4.10
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Regionale Zusammenarbeit und Fusion (RZF)
vom 24. November 2022
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 68, 69 und 70 sowie § 76 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Nähere und die Prozesse betreffend
1.
die regionale Zusammenarbeit (§68 Kirchenordnung);
2.
die Kirchgemeindefusion (§69 Kirchenordnung);
3.
die Kirchgemeindeteilung (§70 Kirchenordnung).
2 Es gilt für alle Kirchgemeinden der Landeskirche auf dem Weg einer Zusammenarbeit, Fusion oder Teilung innerhalb der Landeskirche.
3 Für den Prozess der Zusammenarbeit oder Fusion mit einer ausserkantonalen Kirchgemeinde ist zusätzlich das für diese geltende landeskirchliche und kantonale Recht zu beachten und sind deren Regelungen von Anfang an in das Vorgehen miteinzubeziehen.
Die regionale und interinstitutionelle Zusammenarbeit von Kirchgemeinden sowie deren Vernetzung mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern wird von der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft ausdrücklich begrüsst und nach Möglichkeit unterstützt und gefördert.
§ 3
Unterstützung und Förderung
1 Die Kantonalkirche unterstützt und fördert Kirchgemeinden in ihren Bestrebungen und Aktivitäten betreffend die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern sowie bei Fusions- und Teilungsprozessen insbesondere durch:
a)
Prozessplanung und -begleitung;
b)
Erarbeitung von Grundlagendokumenten;
c)
Bereitstellung von Finanzdaten und Vornahme von Berechnungen;
d)
Beratung in Kommunikationsfragen;
e)
Förderbeiträge.
2 Die Leistung von Förderbeiträgen erfolgt auf Gesuch der Kirchgemeinden gestützt auf die Bestimmungen folgender Fonds:
a)
Zusammenarbeit;
b)
Härtefonds;
c)
Baubeiträge.
§ 4
Information und Einbezug
1 Zusammenarbeitsprozesse verursachen neben Änderungen von Strukturen und Abläufen auch einen Kulturwandel. Diesem Umstand tragen die Prozessverantwortlichen durch eine sorgfältige Information und umsichtigen Einbezug Betroffener und Beteiligter Rechnung.
2 Die beteiligten Kirchgemeinden sorgen während des gesamten Prozesses für eine transparente, angemessene und koordinierte Information ihrer Mitglieder, der Einwohnergemeinden, institutionellen Partner, Schwesterkirchen oder allfälliger Pastorationsgemeinden. Sie achten insbesondere auf einen phasengerechten Einbezug ihrer Angestellten und Freiwilligen.
II. Regionale Zusammenarbeit (§68 Kirchenordnung)
1 Der regionalen Zusammenarbeit der Kirchgemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf lokaler und regionaler Ebene keine Schranken gesetzt. Sie kann mit anderen Kirchgemeinden, Konfessionen und Religionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie den Medien erfolgen.
2 Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:
a)
Einfache Zusammenarbeit über punktuelle Themen auf Basis mündlicher oder schriftlicher Vereinbarungen;
b)
Umfassende Zusammenarbeit, welche mehrere Handlungsfelder kirchlichen Wirkens betreffen auf Basis einer schriftlichen Zusammenarbeitsvereinbarung.
3 Umfassende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit kirchlichen und nichtkirchlichen Vertragspartnern sowie die Pastorationsverträge über die gemeinsame Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags sind der Kirchgemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen und durch den Kirchenrat zu genehmigen. Sie sind dem Kirchenrat zur Vorprüfung zu unterbreiten.
4 Der Prozess zur Erarbeitung einer Zusammenarbeitsvereinbarung folgt dem Inhalt und soll sicherstellen, dass dabei alle relevanten Aspekte geprüft werden und die vertragliche Regelung klar formuliert ist und die Zuständigkeiten und Finanzkompetenzen von Kirchenpflege und Kirchgemeindeversammlung gewahrt bleiben.
III. Kirchgemeindefusion (§69 Kirchenordnung)
1 Eine Fusion zweier oder mehrerer Kirchgemeinden bewirkt eine Verschmelzung zweier oder mehrerer Kirchgemeinden, wobei die neu gebildete Kirchgemeinde bzw. deren Kirchenpflege gemäss Fusionsvereinbarung
a)
in sämtliche Rechte und Pflichten der fusionierten Kirchgemeinden eintritt;
b)
die Aktiven und Passiven der fusionierten Kirchgemeinden übernimmt;
c)
für die zum Fusionszeitpunkt bestehenden Anstellungs- und Auftragsverhältnisse der fusionierten Kirchgemeinden verantwortlich wird.
2 Der Eintritt dieser Wirkung erfolgt auf den in der Fusionsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, in der Regel auf den Beginn eines Kalenderjahrs, und setzt die Genehmigung der Kirchgemeindefusion und damit verbundene Änderung des Verzeichnisses der Kirchgemeinden im ANHANG der Kirchenordnung
voraus.
3 Beschlüsse der Synode betreffend die Genehmigung einer Kirchgemeindefusion unterliegen nicht dem fakultativen Referendum Kantonalkirche.
1 Die Prozesssteuerung und -verantwortung obliegt den Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden. Diese können zur Vorbereitung, Begleitung und Umsetzung des Fusionsprozesses eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe einsetzen und mandatieren, die nach Bedarf in ihrer jeweiligen Zusammensetzung verändert werden kann.
2 Der Prozess zur Kirchgemeindefusion durchläuft die folgenden Phasen:
1.
Vorbereitung und Grundsatzbeschlussfassungen Kirchgemeinden
Im Prozess entscheiden die Kirchenpflegen abhängig von der konkreten Ausgangslage und dem bisherigen Stand der Zusammenarbeit unter den beteiligten Kirchgemeinden, ob dieser in einem oder zwei Schritten erfolgen soll. Erachten es die Kirchenpflegen als prozessdienlich, werden zunächst Grundsatzbeschlüsse der Kirchgemeindeversammlungen betreffend den Fusionsprozess durchgeführt, in welchen den Kirchenpflegen der formelle Auftrag zur Erarbeitung einer Fusionsvereinbarung erteilt wird.
2.
Vorprüfung Fusionsvereinbarung durch Kirchenrat
Die durch die beteiligten Kirchenpflegen erarbeitete Fusionsvereinbarung wird vor ihrer Genehmigung in den Kirchgemeindeversammlungen dem Kirchenrat zur Vorprüfung unterbreitet.
Der Kirchenrat prüft die Fusionsvereinbarung auf ihre Einhaltung des kirchlichen Rechts und informiert die Kirchgemeinden nach Möglichkeit innert Monatsfrist über seine Erkenntnisse.
3.
Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlungen
Die Kirchenpflegen unterbreiten nach allfälliger Bereinigung die Fusionsvereinbarung ihren nach Möglichkeit gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen zur Genehmigung.
Die Kirchenpflegen leiten die Fusionsvereinbarung nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Ablehnung einer oder mehrerer allfälliger Referendumsabstimmung/en dem Kirchenrat zur Antragstellung an die Synode weiter.
4.
Genehmigung durch die Synode auf Antrag Kirchenrat
Der Kirchenrat validiert die rechtsgültig zustande gekommene Fusionsvereinbarung und stellt der Synode nach erfolgter Schlussprüfung Antrag auf Genehmigung derselben sowie Änderung des Verzeichnisses der Kirchgemeinden im ANHANG I Kirchenordnung.
5.
Umsetzung
In der neu entstandenen Kirchgemeinde sind nach Vorliegen der synodalen Genehmigung ohne Verzug
a)
die Organe gemäss §7 Absatz 5 Kirchenverfassung zu bestellen;
b)
die für die Gemeindeleitung erforderlichen Planungen und Beschlüsse an die Hand zu nehmen.
Diese Wahlen, Planungen und Beschlüsse sind im Rahmen einer vorausschauenden Umsetzungsplanung durch die Kirchenpflegen der fusionierenden Kirchgemeinden als Bestandteil des Fusionsprozesses vorzubereiten.
§ 8
Besonderheiten einer Fusion mit ausserkantonaler Kirchgemeinde
Bei einem beabsichtigten Fusionsprozess unter Beteiligung einer ausserkantonalen Kirchgemeinde, ist der Kirchenrat vor Inangriffnahme formeller Schritte einzubeziehen. Der Kirchenrat bzw. die kantonalkirchlichen Dienste klären mit den Verantwortlichen der ausserkantonal zuständigen Landeskirche die Zulässigkeit einer solchen Fusion sowie gegebenenfalls die gesetzlichen Vorgaben sowie Rahmen- und Randbedingungen, welche es dabei zu beachten gilt, und begleiten den gesamten Prozess.
IV. Kirchgemeindeteilung (§70 Kirchenordnung)
1 Die Teilung einer Kirchgemeinde bewirkt, dass aus dieser auf Dauer oder vorübergehend zwei oder mehrere Kirchgemeinden werden, wobei die neu gebildeten Kirchgemeinden bzw. deren Kirchenpflegen gemäss Teilungsvereinbarung
a)
in die Rechte und Pflichten der geteilten Kirchgemeinde eintreten;
b)
die Aktiven und Passiven der geteilten Kirchgemeinde übernehmen;
c)
für die zum Teilungszeitpunkt bestehenden Anstellungs- und Auftragsverhältnisse der Kirchgemeinde verantwortlich werden.
2 Der Eintritt dieser Wirkung erfolgt auf den in der Teilungsvereinbarung sowie in der Regel auf den Beginn eines Kalenderjahrs festgelegten Zeitpunkt und setzt die Genehmigung der Kirchgemeindeteilung und damit verbundene Änderung des Verzeichnisses der Kirchgemeinden im ANHANG der Kirchenordnung voraus.
3 Beschlüsse der Synode betreffend die Genehmigung einer Kirchgemeindeteilung unterliegen nicht dem fakultativen Referendum Kantonalkirche.
1 Eine Kirchgemeindeteilung richtet sich in Bezug auf den Prozess und die Beschlusskompetenzen sinngemäss nach den Bestimmungen über die Kirchgemeindefusion.
2 Bei der Kirchgemeindeteilung gelten folgende Besonderheiten:
1.
Vorbereitung und Grundsatzbeschlussfassung Kirchgemeinde
Soll der Teilung einer Kirchgemeinde die anschliessende Fusion mit einer anderen Kirchgemeinde folgen, kann die Arbeitsgruppe mit einer Vertretung derselben besetzt werden.
2.
Umsetzung
In den durch Teilung neu entstandenen Kirchgemeinden sind nach Vorliegen der synodalen Genehmigung ohne Verzug
a)
die Organe gemäss §7 Absatz 5 Kirchenverfassung zu bestellen;
b)
die für die Leitung der Kirchgemeinden erforderlichen Planungen und Beschlüsse an die Hand zu nehmen.
Diese Wahlen, Planungen und Beschlüsse sind im Rahmen einer vorausschauenden Umsetzungsplanung durch die Kirchenpflege der zu teilenden Kirchgemeinde als Bestandteil des Prozesses vorzubereiten.
Im Falle einer der Teilung folgenden Fusion mit einer anderen Kirchgemeinde ist die Umsetzung so vorzubereiten, dass damit möglichst wenig Aufwand verbunden ist. Die Kirchenpflege der zu teilenden Kirchgemeinde kann den oder die anschliessenden Fusionsprozess/e im Auftrag der durch Teilung hervorgegangenen Kirchgemeinde/n für dieselbe führen und die erforderlichen Massnahmen wie die Einberufung einer ad hoc-Kirchgemeindeversammlung treffen.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Zusammenarbeits-, Fusions- oder Teilungsprozesse, die bei Inkraftsetzung dieses Reglements bereits im Gang befindlich sind, werden im Fall von abweichenden Regelungen des bisherigen und neuen Rechts nach denjenigen Regelungen behandelt, welche für den Prozesserfolg günstiger sind.
2 In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen im Falle einer Fusion zweier oder mehrerer Kirchgemeinden wird auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen gemäss §29 Absatz 3 Ziffer 2 Finanzordnung
verwiesen.
Dieses synodale Reglement wird per 01.01.2023 in Kraft gesetzt.