9.1

Pfarrkonvents-Ordnung
9.1
Reformierte Kirche Baselland

Ordnung des Pfarrkonvents der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

(Pfarrkonvents-Ordnung)
vom 12. November 2025
Präambel

Nach dem Zusammenbruch der alten kirchlichen Ordnung in den Revolutionsjahren 1831/33 im Kanton Basel traten die Pfarrer der reformierten Kirche im Kanton Basel-Landschaft 1834 in Bubendorf zu einem Konvent zusammen und nahmen damit die Tradition des alten, bereits 1319 bezeugten Capitulum Sisgaudiae und seiner Bruderschaft wieder auf. Ebenso beibehalten wurde das im Jahr 1564 geschaffene Kammergut. Während die Kammergutskorporation ihre Ordnung stets rechtens besass, bestand eine Ordnung des Konventes nur in mündlicher Überlieferung und Gepflogenheit und allfälligen, in den Protokollbüchern festgehaltenen Beschlüssen. Die Leitung der reformierten Kirche blieb bis zum Jahre 1952 in den Händen des Kirchendirektors, der politischen Behörden und des Pfarrkonvents.
In Erinnerung an diese Entwicklung und gestützt auf die im Jahre 2021 neu geschaffene kirchliche Gesetzgebung gibt sich der Pfarrkonvent (im folgenden Konvent) zur Ehre Gottes und zum Wohle der Kirche nachstehende Konventsordnung (KiO §87.1.1.).

I. Aufgabe und Durchführung des Konvents
Art. 1
Aufgabe des Konvents
Der Pfarrkonvent ist das Organ der Baselbieter Pfarrer:innen. Er dient der Diskussion kirchlicher und theologischer Fragen und der Pflege des Austauschs untereinander (KiO §87).

Der Konvent erfüllt diese Aufgabe insbesondere wie folgt:

1.

Er befasst sich mit Fragen des Glaubens, der Liturgie, des Pfarramtes und der zeitgemässen Verkündigung des Wortes Gottes. Dazu pflegt er den Kontakt mit der Theologischen Fakultät und weiteren Gesprächspartnern.

2.

Er reflektiert regelmässig die Berufsethische Selbstverpflichtung (KGS 9.1.1).

3.

Er bemüht sich durch entsprechende Referate und Aussprachen um eine evangelische Antwort auf die Fragen der Gegenwart.

4.

Er bespricht von Synode und Kirchenrat gesetzte Themen und erarbeitet allfällige Anträge und Stellungnahmen.

5.

Er verwaltet die Konventskasse und die Kasse der Kollegenhilfe. Am Osterkonvent werden die Rechnungen nach erfolgter Prüfung zur Genehmigung vorgelegt. Ausserdem werden der Konventsbeitrag und der Beitrag der Kollegenhilfe festgesetzt.

6.

Er beschliesst am Neujahrskonvent die Verteilung der Konfirmationskollekte auf Antrag der Fachstelle Jugendarbeit.

7.

Er vertritt die beruflichen Interessen der Baselbieter Pfarrer:innen gegenüber den Arbeitgeberinnen, den Behörden und der Öffentlichkeit.

8.

Er arbeitet mit dem Diakonie- und dem Katechetikkonvent zusammen. Regelmässig finden gemeinsame Konvente statt.

Art. 2
Durchführung
Die Konventssitzung beginnt mit einer Besinnung.
Nach Bekanntgabe der Entschuldigungen und der Annahme des Protokolls folgen die Verhandlungen.
Der Konvent tagt nicht öffentlich.
II. Pflichten und Rechte der Mitglieder
Art. 3
Mitgliedschaft
Alle ordinierten und in der Baselbieter Kirche gewählten Pfarrer:innen sind Mitglieder des Pfarrkonvents.
Die Mitglieder leisten den vom Konvent festgesetzten Jahresbeitrag und den Beitrag an die Kollegenhilfe.
Der Jahresbeitrag wird den Mitgliedern, die den Lohn durch die Kantonalkirche ausbezahlt bekommen, im Monat Juni direkt vom Gehalt abgezogen. Anderen stellt der/die Kassier:in Rechnung.
Art. 4
Teilnahmepflicht
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet (KO §87). Dem/der Scriba obliegt die Präsenzkontrolle. Entschuldigungen haben rechtzeitig zu erfolgen. Mit stetig Fernbleibenden sucht die/der zuständige Dekan:in das Gespräch.
Art. 5
Konventstermine
Der Konvent trifft sich in der Regel 4–5-mal im Jahr. Weitere Treffen können durch das Konsistorium einberufen werden. Zudem können 12 Konventuale einen Sonderkonvent verlangen.
Art. 6
Gäste
Als ständige Gäste mit beratender Stimme werden eingeladen: die Emeriti/Emeritae, der/die Präsident:in des Kirchenrates, die pfarramtlichen Langzeitstellvertreter:innen (ab sechs Monaten) und die Vikar:innen. Über die Einladung weiterer Gäste entscheidet das Konsistorium.
Zu bestimmten Geschäften können auch ausschliesslich die stimmberechtigten Mitglieder zusammenkommen.
III. Wahlen und Abstimmungen
Art. 7
Zu wählende Ämter
Der Konvent wählt jeweils anlässlich des Pfingstkonvents für eine Amtszeit von 4 Jahren.

1.

Das Konventspräsidium

2.

Das Vizepräsidium

3.

Den/die Scriba

4.

Begleiter:in Theologiestudierende

5.

Weitere Mitglieder des Konsistoriums, von denen eines dem Kirchenrat angehören muss.

6.

Kassierer:innen, Revisor:innen

Art. 8
Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
Die Ausstandspflicht ist in KiO §22 geregelt
1 Wahlen und die Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das absolute Mehr, bei einem allfälligen 2. Wahlgang das relative Mehr. Auf Antrag werden Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt vorausgesetzt, dass 1/4 der Anwesenden dies befürwortet.
2 Das Konventspräsidium wird mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Konventualen und Konventualinnen gewählt. Stellen sich mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, so fällt vom 3. Wahlgang an der Kandidat/die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
3 Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium gewählt und geführt werden. Ein Co-Präsidium wird stets als Zweierteam gewählt. Im Fall eines Stichentscheids gibt das Co-Präsidium eine einzige gemeinsame Stimme ab. In allen übrigen Fällen verfügen beide Mitglieder weiterhin über ihr individuelles Stimmrecht im Konvent. Für das Co-Präsidium Kandidierende haben vorgängig ihrer Wahl darzulegen, wie sie die gemeinsame Verantwortung wahrzunehmen gedenken. Der Einsitz in den Kirchenrat steht nur einer alleinigen Person und dieser ausschliesslich zu.
4 Grundsätzlich stimmt das Konventspräsidium mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
5 Wahlen und Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste angekündigt worden sind. Die Traktandenliste wird durch das Konsistorium festgelegt. Anträge auf Änderung der Traktandenliste müssen zum Beginn der Sitzung gestellt werden. Zu einem traktandierten Geschäft kann jedes stimmberechtigte Konventsmitglied Antrag stellen.
6 Öffentliche Verlautbarungen, politische Eingaben und Proteste erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
7 In ausserordentlichen und dringenden Fällen kann das Konsistorium einstimmig öffentliche Verlautbarungen, politische Eingaben und Proteste beschliessen.
Das Konventspräsidium
Art. 9
Investitur
Das neu gewählte Konventspräsidium wird durch den/die amtsälteste:n Dekan:in nach dem empfohlenen liturgischen Formular ins Amt eingesetzt:
"Im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Lieber N.N./Liebe N.N. (nomen nominandum),
Der Pfarrkonvent hat Dir in ordentlicher Wahl sein Vertrauen bezeugt und Dich zu seinem Präsidenten/seiner Präsidentin gewählt. Damit bitten wir Dich um Deine schwesterliche/brüderliche Liebe, Deine Mühe und Pflege und Deine Fürbitte.
Ich frage Dich nun:
Willst du das Dir angebotene Amt eines Konventspräsidenten/einer Konventspräsidentin annehmen und es gemäss dem Evangelium und der Ordnung des Konvents und unserer nach Gottes Wort reformierten Kirche treulich führen als einer/eine, der/die nicht herrschen, sondern dienen will, dann sprich: Ja.
Antwort des Konventspräsidenten/der Konventspräsidentin:
Ja, Gott und meine Schwestern und Brüder mögen mir dabei helfen. Amen."
Im Falle eines Co-Präsidiums sind die Formulierungen entsprechend anzupassen.
Art. 10
Pflichten und Rechte
1 Das Konventspräsidium führt den Vorsitz im Konsistorium und leitet in Verbindung mit ihm den Pfarrkonvent.
2 Es ist Berater der Dekan:innen.
3 Es vertritt den Konvent in Synode und Kirchenrat, gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit.
4 Ordination
Es nimmt die Theologiestudierenden nach bestandener Prüfung durch die Ordination auf in das Ministerium der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
5 Amtsbericht
Es erstellt alljährlich den Tätigkeitsbericht des Konvents für den Amtsbericht des Kirchenrates.
6 Entschädigung und Spesen
Das Konventspräsidium erhält eine Jahresentschädigung, die aus der Konventskasse auf Beschluss des Konsistoriums bezahlt wird. Für den Einsitz im Kirchenrat wird das Konventspräsidium nach §55 PBO entschädigt. Ist der/die Konventspräsident:in vollzeitlich im Pfarramt angestellt, geht die Hälfte der gesamten Jahresentschädigung an die Arbeitgeberin. Bei einer Teilzeitanstellung wird der volle Betrag ausbezahlt.
Für die Arbeit im Kirchenrat gilt das Reglement Spesen und Auslagen (KGS 6.1.2).
IV. Vizepräsidium
Art. 11
Aufgaben
Das Vizepräsidium entlastet und vertritt das Präsidium und kann dafür aus der Konventskasse entschädigt werden. Das Konsistorium entscheidet darüber.
V. Der/die Scriba
Art. 12
Aufgaben
1 Protokoll
Im Auftrag des Konventspräsidiums verschickt der/die Scriba die Einladungen zum Konvent. Er/sie führt das Protokoll von Konvent und Konsistorium.
2 Archiv
Er/Sie verwaltet das Archiv des Konvents.
3 Korrespondenz
Er/Sie besorgt in Verbindung mit dem Konventspräsidium die Korrespondenz.
4 Mitgliederverwaltung
Er/Sie gleicht die Mitgliederkartei mit dem Sekretariat der Kantonalkirche ab.
5 Amtswechsel
Bei einem Amtswechsel erfolgt die Übergabe des Archivs.
6 Entschädigung
Der/die Scriba hat Anrecht auf eine Jahresentschädigung, die von der Konventskasse auf Beschluss des Konsistoriums bezahlt wird.
Ist der/die Scriba vollzeitlich angestellt, geht die Hälfte der Jahresentschädigung an die Arbeitgeberin.
VI. Begleiter:in Theologiestudierende
Art. 13
Aufgaben
1 Er/Sie begleitet die von der Kantonalkirche empfohlenen Studierenden der Theologie.
2 Er/Sie fördert die Beziehungen zwischen der Kantonalkirche und den Theologiestudierenden und führt Gespräche und Veranstaltungen mit den Theologiestudierenden durch.
3 Er/Sie stellt dem Kirchenrat Antrag über die Aufnahme als Kandidat:in der Theologie und die Anmeldung zu Examina und Praktika.
4 Die Entschädigung Begleiter:in der Theologiestudierenden wird nach §59 PBO durch den Kirchenrat geregelt.
VlI. Das Konsistorium
Art. 14
Zusammensetzung
Dem Konsistorium gehören an:

1.

Das Konventspräsidium

2.

Das Vizepräsidium des Konvents

3.

Die Dekan:innen

4.

Der/die Scriba

5.

Auf Wunsch der/die Kassierer:in

6.

Der/die Begleiter:in der Theologiestudierenden

7.

Weitere gewählte Mitglieder, von denen eines dem Kirchenrat angehören muss.

8.

Als ständiger Gast mit beratender Stimme wird eingeladen: Präsident:in des Kirchenrats

Art. 15
Aufgaben
Das Konsistorium führt die laufenden Geschäfte des Konvents und trifft die Vorbereitungen für die Konventssitzungen.
Es kann Geschäfte an die Kapitel zur Vorbesprechung weiterleiten. Das Konsistorium oder eine Kommission bereiten eine Vorlage vor, in welcher die Meinungen der einzelnen Kapitel zum Ausdruck kommen. Die Stellungnahmen werden abschliessend im Konvent bereinigt.
Es befasst sich mit den Traktanden der Synode.
Es lässt sich laufend über die Arbeit des Kirchenrates orientieren und sorgt für die Zusammenarbeit des Konvents mit Synode und Kirchenrat.
VIII. Schlussartikel
Art. 16
Neue Konventuale/Konventualinnen
Die Konventsordnung und die Berufsethische Selbstverpflichtung sind Teil der kirchlichen Gesetzgebung und werden jedem Pfarrer/jeder Pfarrerin bei Amtsantritt von der zuständigen Dekanin/dem zuständigen Dekan überreicht.
Art. 17
Eintritt
Jedes neue Konventsmitglied stellt sich dem Konvent in geeigneter Form vor. Zeitpunkt und Thema werden mit ihm durch das Konsistorium vereinbart.
Art. 18
Änderungen
Eine Änderung der Konventsordnung kann jederzeit auf Antrag des Konsistoriums oder auf unterschriftliches Begehren von 12 Konventualen/Konventualinnen in Erwägung gezogen werden und bedarf zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit.
Genese
Die Ordnung aus dem Jahre 1971 wurde am Reformationskonvent vom 4. November 1991 revidiert und auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
Die Ordnung wurde im Jahre 2025 grundlegend überarbeitet, im Reformationskonvent vom 12. November 2025 beschlossen und auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Im Namen des Pfarrkonvents der

EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT

Das Co-Präsidium
Pfrn. Cornelia Schmidt, Pratteln



Pfr. Samuel Maurer, Gelterkinden



Der Schreiber
Pfr. Ingo Koch, Aesch