4.8
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Einsetzung in das Amt und den Dienst
vom 14. August 2023
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 52ff und 71ff sowie 79 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07.09.2021, beschliesst:
I. Grundsätzliches und Zuständigkeiten
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche setzt die Übernahme von Aufgaben in Behörden und Diensten durch Behördenmitglieder, Angestellte und Freiwillige voraus. Diese sind ihrer Aufgabe entsprechend in ihr Amt bzw. den Dienst einzusetzen.
2 Dieses Reglement regelt für die Kirchgemeinden und Kantonalkirche:
a)
die Ordination der Pfarrerinnen und Pfarrer (II.1);
b)
die Beauftragung der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie der Katechetinnen und Katecheten (II.2 und 3);
c)
die Einsetzung in den Dienst (III.);
d)
die Segnung von Freiwilligen (IV.).
3 Die Ernennung und Einsetzung von Laienpredigerinnen und Laienpredigern richten sich nach den Bestimmungen des Reglements Laienpredigt und Aufgabendelegation.
4 Die Einsetzung bzw. Anlobung von Synodalen wird durch die Synode geregelt.
1 Für die Ordination bzw. Beauftragung im Rahmen eines Gottesdienstes sind zuständig:
a)
Pfarrerinnen und Pfarrer: Konventspräsidium in Zusammenarbeit mit Begleitperson der Theologiestudierenden;
b)
Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone: Konventspräsidium in Zusammenarbeit mit Departement Diakonie und Spezialseelsorge;
c)
Katechetinnen und Katecheten: Konventspräsidium in Zusammenarbeit mit Departement Jugend und Unterricht.
2 Über die Ordination und Beauftragungen wird die Öffentlichkeit informiert. Die Information erfolgt unter Verantwortung der Konventspräsidien in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der Kantonalkirche.
3 Für die Einsetzung der Mitglieder der Kirchenpflege, kirchlicher Mitarbeitender und die Segnung Freiwilliger für ihren Dienst bzw. ihre Aufgaben sowie die Bekanntmachung ist die Kirchenpflege zuständig.
II. Ordination und Beauftragung
II.1 Ordination Pfarrerinnen und Pfarrer
1 Durch die Ordination wird ein theologisch ausgebildetes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland für den Dienst im Pfarramt berufen und gesegnet.
2 Mit dem im Rahmen der Ordination geleisteten Gelübde ist das Versprechen verbunden, den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer mit der ganzen Person in theologischer Verantwortung zu leisten.
Der durch das Konsistorium des Pfarrkonvents verantwortete Wortlaut des Gelübdes ist in ANHANG IA wiedergegeben.
3 Die Ordination bildet Voraussetzung für die Einsetzung einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers in den Dienst einer Kirchgemeinde oder ein Spezialpfarramt.
§ 4
Organisation und Feier
1 Die Ordination wird als Gottesdienst in einer durch die Verantwortlichen zu bestimmenden Kirche einer Baselbieter Kirchgemeinde gefeiert.
2 Sie wird einmal jährlich innert drei Monaten, nachdem die zu Ordinierenden ihr Wahlfähigkeitszeugnis erhalten haben, an einem Sonntag zu einem Zeitpunkt angesetzt, zu dem möglichst viele Mitglieder des Pfarrkonvents teilnehmen können.
3 Zum Kreis der Eingeladenen gehören neben den Mitgliedern des Pfarrkonvents der Regierungsrat, die Gemeindebehörden vor Ort, das Synodepräsidium, der Kirchenrat, die Präsidien des Diakoniekonvents und Katechetikkonvents.
II.2 Beauftragung Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone
1 Durch die Beauftragung wird eine Sozialdiakonin bzw. ein Sozialdiakon mit doppelter Qualifikation für den diakonischen Dienst berufen und gesegnet.
2 Mit dem im Rahmen der Beauftragung geleisteten Gelübde ist das Versprechen verbunden, den Dienst als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon mit der ganzen Person in diakonischer Verantwortung zu leisten.
Der durch den Vorstand des Diakoniekonvents verantwortete Wortlaut des Gelübdes ist in ANHANG II wiedergegeben.
3 Die Beauftragung bildet Voraussetzung für die Anstellung als Sozialdiakonin bzw. Sozialdiakon mit doppelter Qualifikation in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Kantonalkirche.
§ 6
Organisation und Feier
1 Die Beauftragung wird als Gottesdienst in einer durch die Verantwortlichen zu bestimmenden Kirche einer Baselbieter Kirchgemeinde gefeiert.
2 Sie wird einmal jährlich in Absprache unter den Verantwortlichen organisiert.
3 Die Beauftragung wird an einem Sonntag zu einem Zeitpunkt angesetzt, zu welchem möglichst viele Mitglieder des Diakoniekonvents teilnehmen können.
4 Zum Kreis der Eingeladenen gehören neben den Mitgliedern des Diakoniekonvents die Gemeindebehörden vor Ort, das Synodepräsidium, der Kirchenrat, die Präsidien des Pfarrkonvents und Katechetikkonvents.
II.3 Beauftragung Katechetinnen und Katecheten
1 Durch die Beauftragung wird eine Katechetin oder ein Katechet nach Abschluss der katechetischen Ausbildung oder gemäss Empfehlung des Kirchenrats für den katechetischen Dienst berufen und gesegnet.
2 Mit dem im Rahmen der Beauftragung geleisteten Gelübde ist das Versprechen verbunden, den Dienst als Katechetin oder Katechet mit der ganzen Person in katechetischer Verantwortung zu leisten.
Der durch den Vorstand des Katechetikkonvents verantwortete Wortlaut des Gelübdes ist in ANHANG III wiedergegeben.
3 Die Beauftragung bildet in der Regel Voraussetzung für die Anstellung als Katechetin bzw. Katechet in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Kantonalkirche.
§ 8
Organisation und Feier
1 Die Beauftragung wird als Gottesdienst in einer durch die Verantwortlichen zu bestimmenden Kirche einer Baselbieter Kirchgemeinde gefeiert.
2 Sie wird einmal jährlich in Absprache unter den Verantwortlichen organisiert.
3 Die Beauftragung wird an einem Sonntag zu einem Zeitpunkt angesetzt, zu welchem möglichst viele Mitglieder des Katechetikkonvents teilnehmen können.
4 Zum Kreis der Eingeladenen gehören neben den Mitgliedern des Katechetikkonvents die Gemeinde- und Schulbehörden vor Ort, das Synodepräsidium, der Kirchenrat, die Präsidien des Pfarrkonvents und Diakoniekonvents.
III. Einsetzung in den Dienst
§ 9
Gemeinsame Bestimmungen
1 Für die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirchenpflege und kirchlicher Organe, für Pfarrer/innen, Sozialdiakon/innen, Katechet/innen und die Sigrist/innen und Organist/innen wird gemäss § 58 Kirchenordnung
und § 17 Reglement Gottesdienst
in zeitlicher Nähe zur Übernahme ihres Amtes bzw. ihrer Aufgabe in einem Gottesdienst um den Segen für ihr Tun gebeten.
2 Die Kirchgemeinden sind frei, für weitere Angestellte und die Freiwilligen in Gottesdiensten um den Segen zu bitten.
3 Die Kirchgemeinden bestimmen den Kreis der Eingeladenen und beziehen dabei die kommunalen Behörden vor Ort bzw. in ihrem Zuständigkeitsgebiet, die ökumenischen Partner sowie die Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen mit ein.
§ 10
Einsetzung in die Kirchenpflege
Die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirchenpflege werden in einem durch das Pfarramt organisierten Gottesdienst in ihr Amt eingesetzt.
§ 11
Einsetzung in Dienste
1 Die auf Dauer angestellten Mitarbeitenden werden in der Regel in einem durch das Pfarramt organisierten Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt und erhalten für ihre Aufgabe den Segen zugesprochen.
Bei der Einsetzung in den diakonischen und katechetischen Dienst werden die entsprechenden Konventsvorstände, bei der Einsetzung in den Musikdienst und Sigristdienst die Vorstände der Fachverbände eingeladen.
2 Die Einsetzung einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers in ein Spezialpfarramt, einer Sozialdiakonin oder eines Sozialdiakons bzw. einer Katechetin oder eines Katecheten in eine kantonalkirchliche Fachstelle wird durch den Kirchenrat organisiert.
Dieser lädt zusätzlich die für das Spezialpfarramt bzw. die Fachstelle zuständigen bzw. mit diesem in Verbindung stehenden Instanzen sowie Direktions- und Aufsichtsorgane der betreffenden Institutionen und die Behörden der Einwohnergemeinde sowie die Gemeindepfarrer, Sozialdiakone oder Katecheten der Kirchgemeinde am Sitz dieser Institutionen ein.
§ 12
Einsetzung in den Pfarrdienst
1 Die Einsetzung einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers erfolgt innert dreier Monate nach Antritt des Dienstes in der Kirchgemeinde durch die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan in einem Gottesdienst.
2 Im Installationsgelübde (ANHANG IB) wird an das Ordinationsversprechen angeknüpft und werden die Rechte und Pflichten im Pfarrdienst benannt.
3 Zum Kreis der Eingeladenen gehören zusätzlich zu § 9 Absatz 3 die Kirchendirektorin bzw. der Kirchendirektor, die Präsidien der Synode und des Pfarrkonvents, die Dekaninnen und Dekane sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenpflegen der benachbarten Kirchgemeinden.
4 Die Einsetzung einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers in ein Spezialpfarramt wird in § 11 Absatz 2 geregelt.
IV. Segnung von Freiwilligen
§ 13
Grundsatz und Segnung
Für Freiwillige in den Kirchgemeinden kann in einer durch diese nach ihren Gebräuchen und Gepflogenheiten festzulegenden Art und Weise um den Segen für ihr Wirken gebeten werden.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Übergangsrecht und Inkrattreten
1 Katechetinnen und Katecheten, die vor dem zeitlichen Geltungsbereich dieses Reglements die Voraussetzungen für eine Beauftragung gemäss § 7 erfüllt haben und noch im katechetischen Dienst stehen, werden an den ersten Beauftragungsgottesdienst eingeladen und können in diesem Rahmen ihre nachträgliche Beauftragung in Empfang nehmen.
2 Dieses Reglement wird per 01.09.2023 mit erstmaliger Wirkung für das Jahr 2024 in Kraft gesetzt.
ANHANG IA: Ordinationsgelübde Pfarrerrinnen und Pfarrer
Liebe/r NN
Im Auftrag der evangelisch-reformierten Kirche Baselland fragen wir dich vor Gott und der hier versammelten Gemeinde:
Willst du mit der Hilfe Gottes das Evangelium von Jesus Christus mit Ehrfurcht und Freude verkünden, das Geschenk seiner Gnade in Taufe und Abendmahl mit der Gemeinde feiern, die dir anvertrauten Mitmenschen nach bestem Wissen und Gewissen begleiten und dabei die Ordnungen unserer Kirche ernst nehmen?
Willst du weiter den Zuspruch deiner Schwestern und Brüder annehmen und auch ihnen, wo es nötig ist, deinen Zuspruch und deine Hilfe geben? Und bist du bereit, deinen Dienst durch eine dem Evangelium gemässe Lebenshaltung zu bekräftigen?
Wenn das dein Wille ist, dann bezeuge das, indem du sprichst: "Ja, mit Gottes Hilfe!"
(bei mehreren OrdinandInnen ist der Wortlaut entsprechend anzupassen)
ANHANG IB: Einsetzungs- bzw. Installationsgelübde Pfarrerrinnen und Pfarrer
Liebe(r) NN
Unsere Kantonalkirche hat den Auftrag der Kirche in § 1 der Kirchenordnung wie folgt formuliert:
«Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft weiss sich getragen von der Liebe Gottes, durch das Evangelium von Jesus Christus und die Kraft des Heiligen Geistes.
Sie besteht aufgrund des Wortes Gottes, das in Jesus Christus Gestalt angenommen hat und in der Bibel zu finden ist.
Sie lebt aus dem befreienden Zuspruch der Gnade Gottes und leitet daraus ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
Sie weiss sich vor Gott verpflichtet in Wort, Taufe und Abendmahl, Diakonie, Seelsorge, Unterricht und in allen anderen kirchlichen Handlungen nach dem
Evangelium von Jesus Christus zu leben und dieses unter den Menschen zu vertreten.
Im Wissen um die Unverfügbarkeit Gottes und ihre eigene Fehlbarkeit bringt sie das Evangelium von Jesus Christus im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und weiteren gesellschaftlichen Fragen konkret zur Sprache als Beitrag zur gemeinsamen Gestaltung der Zukunft aller Menschen.»
So ist es Dir nun aufgetragen, an der Erfüllung dieser Aufgabe in dieser Kirchgemeinde und in unserer Kantonalkirche mitzuarbeiten – (bei Teampfarramt: zusammen mit deinen zukünftigen PfarrkollegInnen), zusammen mit Kirchenpflege und Synodalen, zusammen mit allen ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeitenden – und mit allen Gemeindegliedern, die dazu bereit sind.
So frage ich Dich, liebe(r) NN, vor Gott und vor dieser Gemeinde:
-
Bist Du bereit, Deinen Dienst als PfarrerIn aus der Kraft des Evangeliums von Jesus Christus zu tun?
-
Anerkennst Du die biblischen Schriften des Alten und Neuen Testaments als Richtschnur für Deine Verkündigung und für Dein Leben und willst Du um ihr sachgemässes Verstehen und Auslegen ringen?
oder:
[…] und willst Du dich durch sorgfältiges theologisches Arbeiten, Besinnung und Gebet immer neu danach ausrichten?
-
Beachtest Du in deinem Wirken die Ordnungen unserer Baselbieter Kirche?
-
Willst Du Dich bemühen, den Mitmenschen im Geist des Evangeliums mit Offenheit, Klarheit und Güte zu begegnen?
-
Ist dies Dein Wille, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.
ANHANG II: Beauftragungsgelübde Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone
Gelobt ihr, (wollt ihr)
die frohe Botschaft von Jesus Christus aufgrund der Heiligen Schrift nach bestem Wissen und Gewissen in Wort und Tat zu verkünden und die Liebe Gottes zur Schöpfung und zu allen Menschen sichtbar und spürbar zu machen?
Gelobt ihr,
zu bezeugen, dass die frohe Botschaft für alles Bereiche des öffentlichen Lebens, in Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt, und daher alles Unrecht und jede leibliche, geistige und seelische Not und deren Ursachen zu bekämpfen?
Gelobt ihr,
in all eurem Wirken die Einheit der Kirche in den vielfältigen Formen des Glaubens und Handelns zu fördern, zusammen mit allen Gliedern der Kirchen, den Ehrenamtlichen und den anderen Mitarbeitenden am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken, geleitet von Hoffnung und Liebe, zum Besten von Kirche und Welt?
Ist das euer Wille, so antwortet:
Ja, mit Gottes Hilfe.
ANHANG III: Beauftragungsgelübde Katechetinnen und Katecheten
Du bekennst dich zur jüdisch-christlichen Tradition und teilst mit anderen den Geist von Frieden und Gerechtigkeit.
Du setzt dich ein, um Gottes Liebe zur Schöpfung und zu den Menschen in Wort und Tat erlebbar zu machen.
Du hilfst Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei der Entwicklung ihres Glaubens. Dabei förderst du den offenen Austausch und lässt Raum für Fragen und Zweifel.
So suchst du mit ihnen gemeinsam nach einer Sprache für den Glauben.
Willst du das tun?
-
Ja, mit Gottes Hilfe!