4.1 I

ANHANG I Kirchenordnung: Verzeichnis der Kirchgemeinden (ab 01.01.2025)
4.1 I
Reformierte Kirche Baselland

ANHANG I Kirchenordnung: Verzeichnis der Kirchgemeinden (ab 01.01.2025)

vom 7. September 2021
(§2 Absatz 2 Kirchenverfassung und §3 Absatz 8 Kirchenordnung)
Gemäss § 2 Absatz 2 Kirchenverfassung gilt:
² Die Landeskirche besteht aus der Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden und der Kantonalkirche. Als Kirchgemeinden gelten und werden in der Kirchenordnung namentlich aufgeführt:

a)

die territorial verfassten Kirchgemeinden;

b)

angeschlossene, nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden;

c)

angeschlossene, ausserkantonale Kirchgemeinden, deren Herkunftsrecht dies zulässt.


Im Zeitpunkt der Verabschiedung der totalrevidierten Kirchenordnung besteht die Landeskirche ausschliesslich aus territorial verfassten Kirchgemeinden.