14.10

Vertrag kirchliche Erwachsenenbildung
14.10
Reformierte Kirche Baselland

Vertrag zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich und den Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz betr. die Weiterführung von Stellen und Projekten kirchlicher Erwachsenenbildung

(Vertrag kirchliche Erwachsenenbildung)
vom 31. Mai 1999
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Vertragspartner
Vertragspartnerinnen sind einerseits die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich, andererseits die unterzeichneten Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz. Letztere bilden eine Interessengemeinschaft im Sinn der einfachen Gesellschaft (analog Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts). Nachfolgend werden die Begriffe «Vertrag» für die Beziehung zwischen der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich und den anderen Kirchen und «Interessengemeinschaft» für die Beziehung der anderen Kirchen untereinander verwendet.
2
Zweck
Der Vertrag bezweckt, die Projekte kirchlicher Erwachsenenbildung «Werkstatt für Lebensfragen», «Evangelischer Theologiekurs» und «Ökumenische Bibelarbeit» sowie die damit verbundenen Stellen in der Abteilung «Bildung und Gesellschaft» der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich fortzuführen. Dabei sind die Mitspracherechte der anderen Vertragskirchen bei der Organisation und Projektgestaltung sicherzustellen und die Mitfinanzierung durch dieselben zu gewährleisten.
3
Stellenprozente
Die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich vergibt die Leitung der drei genannten Projekte im Rahmen der jeweiligen Projektaufträge, welche integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, abteilungsintern. Dazu stellt sie auf Stufe Fachmitarbeit 80 und auf Sekretariatsstufe 60 Stellenprozente frei und besoldet die beauftragten Personen gemäss der zürcherischen Besoldungsordnung und ihrer Anwendung in der Evang.-ref. Landeskirche Zürich.
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Triagestelle und Logo
Die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich führt in ihrer Abteilung «Bildung und Gesellschaft» eine Triagestelle für Anfragen aus Kirchen der Interessengemeinschaft und bezeichnet die entsprechende Ansprechperson. Die Eigenständigkeit der «Projekte kirchlicher Erwachsenenbildung der Evang.-ref. Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» ist durch ein eigenes Erscheinungsbild mit Logo dokumentiert. Die Deutschschweizer Projekte Erwachsenenbildung erscheinen unter dem Logo und Namen: wtb Deutschschweizer Projekte Erwachsenenbildung. Ihr Organ heisst: wtb DIALOG.
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Beauftragungen für die Projektleitung
Die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich bezeichnet, nach Anhörung der Interkantonalen Begleitkommission (Siehe Ziffer 6), die von ihr intern für die Leitung der drei Deutschschweizer Projekte Erwachsenenbildung verantwortlichen Personen. Im Rhythmus von 4 Jahren überprüft die Interkantonale Begleitkommission zuhanden des Kirchenrates der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich die bestehenden Arbeitsverträge.
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Interkantonale Begleitkommission (IBK)
Die Vertragspartner bestellen eine Interkantonale Begleitkommission. Diese besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich sowie aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin aus sechs unterzeichnenden Kirchen. Der Vorsitz obliegt einer Delegierten oder einem Delegierten der Interessengemeinschaft, das Vizepräsidium dem Zürcher Vertreter oder der Zürcher Vertreterin. Die mit der Leitung der drei genannten Projekte beauftragten Personen nehmen an den Sitzungen der IBK mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Das Protokoll und die anfallenden Sekretariatsarbeiten führt das Sekretariat aus. Die IBK wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Im übrigen konstituiert sie sich selber. Die Entschädigung der Delegierten ist Sache der sie entsendenden Kirchen.
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Aufgaben der Interkantonalen Begleitkommission
Die IBK ist eine Fachkommission, bestehend aus Personen, die in der kirchlichen Erwachsenenbildung engagiert sind. Sie tritt pro Jahr mindestens zweimal zusammen. Zu ihren Aufgaben gehört es:

a)

die Interessen der beteiligten Kirchen zu vertreten und insbesondere darauf zu achten, dass deren Kirchgemeinden und gesamtkirchliche Dienste an den Projekten partizipieren können;

b)

die in Ziffer 2 erwähnten Projekte zu begleiten und zu überwachen sowie die Projektaufträge den aktuellen Erfordernissen entsprechend weiterzuentwickeln;

c)

für die einzelnen Projekte deren Laufzeit zu beschliessen, eine Evaluation durchzuführen und über eine Weiterführung zu entscheiden bzw. Antrag auf Abschluss eines Projektes zu stellen;

d)

in Bezug auf einzelne Projekte über eine Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen zu beschliessen, wie zum Beispiel der Bibelpastoralen Arbeitsstelle des Schweiz. Katholischen Bibelwerkes SKB;

e)

die Projekte gegenüber den beteiligten Kirchen und der Öffentlichkeit zu vertreten;

f)

die Arbeitsberichte der für die Projekte verantwortlichen Personen entgegenzunehmen und jährlich einen Bericht zuhanden der beteiligten Kirchen zu erstellen;

g)

im Rahmen der Projektaufträge für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Stellenprozente auf die einzelnen Projekte verantwortlich zu zeichnen;

h)

sich zur Weiterführung einer Beauftragung vor Ablauf der Amtsdauer zu äussern.

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Änderung wesentlicher Vertragsgegenstände
Die Begleitkommission, die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich und die Interessengemeinschaft können Anträge zwecks Änderung dieses Vertrages stellen. Dies gilt besonders in bezug auf den Abschluss eines Projektes, bezüglich der Aufnahme eines neuen Projektes oder im Blick auf eine Veränderung der Gesamtstellenprozente auf Stufe Projektleitung oder Sekretariat. Anträge werden von beiden Vertragspartnerinnen behandelt. Die Interessengemeinschaft fasst einen entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit der Stimmenden, wobei jeder Mitgliedkirche eine Stimme zukommt. Ein Antrag gilt dann als angenommen, wenn ihm sowohl die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich als auch die Mehrheit der Kirchen der Interessengemeinschaft zustimmen.
9
Finanzielles
Die Personal- und Projektkosten werden von der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich aufgebracht und von den Kirchen der Interessengemeinschaft anteilmässig zurückerstattet. Massgebend ist der Finanzierungsschlüssel der Deutschschweizer Kirchenkonferenz. Die Haftung der einzelnen Kirchen bleibt auf ihren Schlüsselbeitrag begrenzt. Die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich stellt den Kirchen der Interessengemeinschaft direkt Rechnung. Die Basis für die Kostenberechnung bildet das im Anhang aufgeführte «Budget 2000 der wtb-Deutschschweizer Projekte Erwachsenenbildung»; bei gleichbleibendem Auftrag und unveränderten Stellenprozenten sollen die Kosten den Umfang des Budgets 2000 nicht übersteigen (ausgenommen Teuerung sowie die Gehaltsanpassung gemäss der Zürcher Besoldungsordnung). Nachtragskredite sind von der Evang.-ref. Landeskirche Zürich und von der Mehrheit der Kirchen der Interessengemeinschaft zu genehmigen.
10
Büro der Interessengemeinschaft (IG)
Die Interessengemeinschaft bildet für die Verständigung untereinander und zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Evang.-ref. Landeskirche Zürich ein Büro. Das Büro ist Ansprech- und Koordinationsstelle für die Behörden der beteiligten Kirchen bei Angelegenheiten, die das Einvernehmen untereinander oder die Beziehung zu Zürich betreffen. Es besteht aus den Delegierten jener Kirchen im Ausschuss der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz, welche der Interessengemeinschaft beigetreten sind. Das Büro konstituiert sich selbst und bezeichnet eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Die Kirchen der Interessengemeinschaft ermächtigen das Büro, die von den Mitgliedkirchen vorgeschlagenen Vertreter und Vertreterinnen in die Interkantonale Begleitkommission zu wählen, Anträge von Mitgliedern, von seiten der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich oder der Begleitkommission zu begutachten und zur Abstimmung zu unterbreiten sowie Verhandlungen mit der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich zu führen, die eine Änderung, Erneuerung oder Aufhebung dieses Vertrages oder weitere gegenseitige Interessen betreffen.
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Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann sowohl vom Kirchenrat der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich als auch von der Interessengemeinschaft, vertreten durch ihr Büro, gekündigt werden. Eine Kündigung seitens des Büros ist nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der beteiligten Kirchen dies ausdrücklich verlangt oder einem entsprechenden Antrag des Büros ausdrücklich zugestimmt hat. Jeder Mitgliedkirche kommt dabei eine Stimme zu. Die Kündigung des Vertrages muss mindestens ein Jahr zum voraus auf Mitte eines Kalenderjahres zuhanden sämtlicher beteiligter Kirchen mitgeteilt werden.
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Austritt aus der Interessengemeinschaft (IG)
Aus der Interessengemeinschaft können die Kirchen ihren Austritt erklären. Wenn eine Kirche austritt, dauert der Vertrag im Sinne von Ziffer 1 weiter, wenn noch mindestens 6 Kirchen der Interessengemeinschaft angehören. Ein Austritt ist auf den 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres möglich, wenn das zuständige Organ der betreffenden Landeskirche diesen erklärt hat. Das Büro der Interessengemeinschaft teilt einen Austritt den verbleibenden Mitgliedkirchen umgehend mit. Im Hinblick auf die neue Zusammensetzung der Interessengemeinschaft werden die Kostenbeiträge neu errechnet und, sofern nötig, Büro sowie Interkantonale Begleitkommission neu bestellt.

Die Änderungen des Vertrages treten am 1. Januar 2000 in Kraft, wenn ihnen die Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich und die Mehrheit der Evang.-ref. Kirchen der Interessengemeinschaft bis zum 30. Juni 1999 zustimmen.
Liestal, 31. Mai 1999

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat

Der Präsident
M. Christ, Pfr.

Die Sekretärin
I. Belser

Genehmigung durch die Synode vom 21. Oktober 1999 in Liestal