5.13
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Systemwechsel
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
1 Mit dem Namen Fonds Systemwechsel (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zugunsten der Kantonalkirche (Rechnung 2).
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Sicherstellung ausreichender Finanzmittel zur Umstellung der Finanzflüsse an die Kirchgemeinden nach Inkrafttreten der neuen Finanzordnung im Jahr der Umstellung sowie in den Folgejahren.
Der Fonds hat keine Destinatäre sondern ist auschliesslich innenwirksam und dient dem Ausgleich von Differenzen zwischen den Kirchgemeinden geschuldeten Mitteln und tatsächlichen Einnahmen aus Kantonsbeitrag und Quellensteuer im Rahmen des Systemwechsels gemäss neuer Finanzordnung vom 24. März 2021 nach Ablauf der Übergangsfrist ab 01.01.2025.
1 Über den ausgleichenden Transfer von Fondsmitteln entscheidet der Kirchenrat auf Antrag des Departements Finanzen.
2 Falls die relevanten Quellensteuereinnahmen die Zielgrösse von CHF 600'000 deutlich unterschreiten, kann im Rahmen des Budgets in den ersten Jahren der Systemumstellung eine entsprechende Ausgleichung erfolgen, sofern bzw. solange ausreichende Fondsmittel vorhanden sind.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 500'000, der am 30.06.2021 als Fonds Systemwechsel in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen des Budgets zu Lasten Rechnung 2;
b)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten der Rechnung 2, insbesondere aus Abgrenzungen von Quellensteuereinnahmen in den Jahren vor der ersten Entnahme.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Der Kirchenrat beschliesst den Transfer der Fondsmittel auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen des Budgets (Verteilung Quellensteuer) bzw. der Jahresrechnung (Quellensteuer und Kantonsbeitrag) zuhanden der Genehmigung durch die Synode.
2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab, sofern darüber im Rahmen des Budgets beschlossen wurde.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
1 Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.
2 Der Fonds wird nach Abschluss des Systemwechsels auf Antrag des Departements Finanzen aufgelöst. Ein allfälliger Restsaldo wird dem Fonds Steuerschwankungen zugewiesen.