4.3
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Gottesdienst
vom 17. Oktober 2022
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 27ff, 36 und 44 sowie 79 Absatz 1 Kirchenordnung
vom 07.09.2021 beschliesst:
I. Grundsätzliches, Zuständigkeiten und Besonderheiten (§§1-3 KiO)
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 In diesem Reglement werden Einzelheiten ausgeführt betreffend den Gottesdienst, die Sakramente und Kasualien sowie gottesdienstliche Feiern in Bezug auf deren Inhalte sowie die Voraussetzungen zum Besuch und einer Inanspruchnahme.
2 Die Regelungen gelten für die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen in den Kirchgemeinden, welche diese gestützt auf örtliche Besonderheiten in ihrem kirchlichen Alltag in ihrer Kirchgemeindeordnung festlegen oder als bestehende Gewohnheiten weiter pflegen.
§ 2
Gottesdienstliche Angebote und Kasualien (§§27ff, 36 und 90 KiO)
1 Die gottesdienstlichen Angebote richten sich an alle Menschen, die daran teilnehmen wollen.
2 Segensfeiern und Abdankungen können auch für Menschen durchgeführt werden, die nicht Mitglied der Kirche sind. Vorausgesetzt wird, dass die Verfügbarkeit der personellen Ressourcen und Lokalitäten gegeben ist, die Bestimmungen der Kirchenordnung sowie örtlichen Gebräuche eingehalten werden. Die angefragte Pfarrerin bzw. der Pfarrer entscheidet in Rücksprache mit dem Kirchenpflegepräsidium über die Durchführung solcher Feiern.
3 Sämtliche Segensfeiern werden unentgeltlich vorgenommen. Für Abdankungen von Menschen, die nicht Mitglied sind, werden gemäss Regelungen in der Kirchgemeindeordnung oder einer Gebührenordnung der Kirchgemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip festgelegte Gebühren erhoben. Wenn die engsten Familienangehörigen Mitglied sind, kann die Kirchenpflege bei einer Abdankung in grundsätzlicher Weise sowie im spürbaren Fall von Bedürftigkeit von der Erhebung der Gebühr absehen oder dieselbe in angemessener Weise reduzieren.
§ 3
Besonderheiten Sakramente (§§37 - 40 KiO)
1 Die Taufe richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. Bei der Kindertaufe hat mindestens eine erziehungsberechtigte Person der Evangelisch-reformierten Kirche und mindestens eine Patin oder ein Pate einer christlichen Kirche anzugehören.
2 Der Vollzug der Taufe wird in einem von der Pfarrerin bzw. vom Pfarrer ausgestellten Taufschein beurkundet. Diese Urkunde darf nicht verändert werden. Notwendige Berichtigungen oder später eingetretene Sachverhalte sind als nachträgliche Änderungen kenntlich zu machen.
3 Zum Abendmahl sind alle Menschen eingeladen, die an dieser Form der Gemeinschaft mit Christus und seiner Gemeinde teilhaben wollen.
4 Mit Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder welche dies aus anderen Gründen wünschen, kann das Abendmahl im privaten Rahmen gefeiert werden.
§ 4
Verantwortung (§30 KiO)
1 Die Kirchenpflege kann unter Beachtung der durch die Kirchgemeindeversammlung beschlossenen Grundsätze einzelne Gottesdienste zeitlich oder örtlich verlegen. Sie sorgt für eine geeignete Information der Kirchgemeinde bzw. des Kreises der Teilnehmenden.
2 Die im Grundsatz der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer obliegende Verantwortung für den Gottesdienst kann durch die Kirchenpflege im Einzelfall auf eine andere dazu befähigte Person oder Gruppe übertragen werden. Das Pfarramt steht den mit der Durchführung eines Gottesdienstes Beauftragten beratend zur Seite.
3 Der Kirchenrat kann in besonderen Fällen alle Kirchgemeinden gesamthaft zu ausserordentlichen Gottesdiensten aufrufen.
§ 5
Musik und Gesang (§31 KiO)
1 Die für den Gottesdienst verantwortliche Person spricht sich zeitgerecht mit der für die Kirchenmusik und den Gesang zuständigen Person über die zum Gottesdienst passende musikalische und gesangliche Begleitung ab.
2 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass Kirchenmusik und Gesang im Rahmen der Gottesdienste und weiterer kirchlicher Formate als bedeutsame Zugänge zur christlichen Botschaft Nutzung finden.
§ 6
Kollekte (§32 KiO, §17f FiO)
1 Der Kollektenzweck richtet sich nach dem Kollektenplan, welchen die Kirchenpflege unter Berücksichtigung des Kollektenrahmenplans der Kantonalkirche festlegt.
2 Die finanztechnischen Einzelheiten betreffend die Kollekten werden in der Finanzordnung
und im Finanzreglement
sowie bezüglich allfälliger Besonderheiten der Kollektenplanung und die Kommunikation in den Kirchgemeindeordnungen geregelt.
3 Die Kantonalkirche führt eine Auswahlliste von Institutionen, die als Kollektenempfängerinnen empfohlen werden.
§ 7
Bild- und Tonaufnahmen (§33 KiO)
Die Anfertigung privater sowie öffentlicher Bild- und Tonaufnahmen richtet sich nach den Bestimmungen in §33 Kirchenordnung. Der Kirchenrat trifft die zum Daten- und Persönlichkeitsschutz sowie zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke erforderlichen Regelungen auf dem Weisungsweg.
II. Gottesdienst und gottesdienstliche Feiern (§§27ff KiO)
§ 8
Grundsätzliches (§27 KiO)
1 Der Gottesdienst als öffentliche Feier steht allen Interessierten zum Besuch offen.
2 Nach Möglichkeit und Bereitschaft der Kirchgemeinde sind in den Gottesdienst verschiedene Personen einzubeziehen.
§ 9
Konfirmation (§41 KiO)
1 Voraussetzung für die Konfirmation ist die Taufe. Ungetaufte Jugendliche können sich in der Konfirmationsfeier taufen lassen. Jugendliche, die am kirchlichen Unterricht teilgenommen haben und zur Taufe noch nicht bereit sind, nehmen an der Feier teil und werden ebenfalls gesegnet.
2 Die Konfirmation wird gemäss den Gebräuchen der Kirchgemeinde und in der Regel am Palmsonntag oder Sonntag vor Auffahrt gefeiert. Bei mehreren Konfirmationen können zusätzlich Sonntage vor oder nach diesen beiden Feiertagen genutzt werden (vgl. §5 Reglement Konfirmationsunterricht
).
1 Trauungen werden gemäss den Gebräuchen der Kirchgemeinde gefeiert. Bei der Festlegung des Trauungstermins und Gestaltung der Trauung wird nach Möglichkeit in angemessener Weise auf die Anliegen der Eheleute Rücksicht genommen, wobei auf Trauungen in der Karwoche nach Möglichkeit zu verzichten ist.
2 Den Eheleuten wird bei ihrer Trauung eine Traubibel und/oder eine Trauurkunde übergeben.
3 Die Eheleute haben vor der kirchlichen Trauung die erfolgte Ziviltrauung glaubwürdig darzulegen.
1 Die Kirchenpflege legt die Gestaltung der schlicht zu haltenden Abdankung nach ortsüblichem Gebrauch fest. Bei der Gestaltung der Abdankung werden die Angehörigen in angemessener Weise miteinbezogen.
2 Die Kirchenpflege bzw. das Pfarramt pflegt den Kontakt mit den für die Belange des Bestattungswesens zuständigen Behörden der Einwohnergemeinde.
3 Über Fragen betreffend die Aufbahrung eines Sarges oder das Aufstellen einer Urne mit der Asche der verstorbenen Person im Kirchenraum sowie weitere besondere Anliegen rund um die Abdankung befindet und entscheidet das Pfarramt nach dem in der Kirchgemeinde üblichen Gebrauch.
III. Segnungsgottesdienste (§§44 und 58 KiO)
1 Der Segen ist wesentlicher Bestandteil des Gottesdienstes und wird üblicherweise an dessen Ende gesprochen. In den Segnungsgottesdiensten tritt zur Verkündigung als zweites Kernelement die Segnung einer einzelnen Person oder einer Gruppe von Menschen.
2 Im Segnungsgottesdienst wird die besondere Situation des bzw. der zu segnenden Menschen angesprochen und in der Fürbitte aufgenommen. Die Segnung wird dem Wunsch des bzw. der zu Segnenden folgend im Grundsatz voraussetzungs- und bedingungslos gespendet.
3 Gegebenenfalls ist zur Segnungsfeier auch eine seelsorgliche Begleitung anzubieten.
1 Kindern kann ein besonderer Segen zugesprochen werden, falls deren Erziehungsberechtigte sie nicht oder noch nicht taufen lassen wollen.
2 Die Kindersegnung wird im Fürbitteteil des Gottesdienstes vorgenommen.
1 Für Paare, die ihre Beziehung im Vertrauen auf Gott und im Geist des Evangeliums führen wollen und einen Segnungsgottesdienst einer kirchlichen Trauung vorziehen, kann ein solcher gestaltet werden.
2 Der Segen für Paare kann für Lebensgemeinschaften, bei Ehejubiläen sowie im Fall des Entscheids zur Trennung erbeten werden.
§ 15
Weitere Segenshandlungen
Für Menschen in besonderen Lebenslagen können spezielle Segnungsfeiern angeboten werden.
§ 16
Segnung kirchlicher Behördenmitglieder und Mitarbeitender (§58 KiO)
Für Mitglieder kirchlicher Behörden und kirchliche Mitarbeitende (Angestellte und Freiwillige) wird in zeitlicher Nähe zur Übernahme ihres Amtes bzw. ihrer Aufgabe um den Segen für ihr Tun gebeten. Das Nähere und die Einzelheiten sind im Reglement Einsetzung in den Dienst
geregelt.
§ 17
Segenshandlungen ausserhalb Gottesdienst
Segenshandlungen gehören in den Alltag und finden in vielfältiger Weise auch ausserhalb gottesdienstlicher Formate sowie bei der seelsorglichen Begleitung von verunfallten, kranken und sterbenden Menschen ihren Ausdruck.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement des Kirchenrates betreffend Segnungsgottesdienste (Segnendes Handeln in der Kirche) vom 11. September 2006
ist mit Inkraftsetzung dieses Reglements per 31.12.2022 aufgehoben.
2 Bestimmungen älterer kirchenrätlicher Reglemente oder ältere Regelungen in den Kirchgemeinden, welche dem vorliegenden Reglement inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
Das Reglement Gottesdienst tritt per 01.01.2023 in Kraft.