14.11

Vertrag Gefängnisseelsorge
14.11
Reformierte Kirche Baselland

Vertrag über die Gefängnisseelsorge zwisch der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft und der Justiz-, Polizei-und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft

(Vertrag Gefängnisseelsorge)
vom 20. Oktober 1997
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft und die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft einerseits und die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft anderseits schliessen folgende Vereinbarung:
1
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft und die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft führen gemeinsam ein Pfarramt für Gefängnisseelsorge.
2
Die Gefängnisseelsorge umfasst die seelsorgerliche Begleitung der Gefangenen und des Gefängnispersonals.
1 Den Gefangenen ist auf Wunsch in Glaubensfragen und bei der Bewältigung ihrer Gefangenensituation zu helfen.
2 Das Personal ist im Spannungsfeld zwischen Haftsituation und mitmenschlicher Solidarität auf Wunsch zu begleiten.
3 Gehören die Gefangenen oder das Personal keiner der beiden Landeskirchen an, so ist bei Bedarf die Seelsorge durch Vertreter der betreffenden Konfession oder Religion zu vermitteln.
3
Das Amt der Gefängnisseelsorge umfasst ein 50%-Pensum, wobei dieses auf zwei Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen aufgeteilt werden kann.
1 Die Anstellung und Besoldung (inkl. Spesen und Hilfsmittel) der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen erfolgen nach den Anstellungs- und Besoldungsbedingungen derjenigen Landeskirche, weicher sie angehören.
2 Die Kosten des gesamten Amtes werden in jedem Fall je zur Hälfte durch die beiden Landeskirchen übernommen, wobei jeweils eine quartalsmässige Abrechnung vorzunehmen ist.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Amtswohnung.
4 Die Rechnungsführung liegt bei der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
4
Dem Pfarramt für Gefängnisseelsorge steht eine sechsköpfige Leitende Kommission vor.

Die Leitende Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Jeder Vertragspartner delegiert zwei Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Leitende Kommission konstituiert sich selbst. Der Präsident oder die Präsidentin gehören der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft oder der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft an. Bei Stimmengleichheit gibt er bzw. sie den Stichentscheid. Die Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen haben beratende Stimme.
5
Die Leitende Kommission hat folgende Aufgaben:

-

Sie verfasst einen Stellenbeschrieb (Pflichtenheft).

-

Sie bereitet die Wahl der Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen vor.

-

Sie legt gemeinsam mit den Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen den Jahresplan und die Schwerpunkte der Tätigkeit fest.

-

Sie erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung zu Handen der Kirchenräte.

-

Sie erstattet den Kirchenräten zu Handen der Synode jährlich Bericht über ihre Amtstätigkeit.

6
Folgende Beschlüsse bedürfen der Übereinstimmung der Kirchenräte beider Landeskirchen:

-

Wahl/Anstellung der Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberinnen, Kündigung, Versetzung in den Ruhestand, Disziplinarmassnahmen

-

Arbeitsort und Büro der Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen

-

Genehmigung des Pflichtenheftes und der periodischen Arbeitsberichte der Leitenden Kommission

-

Jahresbudget für den Gesamtaufwand des Amtes. Es wird in jeder Kirche mit dem Jahresbudget der Synode zur Genehmigung vorgelegt.

7
Die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen haben im Rahmen der gesetzlichen Ordnung während der ordentlichen Arbeitszeit der Gefangenenbetreuer jederzeit Zugang zu den Gefangenen.

In Notfällen können die Gefangenen auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit der Gefangenenbetreuer seelsorgerlichen Beistand verlangen.
8
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann die Seelsorger bei Bedarf zuziehen. Werden bei der Seelsorgetätigkeit die für das Strafverfahren und den Strafvollzug geltenden Grundsätze und Verordnungen verletzt, kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion geeignete Massnahmen ergreifen.
9
Jeder Vertragspartner kann diesen Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
10
Der Vertrag tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Vertragspartner auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Liestal, 20.10.1997 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
Kirchenrat

Der Präsident:
M. Christ, Pfr.

Die Sekretärin:
I. Belser

Genehmigt durch die Synode am 21. Oktober 1997


Liestal, 10.11.1997
Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
Landeskirchenrat

Der Präsident:
Dr. B. Gutzwiller

Der Verwalter:
F. Schaub

Genehmigt durch die Synode am 3. Dezember 1997


Liestal, 17.10. 1997
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft

Regierungsrat
A. Koellreuter