9.4

Ordnung des Katechetikkonvents der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
9.4
Reformierte Kirche Baselland

Ordnung des Katechetikkonvents der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

vom 30. Mai 2022
Der Katechetikkonvent erlässt, gestützt auf §87 Kirchenordnung vom 07. September 2021, folgende Ordnung:
I. Einleitung
Der Konvent dient der Vernetzung der Katechetinnen und Katecheten und befasst sich mit Fragen des Religionsunterrichtes.
Die Mitglieder des Konvents ermöglichen Kindern und jungen Menschen den Zugang zum Evangelium und verschaffen ihnen Einblicke in andere Religionen. Sie begleiten sie auf dem Weg ihrer religiösen Entwicklung und der Bildung ihres ethischen Bewusstseins.

Die Katechetinnen und Katecheten sind an den öffentlichen Schulen und heilpädagogischen Kompetenzzentren des Kantons präsent. Dort bilden sie – zusammen mit ihren katholischen Partnerinnen und Partnern - ein wesentliches Bindeglied zwischen Kirche und Gesellschaft.
Sie widmen sich auch der ausserschulischen und innerkonfessionellen Bildungsarbeit mit Kindern und jungen Menschen.

Indem der Konvent sich in die Tradition des Glaubens an einen gegenwärtigen Gott stellt, ermutigt und bestärkt er seine Mitglieder, am Frieden und der Gerechtigkeit Gottes mitzuwirken, die Schöpfung zu bewahren und die Geschwisterlichkeit aller Menschen zu leben.
Artikel 1
Ziel und Aufgaben
Der Konvent dient dem beruflichen Gespräch, der vertieften Auseinandersetzung mit religionspädagogischen Fragen und der Begegnung seiner Mitglieder.

Er stärkt den Austausch und die Verbundenheit unter den Katechetinnen und Katecheten. Er unterstützt deren praktische Tätigkeit durch Information, Koordination und Weiterbildung. Und er bietet Gelegenheit zur Weiterentwicklung durch gegenseitige Hospitationen.

Er gewährleistet die Zusammenarbeit mit der Synode, dem Kirchenrat, dem Pfarrkonvent und dem Diakoniekonvent.

Er nimmt Stellung zu fachbezogenen Synodenvorlagen und zu Fragestellungen des Kirchenrates.

Er ist Ansprechpartner für die anstellenden Behörden und für weitere kirchliche Berufsverbände.

Er pflegt die ökumenische Zusammenarbeit und ist offen für den interreligiösen Diskurs.

Er bespricht und verwaltet die berufsethische Selbstverpflichtung.

Er vertritt als Berufsverband die beruflichen Interessen der Katechetinnen und Katecheten gegenüber Arbeitgeberinnen, Behörden und der Öffentlichkeit.

Er befindet über Rechnung und Revisionsbericht, beschliesst das Budget und legt den Mitgliederbeitrag fest, welcher der Finanzierung von Sitzungen und Weiterbildungen dient.
II. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Artikel 2
Mitgliedschaft
Dem Konvent gehören alle Katechetinnen und Katecheten an, die im Auftrag der evangelisch-reformierten Kirche in Baselland Religionsunterricht erteilen.
Davon ausgenommen sind Pfarrpersonen, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone und sozialdiakonische Mitarbeitende, welche nicht durch einen separaten Vertrag für den Religionsunterricht angestellt sind. Diese werden als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen.

Die ressortverantwortliche Person des Kirchenrates und die Stellenleitungen der Fachstellen für Unterricht werden als ständige Gäste zu den Konventen eingeladen.

Der Konvent kann, unabhängig ihrer konfessionellen oder religiösen Zugehörigkeit, weitere Katechetinnen und Katecheten, die im kirchlichen Bereich tätig sind oder waren, als dauernde Gäste ohne Stimmrecht einladen; in Baselland wohnhafte Personen, welche ohne Anstellung sind, ausserkantonal Angestellte, Pensionierte oder in Ausbildung Stehende.

Die Präsenz an den Sitzungen ist Teil des Berufsauftrags und wird mit den anstellenden Behörden in einem adäquaten Verhältnis zum Beschäftigungsgrad geregelt.
Es besteht Abmeldepflicht.

Der vom Konvent festgelegte Mitgliederbeitrag wird in der Regel von der anstellenden Behörde übernommen.
Artikel 3
Sitzungen
Der Konvent trifft sich in der Regel für vier Sitzungen im Jahr abwechselnd in verschiedenen Kirchgemeinden.
Die Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Über die Sitzungen des Konvents wird Protokoll geführt.

Mutationen werden dem Konventvorstand mitgeteilt und neue Mitglieder an den Sitzungen vorgestellt.

Zu den Sitzungen lädt der Vorstand ein. Er stellt eine Liste der Verhandlungsgegenstände auf, die auf Beschluss des Konventes eingangs geändert werden kann. Einladung und Traktandenliste müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung den Mitgliedern des Konventes und den Gästen zugestellt werden.
III. Wahlen und Abstimmungen
Artikel 4
Wahlen und Abstimmungen
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Konventes.

Der Konvent wählt seinen Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren.

Allfällige Nachwahlen erfolgen für die laufende Amtszeit.

Der Präsident / Die Präsidentin wird vom Konvent gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Zwei Revisor*innen werden gewählt.

Delegierte in kantonale Kommissionen und weitere Gremien werden vom Konvent gewählt und erstatten jährlich einen Bericht.

Für Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute, bei allen weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste angekündigt worden sind.

Öffentliche Verlautbarungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Präsidentin / Der Präsident des Konventes stimmt mit und hat den Stichentscheid.
IV. Vorstand
Artikel 5
Vorstand
Der Vorstand des Konventes umfasst mindestens 3 Mitglieder mit folgenden Verantwortlichkeiten: Präsidium, Aktuariat und Finanzen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Konvents, trifft die Vorbereitungen für die Sitzungen des Konvents und für allfällige weitere Veranstaltungen.

Die Präsidentin / Der Präsident leitet die Sitzungen des Konvents und die des Vorstandes.

Der Vorstand trifft sich mindestens viermal jährlich und führt über die Sitzungen Protokoll.
Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von drei seiner Mitglieder.

Der Vorstand stellt den Kontakt und Informationsaustausch mit der Synode, dem Kirchenrat, dem Pfarrkonvent und dem Diakoniekonvent sicher.

Er verfasst einen Jahresbericht für den Kirchenrat.
Der Vorstand pflegt regelmässigen Austausch und die Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Unterricht.

Er pflegt regelmässigen Austausch mit der Fachstelle Religionspädagogik der Römisch-katholischen Kirche Baselland.

Er steht im Kontakt mit der Leitung des katechetischen Ausbildungsverbunds Oekmodula.

Der Vorstand begrüsst jedes neue Mitglied persönlich und im Rahmen des Konvents. Er händigt ihm die Ordnung des Konvents aus und legt ihm die Berufsethische Selbstverpflichtung zur Unterschrift vor.

Er organisiert die Führung des Archivs des Konvents.

Der Vorstand erstellt das Budget und legt die Rechnung zur Revision vor.

Er führt eine Mitgliederkartei mit Hilfe des Sekretariats der Kantonalkirche.
Artikel 6
Entschädigungen und Spesen
Die Kantonalkirche unterstützt den Konvent mit einem jährlichen Beitrag, durch welchen die Vorstandsmitglieder für ihre Vorstands- und Konventsitzungen entschädigt werden.

Die Vorstandsmitglieder und auch alle anderen Mitglieder können Reise- und Tagungsspesen zu Sitzungen und Tagungen, zu denen sie der Vorstand oder Konvent abgeordnet hat, beim Vorstand gegen Beleg zurückverlangen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 7
Änderungen
Eine Änderung der Ordnung des Katechetikkonvents kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes, auf schriftliches Begehren von mindestens 7 Mitgliedern oder auf Antrag des Kirchenrates in Erwägung gezogen werden und bedarf zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
Artikel 8
Genehmigung durch den Kirchenrat
Die Ordnung des Katechetikkonvents bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Kirchenrat und tritt mit derselben in Kraft.
Sie ist Teil der kirchlichen Gesetzessammlung.
Beschlossen am Katechetikkonvent vom 11. Mai 2022.
Genehmigt durch den Kirchenrat am 30. Mai 2022.