12.2

Reglement Fachstelle für Jugendarbeit
12.2
Reformierte Kirche Baselland

Reglement des Kirchenrates betreffend die Fachstelle für Jugendarbeit der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

(Reglement Fachstelle für Jugendarbeit )
vom 1. März 2010
1 Grundlagen
Die Kantonalkirche führt die Fachstelle für Jugendarbeit (FaJu) gemäss KO Art. 54, Abs. 3-5. Die FaJu bietet ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit an und unterstützt diese.
2. Ziele

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Als kantonale Fachstelle fördert die FaJu die Jugendarbeit in der Kantonalkirche und ihren Kirchgemeinden.

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Die FaJu hilft, Visionen der Kirche im Bereich Jugendarbeit zu verwirklichen, indem sie die christlichen Werthaltungen Achtsamkeit, Vertrauen und Gemeinschaftssinn als Grundlage ihrer Arbeit lebt und erlebbar macht.

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Sie fördert und schult Jugendliche und ermöglicht ihnen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln und zu stärken, sowie sich im Zusammenleben mit Gleichaltrigen und Erwachsenen ausserhalb von Familie und Schule mit fremden Ansichten, Vorbildern und Autoritätspersonen auseinander zu setzen.

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Die FaJu bietet Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten, den christlichen Glauben zu erfahren. Sie hilft mit, die Kirche kinder- und jugendfreundlich zu gestalten, Jugendliche für die Kirche zu gewinnen und zeigt, dass auch sie Kirche sind.

3 Organisation (Die Organe sind die Fachstelle für Jugendarbeit und die Amtspflege.)
3.1
Fachstelle für Jugendarbeit
1 Die FaJu umfasst 120 Stellenprozente.
2 Die Jugendbeauftragten werden vom Kirchenrat auf Antrag der Amtspflege gewählt und angestellt. Grundsätzlich gelten dafür die Bestimmungen der Personal- und Besoldungsordnung der ERK BL (KGS 6.1).
3 Die Jugendbeauftragten verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung im theologischen, sozialdiakonischen oder pädagogischen Bereich. Sie sind bereit, sich in ihrem Fachbereich und den Bedürfnissen der Stelle entsprechend weiterzubilden. Die Arbeit verlangt ein christliches Engagement mit der Bereitschaft, sich mit der Kirche auseinander zusetzen und die kirchliche Jugendarbeit in verschiedenen Facetten mitzutragen.
4 Die Jugendbeauftragten nehmen an den Sitzungen der Amtspflege mit beratender Stimme teil.
3.2
Amtspflege Fachstelle für Jugendarbeit
1 Die FaJu wird von einer Amtspflege geleitet.
2 Sie besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie aus vier bis sechs weiteren in der Jugendarbeit engagierten Personen, möglichst aus allen Kantonsteilen, und einer Vertretung des Kirchenrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die Mitglieder werden vom Kirchenrat auf Antrag der Amtspflege gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Amtspflege selbst.
3 Die Amtsperiode der Amtspflege entspricht derjenigen der Kirchenpflegen. Sie dauert 4 Jahre.
4 Die Amtspflege wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte einberufen und ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig.
5 Bei Beschlüssen ist ein Konsens anzustreben. Wird dieser nicht gefunden, entscheidet das einfache Mehr aller Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
6 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
3.3
Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Die FaJu ist auf ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbe-sondere in der Lagerleitung angewiesen.
2 Die Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird durch die FaJu gewürdigt und auf Wunsch schriftlich dokumentiert.
3 Über ihren Einsatz entscheidet die Amtspflege auf Antrag der FaJu.
3.4
Rechnungsführung und Revision
Die Rechnungsführung obliegt der Finanzabteilung der ERK BL. Die Revision findet im Rahmen der Rechnungsrevision der Kantonalkirche statt.
4 Aufgaben und Kompetenzen
4.1 Fachstelle für Jugendarbeit
4.1.1
Kantonale Jugendarbeit
1 Die Jugendbeauftragten organisieren Lager für Kinder und Jugendliche.
2 Sie führen Projekte mit Kindern und Jugendlichen durch.
3 Sie beraten und begleiten Kinder, Jugendliche und Eltern.
4 Sie sind aufmerksam für jugendpolitische Themen und (re)agieren nach Absprache mit der Amtspflege mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten.
4.1.2
Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden und anderen Institutionen
1 Die Jugendbeauftragten beraten Kirchgemeinden und Kirchenrat in Jugendfragen.
2 Sie stehen mit den für Jugendarbeit Verantwortlichen in den Kirchgemeinden in Kontakt und fördern den Informationsfluss untereinander.
3 Sie bieten beratende Begleitung für in der Jugendarbeit engagierte Personen an.
4 Sie können Projekte für Jugendarbeit der Kirchgemeinden oder anderer Institutionen begleiten.
5 Sie sind vernetzt mit anderen in der Jugendarbeit tätigen Institutionen, insbesondere in der ökumenischen Zusammenarbeit.
4.1.3
Multiplikatorenarbeit
1 Die Jugendbeauftragten bilden Jugendliche für die Arbeit mit Gruppen aus (z.B. Lagerleitungskurs, Ausbildungslager) und begleiten und beraten sie in der Praxis.
2 Sie organisieren Weiterbildungsangebote für in der Jugendarbeit engagierte Personen und für Lagerleitende.
4.1.4
Interner Betrieb der Fachstelle
1 Die Jugendbeauftragten sind verantwortlich für

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die Führung und den Betrieb der FaJu.

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die Einhaltung des Reglements des Kirchenrates.

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die Einhaltung des Budgets.

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den Jahresbericht zu Handen des Kirchenrates.

2 Die Jugendbeauftragten arbeiten in den von der Amtspflege festgelegten Tätigkeitsbereichen partnerschaftlich und eigenverantwortlich. Sie halten regelmässig Teamsitzungen ab und organisieren ihre Arbeit selbständig.
3 Sie halten das Material in Ordnung und organisieren den Materialverleih.
4.2
Amtspflege Fachstelle für Jugendarbeit
1 Die Amtspflege begleitet und unterstützt die Jugendbeauftragten und verantwortet die Arbeit der Fachstelle gegenüber dem Kirchenrat.
2 Sie übernimmt die Ausschreibung der Stellen der Jugendbeauftragten und beantragt dem Kirchenrat deren Anstellung (inkl. Stellenaufteilung).
3 Sie legt auf der Basis des Reglements die Arbeitsinhalte der Jugendbeauftragten fest.
4 Sie bespricht und genehmigt Anträge der Mitarbeitenden für Weiterbildung, Supervision und Urlaube zuhanden des Kirchenrates.
5 Eine Vertretung der Amtspflege führt jährliche Mitarbeitergespräche durch. Diese werden protokolliert.
6 Die Amtspflege hat bei der Vergabung der Konfirmationskollekte ein Vorschlagsrecht.
7 Sie ist verantwortlich für die rechtzeitige Erstellung des Jahresberichtes.
8 Sie ist verantwortlich für die Erstellung je eines Budgets für die Fachstellen- und die Lagerfinanzen zu Handen des Kirchenrates.
9 Der/die Delegierte des Kirchenrates in der Amtspflege unterhält den Kontakt und den Informationsfluss zwischen den Gremien und vertritt gegenseitig die Interessen.
4.3
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die ehrenamtlichen Mitarbeitenden leiten nach den Vorgaben und Richtlinien der FaJu Lager und arbeiten bei anderen Projekten mit. Sie verpflichten sich nach den christlichen, ethischen und pädagogischen Grundsätzen der FaJu zu handeln.
2 Sie sind während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für Haftpflichtansprüche Dritter durch die ERK BL versichert.
5 Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement wurde vom Kirchenrat am 1. März 2010 genehmigt und tritt nach der Genehmigung der Stellenprozente durch die Synode per 1. Juli 2010 in Kraft.
Liestal, 1. März 2010

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat

Der Präsident
M. Stingelin, Pfr.

Die Kirchensekretärin
E. Wenk-Mattmüller