeit mit einer Zweidrittelsmehrheit der Konferenz und Zustimmung durch die Mehrheit der Mitgliedkirchen mit Beschluss ihrer zuständigen Organe abgeändert werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten
Die Übereinkunft ist gültig, sobald ihr wenigstens drei Kirchen durch ihre zuständigen Organe zugestimmt haben. Weitere Kirchen können jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt ihren Beitritt erklären.
Art. 11
Rücktritt von der Übereinkunft
Der Rücktritt von der Übereinkunft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an alle übrigen Mitgliedkirchen unter Beobachtung einer Frist von sechs Monaten auf ein Jahresende hin erfolgen. Die übrigen Mitgliedkirchen führen die Übereinkunft so lange weiter, als mindestens drei zurückbleiben.
Liestal, 23. August 1999

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE
DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat

Der Präsident
M. Christ,

Die Sekretärin
Pfr. I. Belser

Von der Synode am 21. Oktober 1999 genehmigt.