11.4

Synodales Reglement Rekurskommission (ReKo)
11.4
Reformierte Kirche Baselland

Synodales Reglement Rekurskommission (ReKo)

vom 15. Juni 2022
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 76 Absatz 1 und 81 Kirchenordnung vom 07.09.2021, beschliesst:
I. Grundsätzliches
§ 1
Zuständigkeit und Kognition
1 Die Rekurskommission ist als Schlichtungsinstanz und kirchenintern einziges unabhängiges Rechtsprechungsorgan der Landeskirche in umfassender Weise zuständig für das Beschwerde- und Klageverfahren gemäss §§ 81 und 93ff Kirchenordnung.
2 Sie verfügt über umfassende Kognition und kann angefochtene Entscheidungen auch auf ihre Angemessenheit überprüfen.
II. Organisation
§ 2
Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Synode unter Beachtung der Unvereinbarkeitsgründe gemäss §21 Absätze 3 und 5 Kirchenordnung anlässlich ihrer konstituierenden Sitzung für eine vierjährige Amtsperiode gewählt werden. Die Amtsperiode beginnt am 01. Juli des Wahljahres und endet am 30. Juni des vierten Amtsjahres.
2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst, bestellt aus ihrer Mitte das Präsidium und Vizepräsidium und organisiert das juristische Aktuariat durch eines seiner Mitglieder oder mit Entscheid des Präsidiums durch eine nicht zum Spruchkörper gehörende Fachperson. Präsidium, Vizepräsidium und juristisches Aktuariat verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft.
3 Die Ersatzmitglieder nehmen an der konstituierenden Sitzung mit aktivem Stimm- und Wahlrecht teil.
§ 3
Spruchkörper und Stellvertretung
1 Die Rekurskommission tagt mit Ausnahme der präsidial geleiteten Schlichtungsverhandlungen als Dreiergremium.
2 Ist das Präsidium aus zwingenden Gründen in der Ausübung seiner Aufgaben verhindert oder befindet es sich gemäss § 22 Absatz 1 Kirchenordnung im Ausstand, wird es durch das Vizepräsidium oder das dritte Mitglied der Rekurskommission vertreten.
3 Im Fall von Verhinderung oder Ausstand eines Mitglieds der Rekurskommission erfolgt Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied.
§ 4
Verhandlungsort und Durchführungsform
1 Der Verhandlungsort wird durch das Präsidium der Rekurskommission festgelegt.
2 Falls die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Abschluss des Beschwerde- oder Klageverfahrens führt, legt das Präsidium der Rekurskommission mittels prozessleitender Verfügung fest, ob die Urteilsfindung im Rahmen einer Parteiverhandlung, als Urteilsberatung oder im Zirkulationsverfahren unter den Kommissionsmitgliedern erfolgt.
3 Falls dies als Folge einer besonderen oder ausserordentlichen Lage aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses notwendig ist, trifft die Rekurskommission die zur Aufrechterhaltung ihrer Aufgaben zweckmässigen Massnahmen.
Sie spricht sich bei Bedarf mit dem Synodevorstand und Kirchenratspräsidium ab und orientiert sich an den ereignisbezogenen Standards der kantonalen Gerichtsbarkeit.
III. Verfahren
§ 5
Grundsätze des Verfahrens
1 Beschwerde- und Klageverfahren richten sich im durch §§93ff Kirchenordnung gesetzten Rahmen vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen sinngemäss nach den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung bzw. dem Gesetz über die politischen Rechte .
2 Als grundsätzliche Besonderheit des kirchlichen Beschwerde- und Klageverfahrens gemäss §§ 7 bzw. 8 findet im Rahmen desselben nach erfolgtem Eingang der Beschwerde oder Klage zunächst eine dem Zivilprozess nachgebildete Schlichtungsverhandlung vor dem Präsidium der Rekurskommission in Anwesenheit der Parteien und unter allfälligem Beizug des Aktuariats statt.
§ 6
Vorgängiges Schlichtungsverfahren
1 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach §94 Absatz 2 Kirchenordnung. Es geht einem Urteil der Rekurskommission im Beschwerde- oder Klageverfahren voraus und wird auf Einladung des Präsidiums vor Anordnung eines ausführlichen Schriftenwechsels in Anwesenheit der beteiligten Parteien durchgeführt.
2 Falls dies der Beilegung einer Streitigkeit dient, können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen einbezogen und zwischen den Parteien verhandelt werden.
3 Für das Schlichtungsverfahren gelten folgende Regelungen:

a)

Die beschwerdeführende bzw. klagende Partei hat eine summarische Begründung ihres Rechtsbegehrens einzureichen und ihre Gegenpartei kann durch das Präsidium zu einer kurzen Stellungnahme eingeladen werden;

b)

Es erfolgt eine zeitnahe Durchführung in formloser Verhandlung mit dem Ziel der Versöhnung der Parteien, die persönlich zu erscheinen haben;

c)

Aussagen der Parteien werden nicht protokolliert;

d)

Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen und keine ordentlichen bzw. Verfahrenskosten auferlegt;

e)

Bei Fortsetzung des Beschwerde- oder Klageverfahrens werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

4 Bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, ordnet das Präsidium den Schriftenwechsel an und setzt der beschwerdeführenden bzw. klagenden Partei Frist zur Einreichung der ausführlichen Begründung ihres Begehrens.
§ 7
Besonderheiten Beschwerdeverfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §95 Kirchenordnung. Beschwerde gegen eine belastende Verfügung von Behörden der Kirchgemeinden oder Kantonalkirche kann erheben, wer in einem schutzwürdigen Interesse berührt ist. Die Beschwerde ist schriftlich und mit einem klar umschriebenen Begehren sowie summarischer Begründung innert einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung sowie unter Beilage einer Kopie derselben bei der Rekurskommission einzureichen.
2 Die Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen ist innert drei Tagen seit Eröffnung der Verfügung bzw. im Falle einer Tathandlung oder Unterlassung seit dem Zeitpunkt, in welchem die beschwerdeführende Partei mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat, zu erheben.
3 Das Präsidium der Rekurskommission erlässt die prozessleitenden Instruktionsverfügungen und lädt, ausser im Fall von Beschwerden gemäss Absatz 2, zunächst zu einer Schlichtungsverhandlung ein.
§ 8
Besonderheiten Klageverfahren
1 Das Klageverfahren richtet sich nach §96 KirchenordnungFN). Die Klage dient als subsidiäres Rechtsmittel zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche oder Behandlung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.
Klage kann führen, wer eine Verletzung eigener vermögensrechtlicher Ansprüche geltend machen will. Die Klage ist schriftlich und mit einem klar umschriebenen Begehren unter Beilage sachdienlicher Unterlagen bei der Rekurskommission einzureichen.
2 Das Präsidium der Rekurskommission erlässt die prozessleitenden Instruktionsverfügungen und lädt zunächst zu einer Schlichtungsverhandlung ein.
§ 9
Weiterzug an Kantonsgericht
Im Fall des Weiterzugs eines Urteils der Rekurskommission an das Kantonsgericht übermittelt das vorsitzende Präsidium oder Vizepräsidium die Akten gemäss Instruktion der verfahrensleitenden Gerichtsinstanz und besorgt die Teilnahme am kantonsgerichtlichen Verfahren nach Massgabe der Verfahrensinstruktion.
IV. Honorierung und Spesen
§ 10
Sitzungshonorar, Spesen und Auslagen
Die Honorierung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission und deren Anspruch auf Spesen und Auslagenersatz werden in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements per 01.07.2022 wird das Reglement der Synode für das Verfahren vor der Rekurskommission vom 26. Juni 1990 aufgehoben.
§ 12
Übergangsrecht
Beschwerde- und Klageverfahren, die bei der Inkraftsetzung dieses Reglements noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen des Reglements der Synode für das Verfahren vor der Rekurskommission vom 26. Juni 1990 und den darauf basierend vorgenommenen Instruktionshandlungen der Rekurskommission zu Ende geführt.
ANHANG: Regelung betreffend Honorierung Rekurskommission
§ (PBO)
Aufgaben und Honorierung Rekurskommission
1 Für den mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Rekurskommission gemäss §81 Kirchenordnung verbundenen Aufwand stehen dem Präsidium und Vize-Präsidium im Fall der Stellvertretung bzw. dem Aktuariat ein Stundenhonorar im Rahmen der folgenden Bandbreite zu:

a)

Präsidium: CHF 200 – CHF 250 / h;

b)

Aktuariat: CHF 175 – 230 / h;

Das Honorar wird innerhalb dieser Bandbreiten und aufgrund der Ausbildung, Vorkennnisse und
Erfahrungen durch den Synodevorstand mit den Amtsinhabenden vereinbart und in deren individuellen Mandaten zu Beginn der Amtsperiode fixiert.
Falls das Aktuariat durch ein Mitglied des Spruchkörpers in Personalunion wahrgenommen wird, richtet sich dessen Honorar ausschliesslich nach dem oben festgelegten Stundenhonorar und findet Absatz 2 keine zusätzliche Anwendung.
2 Für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand steht dem Vizepräsidium beim Einsatz als Mitglied und den Mitgliedern der Rekurskommission das Honorar für Mitglieder erstinstanzlicher Gerichte gemäss Personaldekret und dessen ANHANG II zu:

a)

pro Halbtag bzw. bis 4h: CHF 180

b)

Kurzsitzung bis 2h: CHF 90;

c)

pro weitere bzw. angebrochene Stunde: CHF 45;

d)

Aktenstudium pro Sitzung: CHF 210;

e)

Zuschlag für Referat: CHF 100 bis 300.

3 Das Präsidium bestimmt entsprechend der Komplexität des Falls

a)

die Höhe des Referatszuschlags;

b)

die Erhöhung der Pauschale für Aktenstudium;

c)

die Ausrichtung einer angemessenen zusätzlichen Pauschalvergütung bei aussergewöhnlicher Inanspruchnahme eines Kommissionsmitglieds.

4 Die Spesen werden nach nachgewiesenem Aufwand entschädigt, die Auslagen im effektiven Umfang ersetzt.
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HINWEIS: Diese Regelung wird in die totalrevidierte Personal- und Besoldungsordnung integriert.