14.14

Vertrag UKBB
14.14
Reformierte Kirche Baselland

Vertrag mit dem Universitäts-Kinderspital beider Basel

(Vertrag UKBB)
vom 11. März 2015
TITEL:

Vertrag
zwischen dem Universitäts-Kinderspital beider Basel und der
Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft,
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt,
der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt und
der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Seelsorge im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
1
Zweck der Spitalseelsorge im UKBB
Das UKBB ist ein eigenständiges, universitäres Zentrum für die Kinder- und Jugendmedizin sowie der universitären Lehre und Forschung. Im Zentrum des Tätigkeitsbereichs des UKBB stehen kranke Kinder und Jugendliche mit ihren betroffenen Familien. Das Spital steht allen Kulturen und Glaubensrichtungen offen. Die Seelsorge und die spirituelle Begleitung von kranken Kindern, Jugendlichen und den betroffenen Familien sind bei der Behandlung von Krankheiten von elementarer Bedeutung. Die Seelsorge ist damit das gemeinsame Anliegen des UKBB und der Kirchen.
2
Leistungsauftrag der Kirchen
1 Die Kirchen sorgen in ökumenischer Partnerschaft für die seelsorgerische Betreuung der Patienten/innen und deren Familien im UKBB.
2 Die Aufgaben der Spitalseelsorge sind:

a)

die Begleitung und Unterstützung von Patientinnen und Patienten und deren Familien jeder religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung,

b)

die Feier gottesdienstlicher Handlungen (z.B. Taufe, Abschiedsrituale) sowie die Einzel- und Familienseelsorge,

c)

die Unterstützung des Personals in seelsorgerlichen Belangen,

d)

die Förderung konstruktiver Zusammenarbeit in einem multireligiösen und multikulturellen Umfeld,

e)

weitere Aufgaben, die durch die Seelsorgenden im Einvernehmen mit der Leitungskommission festgelegt werden.

3
Leistungsauftrag des UKBB
1 Das UKBB gewährleistet die Möglichkeit einer umfassenden seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages.
2 Die Seelsorgenden haben im UKBB unentgeltlich einen festen Arbeitsplatz und können die Räumlichkeiten (z. B. Raum der Stille) und Anlagen des UKBB für die Einzel- als auch die Familienseelsorge und andere Zwecke nutzen, insoweit dies nicht dem Spitalbetrieb widerspricht. Der feste Arbeitsplatz umfasst insbesondere ein eigenes Büro der Seelsorgenden mit einem Computer mit Zugang zum Intranet, einem Drucker samt Papier und einem Telefon. Einzelheiten über Art und Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten des Spitals werden zwischen den Vertragsparteien und den Seelsorgenden direkt abgesprochen.
3 Die Seelsorgenden nehmen an den Spitalleitungssitzungen des UKBB mit beratender Stimme teil. Die Seelsorgenden haben mit beratender Stimme Einsitz im Care-Team des UKBB.
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Finanzierung/Pensum
1 Die Lohnkosten werden von den Kirchen getragen:

a)

Für die Evangelisch-reformierte Seelsorge: je 50% von der ERK BL und der ERK BS,

b)

Für die Römisch-katholische Seelsorge: je 50% von der RKLK BL und der RKK BS.

2 Der Beschäftigungsgrad der Seelsorgenden wird von der ERK BS, der ERK BL, der RKLK BL und der RKK BS für ihren Anteil festgesetzt. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen der anstellenden Kirche.
3 Die Vertragsparteien können zur Finanzierung der Spitalseelsorge Drittmittel in Anspruch nehmen.
4 Allfällige/r sonstige/r Sachkosten/Sachaufwand werden/wird von den Kirchen zu je einem Viertel getragen.
5
Ökumenische Leitungskommission
1 Zusammensetzung, Amtsdauer, Konstituierung

1Die ökumenische Leitungskommission besteht aus den folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht (max. 7 Personen):

a)

Einem/Einer Vertreter/in für jede Vertragspartei, die durch den jeweiligen Kirchenrat, den jeweiligen Landeskirchenrat oder die Geschäftsleitung UKBB bestimmt werden, insgesamt fünf Personen,

b)

Einem/Einer Vertreter/in der Bistumsregionalleitung,

c)

Einem/Einer Vertreter/in der reformierten Vertragspartner, der/die durch die reformierten Vertragspartner bestimmt werden kann.


2Die Seelsorgenden haben mit beratender Stimme und Antragsrecht Einsitz in die ökumenische Leitungskommission.

3Jedes Mitglied mit Stimmrecht hat eine Stimme. Die ökumenische Leitungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder mit Stimmrecht anwesend ist. Entscheide ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4Die kirchlichen Mitglieder der ökumenischen Leitungskommission mit Stimmrecht werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die ökumenische Leitungskommission konstituiert sich selbst.

5Die Mitglieder der ökumenischen Leitungskommission sind dem Amtsgeheimnis verpflichtet. Bei der Arbeit im UKBB gilt für die Seelsorgenden das Datenschutzreglement des UKBB.
2 Aufgaben der ökumenische Leitungskommission

1Der ökumenischen Leitungskommission kommen die folgenden Aufgaben zu:

a)

Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen untereinander und der Zusammenarbeit mit dem Spital,

b)

Begleitung und Unterstützung der Seelsorgenden,

c)

Ausübung der Vorgesetztenfunktion gegenüber den Seelsorgenden,

d)

Festsetzung des Budgets und Genehmigung der Jahresrechnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Vertragsparteien (mit Ausnahme des UKBB),

e)

Genehmigung der Stellenbeschriebe der Seelsorgenden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Vertragsparteien (mit Ausnahme des UKBB),

f)

Genehmigung des Jahresberichts der Seelsorgenden, der den Vertragsparteien zur Information zugestellt wird,

g)

Wahlvorschlag bezüglich der anzustellenden Seelsorgenden zu Handen der anstellenden Kirche nach Rücksprache mit den Kirchen.


2Das Oberaufsichtsrecht der Regionalleitung St. Urs als kanonisch-rechtlich vorgesetzte Stelle der römisch-katholischen Seelsorger/innen in pastoralen Fragen bleibt gewahrt.
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Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die aus der Anwendung dieses Vertrags entstehen, wird versucht, in einer Präsidienkonferenz der Vertragsparteien eine Einigung zu erzielen.
2 Für den Fall, dass sich am vorliegenden Vertrag Streitigkeiten ergeben sollten, welche wider Erwarten nicht beigelegt werden können, erwählen hiermit die Parteien im Sinne eines prorogatorischen Gerichtsstands als einziges oder ausschliessliches Gericht das Kantonsgericht Basel­Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofsplatz 16, 4410 Liestal.
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Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Vertrags
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt den Vertrag betreffend die Spitalseelsorge am Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) auf partnerschaftlich-ökumenischer Ebene vom 23. November 2010 (Datum der letzten Unterschrift seitens der Vertragsparteien).
2 Dieser Vertrag ist unbefristet.
3 Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres gekündigt werden.
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Schlussbestimmungen
1 Dieser Vertrag gilt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe sämtlicher Vertragsparteien.
2 Die Parteien bringen sich die Genehmigungsbeschlüsse ihrer zuständigen Organe gegenseitig schriftlich zur Kenntnis.
Basel, 11. März 2015
UNIVERSITÄTS-KINDERSPITAL BEIDER BA-SEL

Vorsitzender der Geschäftsleitung:
Dr. C. E. Müller

Mitglied der Geschäftsleitung:
C. Stade


Liestal, 17. März 2015
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT

Kirchenratspräsident:
Pfr. M. Stingelin

Kirchensekretärin:
E. Wenk-Mattmüller


Basel, 23. März 2015
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT

Kirchenratspräsident:
Pfr. Prof. Dr. L. Kundert

Kirchenratsekretär:
P. Breisinger


Basel, 2. März 2015
RÖMISCH-KATHOLISCHE KIRCHE DES KANTONS BASEL-STADT

Kirchenratspräsident:
Dr. C. Griss

Leiterin Kirchenratssekretari-at:
E. Getzmann Wüst


Liestal, 24. März 2015
RÖMISCH-KATHOLISCHE LANDESKIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT

Landeskirchenratspräsi-dent:
Dr. I. Corvini-Mohn

Verwalter:
M. Kohler