11.1

Geschäftsreglement Synode inkl. Anhang
11.1
Reformierte Kirche Baselland

Geschäftsreglement Synode inkl. Anhang

vom 19. November 2021
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §76 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07. September 2021, beschliesst:
I. Allgemeines und Konstituierung
§ 1
Zuständigkeit
Die Funktion, Aufgaben und Zuständigkeiten der Synode sind in §12 Kirchenverfassung und §76 Kirchenordnung geregelt.
§ 2
Amtsperiode und Konstituierung
1 Die Amtsperiode der Synode beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Erneuerungswahl folgenden Jahres. Die Legislatur dauert vier Jahre.
2 Die konstituierende Synodetagung nach der Erneuerungswahl wird durch das dienstälteste Mitglied eröffnet. Dieses wird vorgängig vom bisherigen Synodepräsidium bestimmt. Das dienstälteste Mitglied leitet die Verhandlungen, Wahlen und die Anlobung der Synodalen, bis die Synode ein neues Präsidium gewählt hat. Danach übernimmt das neu gewählte Präsidium die Amtsgeschäfte.
3 Die Amtsperiode des Kirchenrates beginnt am 1. Juli des auf die Erneuerungswahlen der Synode folgenden Jahres. Die Erneuerungswahl findet an der konstituierenden Tagung der Synode statt. Die Anlobung der Mitglieder des Kirchenrates findet in der Synodetagung vor der neuen Amtsperiode statt.
§ 3
Synodevorstand
1 Nach den Erneuerungswahlen der Synode werden das Präsidium, das Vizepräsidium und der Schreiber bzw. die Schreiberin für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Diese bilden zusammen den Synodevorstand.
2 Das Präsidium vertritt die Synode nach aussen und gegenüber dem Kirchenrat.
3 In den Tagungen der Synode leitet das Präsidium den Gang der Verhandlungen und wacht über die reglementarische Ordnung.
4 Fehlen sowohl das Präsidium als auch das Vizepräsidium, bestimmt die Synode eine vorsitzende Person. Diese Wahl wird vom verbleibenden Mitglied (Schreiber bzw. Schreiberin) des Synodevorstands geleitet.
§ 4
Finanzwesen, Entschädigung
1 Die Entschädigungen der Synodalen, der Mitglieder des Synodevorstands, der synodalen Kommissionen und Arbeitsgruppen sind in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
2 Der Finanzdienst der Kantonalkirche

a)

ermittelt und überweist die Entschädigungen;

b)

unterstützt den Synodevorstand bei der Erstellung des Budgets;

c)

begleicht die allgemeinen und besondere Auslagen der Synode auf Anweisung des Synodevorstands;

d)

berät den Synodevorstand in weiteren im Zusammenhang mit dem Finanzwesen der Synode zusammenhängenden Fragen.

II. Synodetagungen
§ 5
Ordentliche Synodetagungen, Fokussynode
1 Die Synode versammelt sich mindestens zweimal im Jahr, in der Regel jeweils im Frühling und im Herbst, zu ordentlichen Synodetagungen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium in Absprache mit dem Kirchenrat.
2 Vor jeder ordentlichen und ausserordentlichen Synodetagung finden zwei Vorsynoden statt, in der Regel je eine im Ober- und im Unterbaselbiet.
Die Vorsynoden werden zweigeteilt durchgeführt. In einem ersten Teil wird zusammen mit einer Delegation des Kirchenrats in die Geschäfte eingeführt. In einem zweiten Teil erörtern die Synodalen die Geschäfte unter sich.
3 Die Synode versammelt sich in den drei ihrer Konstituierung folgenden Jahren zusätzlich zu je einer halbtägigen Fokussynode, bei der wichtige theologische und organisatorische Themen der Kirche diskutiert werden.
Falls notwendig können anlässlich dieser Synodetagungen Beschlüsse auch zu nicht mit dem Fokusthema in Zusammenhang stehenden Geschäften gefasst werden, sofern diese ordnungsgemäss traktandiert wurden, keinen Aufschub erdulden und die für die Beratung des entsprechenden Geschäftes erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Für die Fokussynode gelten folgende Regelungen:

a)

Das Thema wird auf Antrag der Kommission für Fokussynode von der Synode bestimmt.

b)

Einladung, Eröffnung und Abschluss der Fokussynodetagung obliegen dem Synodepräsidium. Eingeladen werden die Mitglieder der Synode und des Kirchenrats sowie bei Bedarf zu Sachthemen beigezogene sachverständige Referentinnen und Referenten. Mit der Einladung erhalten die Teilnehmenden das zu besprechende Thema und, falls beschlussfähige Geschäfte vorliegen, die Traktandenliste.

c)

Die Kommission für Fokussynode ist für die Vorbereitung und Durchführung auch in methodischer Hinsicht verantwortlich. Sie legt im Einvernehmen mit dem Synodevorstand die Leitung fest.

d)

Die Fokussynode beschliesst, ob sie eine Stellungnahme verabschieden oder die aufgeworfenen Fragen an eine Kommission oder an den Kirchenrat in Form einer Anregung zur Prüfung überweisen will oder sie ermittelt im Rahmen einer Konsultativabstimmung ihre Meinung dazu.

e)

An der Fokussynode wird ein Protokoll nur bei Beschlüssen zu traktandierten Geschäften und bei Beschlüssen zur weiteren Verfolgung des besprochenen Themas geführt. Von den Diskussionen über das Synodethema wird eine Zusammenfassung erstellt.

4 Falls der Kirchenrat, drei Kirchgemeinden oder zehn Synodale die Einberufung einer ausserordentlichen Synodetagung verlangen, hat das Präsidium dieses Begehren zu erfüllen, falls das Anliegen nicht in einer ordentlichen Synodetagung beraten werden kann und keinen Aufschub erduldet.
§ 6
Eröffnung
1 Ganztägige Synodetagungen werden mit einem Gottesdienst in der Regel in der Kirche des Tagungsortes eröffnet. Die Synode bestimmt die Synodalpredigerin bzw. den Synodalprediger.
2 Die konstituierende Synodetagung wird mit einem vom Kirchenrat gestalteten Abendmahlsgottesdienst eröffnet.
§ 7
Protokoll und Information
1 Das Synodeprotokoll wird vom Synodepräsidium und von der protokollführenden Person unterzeichnet und ist den Mitgliedern der Synode und des Kirchenrates innerhalb von zwei Monaten zuzustellen.
2 In Zusammenarbeit mit den kantonalkirchlichen Verwaltungsdiensten ist der Synodevorstand für eine vor- und nachgängige Information zu den Synodetagungen sowie sonstigen die Synode betreffenden Angelegenheiten besorgt. Das Synodepräsidium steht für die Beantwortung von Medienanfragen zur Verfügung.
3 Zur Protokollführung an den Kommissionssitzungen kann eine vom Kirchenrat bestimmte Person der kantonalkirchlichen Verwaltungsdienste beigezogen werden.
§ 8
Tagungsorte
Die Herbstsynode findet in der Regel in Liestal statt. Die Tagungsorte der übrigen Synodetagungen werden vom Synodevorstand festgelegt.
§ 9
Einladungen und Traktanden
1 Die Einladung mit der Traktandenliste muss mindestens 15 Werktage vor dem Zusammentreten der Synode versandt werden. Geschäfte und Anträge des Kirchenrates sind den Mitgliedern der Synode spätestens mit der Zustellung der Traktandenliste schriftlich zu unterbreiten.
2 Die Verhandlungsgegenstände und die Reihenfolge der Geschäfte werden vom Synodevorstand im Einvernehmen mit dem Kirchenrat festgelegt. Änderungen der Reihenfolge können von der Synode beschlossen werden. Dringliche, nicht auf der Traktandenliste figurierende Geschäfte können behandelt werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Synodalen damit einverstanden sind.
§ 10
Teilnahme
1 Die Teilnahme an den Sitzungen ist für die Synodalen und die Mitglieder des Kirchenrates obligatorisch. Es wird eine Präsenzliste geführt. Der Kirchenrat hat beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Mit beratender Stimme ohne Antragsrecht werden der Kirchendirektor bzw. die Kirchendirektorin sowie die Kirchenschreiberin bzw. der Kirchenschreiber zu den Tagungen der Synode eingeladen.
3 Die Präsidien der Konvente sind mit beratender Stimme und Antragsrecht eingeladen. Das Recht Ordnungsanträge zu stellen ist den Synodalen vorbehalten.
III. Beratungen
§ 11
Beschlussfähigkeit
Die Synode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 12
Verlauf der Beratung
1 Die Beratung eines Rechtserlasses bzw. einer Beschlussvorlage wird wie folgt durchgeführt:

1.

Eintreten

Zu jedem Geschäft führt die Synode eine Eintretensdebatte und beschliesst Eintreten, Rückweisung oder Nicht-Eintreten. Nach beschlossenem Eintreten folgt die Detailberatung oder Überweisung an eine Kommission.

2.

Detailberatung

Sofern die Synode auf die Vorlage eintritt, ist über jeden Teil einer Vorlage oder Paragraphen eines Erlasses gesondert oder in grösseren Abschnitten zu debattieren (Detailberatung).
2 Möglichkeit zur Rückweisung
Sowohl in der Eintretensdebatte als auch in der Detailberatung kann, sofern die Schlussabstimmung noch nicht erfolgt ist, jederzeit der Antrag gestellt werden, die Vorlage sei an den Kirchenrat oder an eine Kommission zur weiteren Prüfung und Berichterstattung zu überweisen, bzw. zurückzuweisen. Wird der Antrag angenommen, so wird die Beratung abgebrochen. Soweit im Rahmen der Detailberatung einzelne Teile der Vorlage bereits verändert wurden, wird diese in der veränderten Form überwiesen.
3 Zwei Lesungen
Die Beratung der Total- oder einer Teilrevision der Kirchenverfassung und sämtlicher Ordnungen wird in zwei Lesungen durchgeführt. Bei wichtigen Vorlagen kann die Synode eine zweite Lesung beschliessen. Eine dritte Lesung ist ausgeschlossen.
4 Reihenfolge der Worterteilung
Zuerst erhält der antragstellende Kirchenrat das Wort. Anschliessend nimmt ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission oder Finanzprüfungskommission Stellung.
Bei der Beratung von Gegenständen, die von einer synodalen Kommission vorbereitet wurden, erhält zuerst ein Mitglied dieser Kommission das Wort und danach ein Mitglied des Kirchenrates.
Anschliessend folgt die freie Diskussion in der Reihenfolge der gestellten Wortbegehren. Andere Synodale als der Antragsteller oder die Antragstellerin sollen in dieser Beratung nicht mehr als zweimal sprechen. Bei langer Rednerliste kann das Präsidium eine Redezeitbegrenzung anordnen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat jeweils das Recht auf das letzte Votum. Sofern ein Synodemitglied in einem Votum eine Frage an die Antragssteller richtet, soll diese Frage sofort beantwortet werden und nicht erst im Schlussvotum.
Einem Antrag auf Schluss der Debatte muss jederzeit entsprochen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Vorher angemeldete Redner oder Rednerinnen dürfen noch sprechen.
5 Ordnungsanträge betreffend das Beratungsverfahren
Synodale können folgende Ordnungsanträge stellen:

-

Verschiebung der Beratung;

-

Überweisung eines Geschäftes an eine Kommission;

-

Rückweisung von Vorlagen nach beschlossenem Eintreten;

-

Rückkommen auf gefasste Beschlüsse nach Abschluss der Detailberatung und vor Schlussabstimmung;

-

Abschluss der Rednerliste.

6 Wird das Wort nicht mehr verlangt bzw. ist die Rednerliste abgearbeitet, erklärt das Präsidium die Debatte für geschlossen. Anschliessend erläutert das Präsidium das Abstimmungsverfahren.
§ 13
Abstimmungsverfahren
1 Anträge sind dem Präsidium in der Regel schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
2 Reihenfolge und Art der Abstimmung
Unterabänderungsanträge sind vor den Unteranträgen und diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. Die Zustimmung zu einem Unterabänderungsantrag bedingt nicht diejenige zu einem Abänderungsantrag und diese nicht die Zustimmung zum entsprechenden Hauptantrag.
Die Annahme eines Unterabänderungsantrages oder eines Abänderungsantrages erhält nur Gültigkeit, wenn dem Hauptantrag zugestimmt wird. Zuletzt werden die Hauptanträge, wie sie aus den Beratungen und den etwaigen vorhergegangenen Abstimmungen herausgekommen sind, einander gegenübergestellt. Es dürfen sich in einer Abstimmung nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen. Liegen mehrere Anträge vor, so sind Eventualabstimmungen in der Weise durchzuführen, dass jeweils zwei Anträge einander gegenübergestellt werden und der Unterliegende dahinfällt.
Reihenfolge der zur Abstimmung gelangenden Anträge:

1.

Jene der einzelnen Synodalen, resp. Konventspräsidien

2.

Jene der vorberatenden Kommission

3.

Jene des Kirchenrates, resp. des/der Hauptantragstellenden


Es werden jeweils die nachfolgenden Anträge dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenübergestellt.
Die Abstimmung erfolgt durch gleichzeitiges Erheben der Stimmkarte oder elektronisch. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.
Das Präsidium veranlasst eine genaue Zählung der Stimmen, wenn das Mehr zweifelhaft erscheint oder wenn ein Synodemitglied eine solche verlangt.
3 Geheime Abstimmung und Abstimmung unter Namensaufruf
Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Synodemitglieder kann eine geheime Abstimmung oder eine solche unter Namensaufruf erfolgen. Wird sowohl Namensaufruf als auch geheime Abstimmung verlangt, so werden beide Anträge einander gegenübergestellt. Das obsiegende Verfahren gelangt zur Durchführung.
§ 14
Mehrheitsfindung bei Wahlen und Abstimmungen
1 Bei allen Abstimmungen, für welche die Verfassung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
2 Bei allen Wahlen gilt das absolute, bei einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Es können bis unmittelbar vor der Wahl Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den zweiten Wahlgang können keine neuen Wahlvorschläge mehr eingereicht werden.
3 Bei Sachabstimmungen zählt das einfache Mehr.
4 Sollte dies aufgrund einer besonderen oder ausserordentlichen Lage als erforderlich beurteilt bzw. aufgrund übergeordneten Rechts vorgeschrieben werden, ist im Sinne einer Ausnahme auf eine Versammlung der Synode in physischer Präsenz zu verzichten.
Sofern synodale Geschäfte keinen Aufschub erdulden, kann die Synode in Absprache mit dem Kirchenrat ihre Beschlüsse in virtueller Präsenz und, nur falls auch dies nicht möglich ist, auf dem Schriftweg fassen.
Die Publikumsöffentlichkeit als wesentlicher Bestandteil eines transparenten demokratischen Entscheidungsprozesses ist nach Möglichkeit in gebührender Weise herzustellen.
IV. Wahlen und Kommissionen
§ 15
Wahlen
Die Synode ist zuständig für die Organisation und Durchführung der ihr gemäss §76 Absatz 1 Ziffer 3 Kirchenordnung zugewiesenen Wahlen. Sie wählt, vorbehältlich anderweitiger Festlegung, an ihrer konstituierenden Sitzung für eine Amtszeit von vier Jahren:

1.

die Mitglieder Synodevorstand mit ihrer Funktion, die Mitglieder Geschäftsprüfungskommission und Finanzprüfungskommission;

2.

das Kirchenratspräsidium und sechs weitere Mitglieder des Kirchenrats;

3.

die Mitglieder Rekurskommission gemäss §81 Kirchenordnung;

4

die/den Beauftragte/n und Stellvertretung Ombudsstelle;

5.

die Mitglieder weiterer Kommissionen gemäss Geschäftsreglement;

6.

die Delegierten in die kirchenrätliche Gemeindefinanzkommission;

7.

die Abgeordneten in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz auf Antrag Kirchenrat;

8.

Weitere Funktionsträger/innen gemäss kirchlichen Ordnungen und Reglementen.

§ 16
Kommissionen
Es bestehen folgende synodalen Kommissionen:

a)

Geschäftsprüfungskommission (GPK; 5 Mitglieder, nur Synodale): Ihre Aufgaben ergeben sich aus §82 Kirchenordnung. Sie unterstützt und vertritt die Synode in ihrer verfassungsmässigen Oberaufsicht über die Verwaltung der Kantonalkirche. Sie prüft im Rahmen ihrer Aufsicht die Tätigkeit des Kirchenrates, insbesondere den Jahresbericht, die Legislaturziele und weitere themenbezogene Vorlagen. Sie kann in Absprache mit dem Kirchenrat auch Berichte von Diensten der Kantonalkirche einholen oder Besuche bei einzelnen Amtsstellen der Kantonalkirche durchführen.

b)

Finanzprüfungskommission (FPK; 5 Mitglieder, nur Synodale): Ihre Aufgaben ergeben sich aus §83 Kirchenordnung. Sie unterstützt und vertritt die Synode in ihrer verfassungsmässigen Oberaufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche. Sie prüft insbesondere das Budget, die Jahresrechnung, den Finanzplan sowie die weiteren Geschäfte von besonderer finanzieller Tragweite. Die FPK stellt der Synode in der ersten Hälfte jeder Amtsperiode Antrag betreffend Vergabe an eine gemäss §27 Absatz 1 Finanzordnung mit Prüfungsaufgaben zu beauftragende Revisionsgesellschaft und erteilt dieser in der Folge jährlich den Auftrag.

c)

Die Aufgaben der GPK und der FPK werden in einem Anhang zu diesem Reglement genauer umschrieben. Bestehen Unklarheiten, ob ein Geschäft der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzprüfungskommission zuzuordnen ist, teilen die Präsidien der genannten Kommissionen das besagte Geschäft in gegenseitiger Absprache einer der beiden Kommissionen zu. Finden sie keine Einigung, entscheidet der Synodevorstand über die Zuteilung.

d)

Wahlprüfungskommission (5 Mitglieder, nur Synodale): Sie prüft die Gesamterneuerungswahlen sowie Ergänzungswahlen von Synodalen und bereitet diese für die Validierung vor. Sie amtet als Stimmenzählerin bei schriftlichen und offenen Wahlen sowie Abstimmungen anlässlich der Synodetagung.

e)

Kommission für Fokussynode (6 Mitglieder: Synodevorstand und 3 gewählte Synodale): Sie organisiert in der Regel einmal im Jahr eine Fokussynode im Sinne von §7 Absatz 3 Geschäftsordnung.

f)

Findungskommission (5 Mitglieder, nur Synodale): Sie ist zuständig für die Abläufe bei Vakanzen und Neuwahlen von Synodepräsidium, Kirchenrat und Kirchenratspräsidium. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertretung aus jedem Dekanat und einer Vertretung aus dem Synodevorstand. Für die Wahl des Kirchenratspräsidiums wird eine erweiterte Findungskommission gemäss §19 Geschäftsordnung gebildet.

§ 17
Ad hoc-Kommissionen
1 Die Synode kann weitere Kommissionen zur Beratung wichtiger Geschäfte bestellen.
2 Die Synode kann im Einzelfall auch externe Sachverständige beauftragen.
§ 18
Konstituierung Kommissionen
1 Alle Kommissionen konstituieren sich selbst. Falls kein Entscheid erzielt werden kann, hat der Synodevorstand die Aufgabe, eine Einigung bezüglich der Präsidien zu erarbeiten. Zur konstituierenden Sitzung der Kommissionen lädt das jeweils amtsälteste Mitglied ein; falls kein bisheriges Mitglied der jeweiligen Kommission vorhanden ist, lädt der Synodevorstand dazu ein.
2 Zu den Kommissionssitzungen kann bei Bedarf ein Mitglied des Kirchenrates zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Der Kirchenrat hat den Kommissionen alle gewünschten Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen.
3 Die Berichterstattung der Kommissionen an die Synode kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
§ 19
Bestellung Kirchenratspräsidium
1 Beabsichtigt der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenrates, nicht mehr zu den Erneuerungswahlen anzutreten, oder tritt er oder sie im Laufe der Legislatur zurück, so ist der Synodevorstand zwölf Monate im Voraus zu informieren. Im Falle des Todes oder anderweitig bedingter irreversibler Verhinderung des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin während der Legislatur übernimmt das Vizepräsidium die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl eines Präsidenten oder einer Präsidentin.
2 In diesen Fällen wählt die Synode auf Vorschlag des Synodevorstands eine erweiterte Findungskommission von maximal 11 Mitgliedern. Ihr gehören zwingend die Mitglieder der ständigen Findungskommission und je eine Vertretung der folgenden Gremien an, soweit diese in der ständigen Findungskommission nicht schon vertreten sind:

-

GPK oder FPK

-

Kirchenpflegepräsidium

-

je eine Vertretung aus jedem Konvent

Die erweiterte Findungskommission sollte nach Möglichkeit eine nach Alter, Geschlecht und kirchlichen Gremien ausgewogene Vertretung widerspiegeln.
Die Findungskommission erhält durch den Synodevorstand erarbeitete Richtlinien betreffend Anforderungsprofil und Wahlprozedere, die der Synode zur Kenntnis gebracht werden.
V. Synodale Vorstösse, Petition
§ 20
Motion
1 Jedes Synodemitglied kann mit einer Motion den Kirchenrat verpflichten, der Synode eine Vorlage (Kirchenverfassung, Kirchenordnung, weitere synodale Ordnungen) vorzulegen, oder ihm im Rahmen der Zuständigkeitsordnung verbindliche Weisungen geben, welche Massnahmen er treffen oder zu welchen Geschäften er Anträge stellen muss.
2 In der Synodetagung, welche der Einreichung folgt, wird die Motion behandelt. Falls ihr zugestimmt wird, gilt sie als überwiesen (erheblich erklärt), im andern Fall als abgelehnt.
3 Ist die Motion überwiesen, so ist der Kirchenrat verpflichtet, der Synode in der Regel binnen Jahresfrist die entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Die Synode kann die Frist verlängern.
§ 21
Fristen und Beratung Motion
1 Eine Motion ist spätestens zehn Wochen vor der Synodetagung dem Synodevorstand einzureichen, der die Motion dem Kirchenrat zur Stellungnahme weiterleitet.
2 Der Kirchenrat erläutert jeweils an den Vorsynoden grundsätzlich seine Haltung zur eingereichten Motion.
3 Bei der Beratung gilt folgender Ablauf:

1.

Begründung durch den Motionär oder die Motionärin oder ein mitunterzeichnetes Mitglied der Synode;

2.

Stellungnahme durch den Kirchenrat oder Erläuterung der schriftlich vorliegenden Stellungnahme;

3.

Diskussion in der Synode;

4.

Stellungnahme durch den Motionär oder die Motionärin oder eine mitunterzeichnete Person;

5.

Schlusswort des Kirchenrates;

6.

Abstimmung.

§ 22
Postulat
1 Jedes Synodemitglied kann mit einem Postulat den Kirchenrat beauftragen, die darin aufgeworfenen Fragen zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.
2 Ein Postulat ist mit den gleichen Fristen wie die Motion dem Synodevorstand einzureichen. Dieser leitet das Postulat an den Kirchenrat zur Beurteilung mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer direkten Behandlung weiter.
3 Bei der Beratung gilt der analoge Beratungsablauf wie bei der Motion.
4 Nach Schluss der Beratung stimmt die Synode darüber ab, ob sie das Postulat überweisen will. Falls es überwiesen wird, ist der Kirchenrat verpflichtet, innert einem Jahr den verlangten Bericht zu erstellen und der Synode schriftlich vorzulegen.
§ 23
Umwandlung Motion in Postulat
Eine Motion kann in ein Postulat umgewandelt werden, falls der Motionär oder die Motionärin einverstanden ist.
§ 24
Auftrag
1 Jedes Synodemitglied kann mit einem Auftrag den Synodevorstand in synodeeigenen Angelegenheiten verpflichten, die darin aufgeworfenen Fragen zu prüfen und der Synode darüber Bericht zu erstatten oder eine Vorlage vorzulegen.
Für die Einreichung, Beratung und Berichterstattung durch den Synodevorstand gelten die gleichen Fristen wie bei der Motion.
Der Synodevorstand kann mit der Erarbeitung des Berichtes eine nichtständige Kommission beauftragen, den Kirchenrat konsultieren und die Dienste der Kantonalkirche in Anspruch nehmen.
2 In der Synodetagung, welche der Einreichung folgt, wird der Auftrag behandelt. Falls ihm zugestimmt wird, gilt er als überwiesen (erheblich erklärt), im andern Fall als abgelehnt.
3 Der Synodevorstand erläutert jeweils an den Vorsynoden grundsätzlich seine Haltung zum eingereichten Auftrag.
§ 25
Interpellation
1 Jedes Synodemitglied kann mit einer Interpellation vom Kirchenrat Auskünfte über einen Gegenstand seiner Tätigkeit verlangen. Interpellationen müssen 30 Tage vor der Synodetagung dem Synodevorstand eingereicht und von diesem umgehend dem Kirchenrat weitergeleitet werden.
2 Die Interpellationen werden zunächst von der Interpellantin oder dem Interpellanten oder einem mitunterzeichneten Synodemitglied begründet und vom Kirchenrat beantwortet. Auf Verlangen der Interpellantin bzw. des Interpellanten ist die Beantwortung der Interpellation schriftlich zu leisten.
Danach ist der Interpellantin bzw. dem Interpellanten nochmals das Wort zu erteilen. Diese bzw. dieser kann eine Nachfrage stellen und erklären, ob sie oder er mit der Antwort des Kirchenrats befriedigt ist.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie von der Interpellantin oder dem Interpellanten oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Synodalen verlangt wird.
§ 26
Resolution
1 Resolutionen sind Stellungnahmen der Synode zu aktuellen Fragen.
2 Ein Resolutionsentwurf muss, von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet, spätestens am Vorabend der Synode dem Präsidium abgegeben werden.
3 Resolutionen sind wie folgt zu behandeln:

1.

Begründung durch ein unterzeichnetes Mitglied;

2.

Allgemeine Aussprache mit der Möglichkeit, Änderungen am Text zu beschliessen;

3.

Stellungnahme durch eine unterzeichnete Person.

4 Resolutionen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Synodalen.
§ 27
Fragestunde
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat findet in jeder ordentlichen Synodetagung eine Fragestunde statt. Kurzgefasste Fragen sind dem Präsidium der Synode und gleichzeitig in Kopie dem Kirchenrat schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung einzureichen.
2 Der Kirchenrat antwortet mündlich. Wenn er ein Thema als zu umfangreich erachtet, kann der Synodevorstand den Fragesteller bzw. die Fragestellerin auf den Weg der Interpellation verweisen.
3 Der Fragesteller bzw. die Fragestellerin ist berechtigt, zwei sachbezogene Zusatzfragen zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
§ 28
Petition
1 Petitionen sind Eingaben von Mitgliedern der Landeskirche, welche der Synode nicht angehören.
Sie sind dem Präsidium der Synode schriftlich einzureichen. Petitionen, die nicht als unzulässig erscheinen, kann der Synodevorstand nach Einholen einer Stellungnahme des Kirchenrates direkt beantworten. Betrifft das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat zuständig ist, so überweist ihm der Synodevorstand die Petition zur Beantwortung.
2 Wenn die Komplexität oder Tragweite eines Gegenstandes es rechtfertigen, legt der Synodevorstand Antrag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann er eine aus Synodalen und Fachleuten zusammengesetzte Ad hoc-Kommission gemäss §17 Geschäftsordnung bestellen.
3 Petitionen werden in der nächstmöglichen Synodetagung speziell traktandiert. Die Synode nimmt von den durch den Synodevorstand oder den Kirchenrat erledigten Petitionen Kenntnis. Den Synodalen steht es frei, das Anliegen einer direkt erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss aufzugreifen. Wenn der Synodevorstand Antrag und Bericht vorlegt, entscheidet die Synode über die weiteren Folgen der Petition.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29
Änderungen
1 Anträge auf Abänderung dieser Geschäftsordnung müssen dem Präsidium der Synode schriftlich spätestens 10 Wochen vor der Synodetagung eingereicht werden und gelangen an der folgenden Synodetagung zur Beratung.
2 Für Abänderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Synodemitglieder nötig.
§ 30
Inkrafttreten
Die Änderungen treten gestützt auf den Synode-Beschluss vom 19.11. 2021 per 01.01.2022 in Kraft.
ANHANG I Geschäftsreglement Synode: Geschäftsprüfungskommission (GPK) und Finanzprüfungskommission (FPK)
§ 31
Rechtliche Stellung

a)

Die beiden Kommissionen üben im Auftrag der Synode die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Kirchenrates, der Kirchenverwaltung und weiterer kantonalkirchlicher Ämter und Stellen aus.

b)

Beide Kommissionen sind keine Vollzugsorgane und haben keine selbstständigen Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse.

c)

Die Mitglieder der beiden Kommissionen unterliegen dem Amtsgeheimnis und sind zur Verschwiegenheit gemäss § 19 Kirchenordnung verpflichtet.

§ 32
Aufgaben

a)

Beide Kommissionen erhalten ihre Aufträge unmittelbar von der Synode.

b)

Sie können einzelne ihr relevant scheinende Synodegeschäfte auf eigene Initiative prüfen.

c)

Sie erstatten der Synode jeweils auf die Vorsynode-Versammlungen hin einen schriftlichen Bericht, falls ihre Anträge von denjenigen des Kirchenrats abweichen.

§ 33
Organisation

a)

Beide Kommissionen bestehen aus je fünf Synodalen, welche von der Synode auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

b)

Sie können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen unter der Leitung des GPK-Präsidiums abhalten.

c)

Über die vorgenommenen Prüfungshandlungen sind Protokolle zu erstellen.

§ 34
Befugnisse

a)

Beiden Kommissionen ist freigestellt, wie sie ihre Prüfungsarbeiten vornehmen.

b)

Sie können den Zeitpunkt der Prüfungen selbst bestimmen und bei den zu prüfenden Behörden, Ämtern und Stellen angemeldete Kontrollen vornehmen. Diese sind zu verbindlichen und wahrheitsgetreuen Auskünften verpflichtet.

c)

Es werden die folgenden Prüfkriterien zugrunde gelegt: Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

d)

Beide Kommissionen können jederzeit Einsicht in sämtliche Belege, Protokolle und ihnen relevant scheinende Akten eines abgeschlossenen Geschäftes nehmen.

e)

Sie können bei Bedarf und in Absprache mit dem Synodevorstand externe Fachpersonen beiziehen.

§ 35
Auftrag
1 Geschäftsprüfungskommission

Die GPK erhält von der Synode den folgenden Auftrag:

a)

Prüfung des Jahresberichts (Amtsbericht) des Kirchenrats, ohne Departement Finanzen und Wirtschaft;

b)

Oberaufsicht über die gesamte Tätigkeit des Kirchenrats und der Kirchenverwaltung, ohne Departement Finanzen und Wirtschaft;

c)

In die Zukunft gerichtete bzw. rückblickende Überprüfung der Legislaturziele;

d)

Vorberatung der von der Synode zu beschliessenden Sachvorlagen, die nicht in den Aufgabenbereich der FPK fallen.

2 Finanzprüfungskommission

Die FPK erhält von der Synode den folgenden Auftrag:

a)

Prüfung des Budgets, der Jahresrechnung sowie des Finanzplans der Kantonalkirche;

b)

Oberaufsicht über die Tätigkeit des Departements Finanzen und Wirtschaft;

c)

Vorberatung der von der Synode zu beschliessenden Sachvorlagen von besonderer finanzieller Tragweite;

d)

Vorschlag für die Wahl der externen Revisionsstelle zu Handen der Synode.

§ 36
Fristen
1 Beide Kommissionen werden spätestens sieben Wochen vor der Synodetagung informiert, welche Synodegeschäfte zur Traktandierung vorgesehen und durch die beiden Kommissionen zu prüfen sind.
2 Die Unterlagen zu den ihnen zugewiesenen Geschäften werden den beiden Kommissionen möglichst frühzeitig zur Verfügung gestellt, gegebenenfalls auch im Entwurfsstadium. Die endgültige Vorlage wird der GPK bzw. FPK spätestens fünf Wochen vor der jeweiligen Synodetagung übergeben.
§ 37
Inkrafttreten
Dieser ANHANG tritt auf den 01. Januar 2023 in Kraft.