14.15

Vertrag Gehörlosenseelsorge
14.15
Reformierte Kirche Baselland

Zusammenarbeitsvertrag: Organisation, Führung und Finanzierung der ökumenisch verantworteten Gehörlosenseelsorge Nordwestschweiz (NWCH)

(Vertrag Gehörlosenseelsorge)
vom 30. August 2021
Zusammenarbeitsvertrag Organisation, Führung und Finanzierung der ökumenisch verantworteten Gehörlosenseelsorge Nordwestschweiz (NWCH) (Zusammenarbeitsvertrag)
zwischen
Römisch-Katholische Landeskirche Aargau, Feerstrasse 8, 5001 Aarau, vertreten durch Luc Humbel, Kirchenratspräsident, und Marcel Notter, Generalsekretär und Bistum Basel, vertreten durch Bischofsvikar St. Urs, Valentine Koledoye, Munzachstrasse 2, 4410 Liestal und Reformierte Landeskirche Aargau, Stritengässli 10, 5001 Aarau und Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft, Obergestadeckweg 15, 4410 Liestal und Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn, Sekretariat Synodalrat, Hölzliweg 2, 4703 Kestenholz und Evangelisch-Reformierte Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura- Solothurn, Bahnhofstrasse 10, 2544 Bettlach und Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt, Lindenberg 10, 4058 Basel und Römisch-katholische Landeskirche Basel-Landschaff, Munzachstrasse 2, 4410 Liestal und Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn, Bahnhofstrasse 230, 4563 Gerlafingen
1.
Einleitung
Die oben genannten Landeskirchen verantworten gemeinsam die ökumenisch verantwortete Gehörlosenseelsorge Nordwestschweiz (NWCH) und übertragen die Führung und Organisation der Römisch-KathoIischen Landeskirche Aargau.
2.
Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag regelt die Aufgaben der ökumenisch verantworteten Gehörlosenseelsorge NWCH (im Folgenden: Gehörlosenseelsorge NWCH), die Leistungen durch die Römisch-Katholische Landeskirche Aargau und die Kostenverteilung unter den beteiligten Landeskirchen.
3.
Aufgaben der Gehörlosenseelsorge NWCH
1

a)

Seelsorge


Die Gehörlosenseelsorge NWCH ist verantwortlich für die Seelsorge der Gehörlosen und Hörbeeinträchtigten der beteiligten Landeskirchen. Dazu gehören die folgenden Aufgabenfelder:

-

persönliche, religiöse und spirituelle Begleitung der Hörbeeinträchtigten und ihrer Angehörigen;

-

Gottesdienste; liturgische Feiern; Kasualien. Es wird sichergestellt, dass einmal im Monat pro Region ein Gottesdienst stattfindet

-

Notfalleinsätze

2

b)

Bildung


Die Gehörlosenseelsorge NWCH führt Aus- und WeiterbiIdungsveranstaltungen für Hörbeeinträchtigte, ihre Angehörigen, Pfarreien und Institutionen durch
3

c)

Vernetzung und Qualitätssicherung


Die Vernetzungsarbeit der Gehörlosenseelsorge NWCH umfasst insbesondere:

-

Vernetzung mit der Schweizerischen Okumenischen Arbeitsgemeinschaft für Gehörlosen- und SchwerhörigenseeIsorge (SOGS) sowie weitere Gehörlosenfach- und -selbsthilfe-Organisationen

-

Vernetzung in den Landeskirchen und dem Bistum

-

Qualitätssicherung: Supervision, Intervision und Teamsitzungen

4.
Organisation und Einbindung
1 Die Gehörlosenseelsorge NWCH ist dem Fachbereich «Pastoral bei Menschen mit Behinderung (PbMmB)» der Fachstelle Spezialseelsorge der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau
angegliedert.
2 Die Mitarbeitenden der Gehörlosenseelsorge NWCH werden von der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau nach deren Personalreglement angestellt. Der Wahlausschuss, der dem
Kirchenrat einen Wahlvorschlag für das Seelsorgepersonal unterbreitet, ist wie folgt zusammengesetzt: Ressortzuständiger Kirchenrat / Ressortzuständige Kirchenrätin, Fachstellenleitung Spezialseelsorge, Bereichsleitung Seelsorge Reformierte Landeskirche, Vertretung Gehörlosenseelsorgeperson.
3 Der Arbeitsplatz der Mitarbeitenden der Gehörlosenseelsorge befindet sich bei der Römisch-Katholischen Landeskirche in Aarau.
4 Die Gehörlosenseelsorge umfasst in der Regel je eine reformierte und eine katholische Seelsorgeperson mit einem Stellenpensum von je 40 Stellenprozenten sowie ein Sekretariat mit 15 Stellenprozenten.
5 Eine der beiden Seelsorgepersonen hat jeweils Einsitz in der Begleitkommission des Fachbereichs PbMmB.
5.
Trägerkommission
Jede Landeskirche delegiert eine Delegierte oder einen Delegierten in die Trägerkommission. Die Delegierten der Trägerkirchen treffen sich mindestens einmal jährlich unter der Leitung des zuständigen Kirchenrates/der zuständigen Kirchenrätin der Römisch-Katholischen Landeskirche Aargau, um den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und zuhanden der Vertragsparteien zu verabschieden, sowie um Rechnung und Budget zu besprechen und zuhanden der verantwortlichen
Gremien zu verabschieden.
6.
Finanzierung
1 Jede Landeskirche leistet einen jährlichen Sockelbeitrag von CHF 10'000.
2 Die Restkosten werden entsprechend der Anzahl der Kirchenmitglieder prozentual wie folgt aufgeteilt:
3 Reformierte Landeskirche Aargau 23.0 %
Reformierte Landeskirche Baselland 12.2 %
Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn 3.7%
Evangelisch-Reformierte Bezirkssynode Solothurn 4.5 %
Römisch-Katholische Landeskirche Aargau 30.7%
Römisch-Katholische Landeskirche Basel-Stadt 3.5%
Römisch-Katholische Landeskirche Basel-Landschaft 10.2%
Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn 12.2%
4 Dieser Prozentsatz wird erstmals 2023 überprüft und den aktuellen Mitgliederzahlen angepasst. Anschliessend erfolgen die Überprüfung und Anpassung alle drei Jahre. Wird das Budget in einer der beteiligten Kantonalkirchen nicht rechtzeitig genehmigt, entrichtet diese den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag für ein weiteres Jahr.
5 Die Kosten der Gehörlosenseelsorge setzen sich folgendermassen zusammen:
6

-

Lohnkosten der Seelsorgenden 80 Stellenprozente

-

Lohnkosten der Sekretariatsstelle I 5 Stellenprozente

-

Arbeitsplatzkosten für drei Arbeitsplätze (inkl. IT)

-

Weiterbildung und Supervision

-

Spesen inkl. Fahrspesen und Telefonkosten

-

Sach- und SeeIsorgeaufwendungen

7.
Jahresrechnung und Jahresabschluss
1 Die Gehörlosenseelsorge NWCH wird in der Rechnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Aargau geführt.
2 Die Landeskirchen leisten bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Akontobeitrag im Umfang der budgetierten Kosten. Die Jahresabrechnung wird in der Regel bis zum 15. Februar des Folgejahres den beteiligten Landeskirchen, unter Verrechnung des Saldos gemäss den effektiven Kosten, zugestellt und innert 30 Tagen ausgeglichen.
8.
Evaluation der Gehörlosenseelsorge
Die periodische Evaluation der Gehörlosenseelsorge erfolgt erstmals nach zwei Jahren per Ende Kalenderjahr 2023, anschliessend jeweils nach weiteren zwei Jahren durch die Fachstellenleitung Spezialseelsorge in schriftlicher Form zuhanden der Trägerkommission für die beteiligten
Kirchenräte.
9.
Beginn und Dauer des Vertrags
1 Dieser Vertrag tritt per 1. August 2021 in Kraft und ist unbefristet.
2 Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderhalbjahres (30. Juni/31. Dezember) schriftlich kündigen, erstmals per 31. Dezember 2024.
Aarau, 30. August 2021

Römisch-Katholische Landeskirche Aargau

Kirchenratspräsident
Luc Humbel

Generalsekretär
Marcel Notter


Bistum Basel

Bischofsvikar St. Urs
Valentine Koledoye


Reformierte Landeskirche Aargau

Kirchenratspräsident
Pfr. Christoph Weber-Berg

Kirchenschreiber
David Zimmer


Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft

Kirchenratspräsident
Pfr. Christoph Herrmann

Kirchenschreiber
Peter Jung


Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn

Präsidentin Synodalrat
Evelyn Borer

Kirchenschreiberin
Rosmarie Grunder


Evangelisch-Reformierte Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn

Präsident
Ruedi Köhli-Gerber

Aktuarin
Monika Moser-Burkolter


Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt

Kirchenratspräsident
Dr. Christian Griss

Kirchenratssekretärin
lic. iur. Annette Jäggi


Römisch-katholische Landeskirche Basel-Landschaft

Präsident des Landeskirchenrates
Ivo Corvini-Mohn

Verwalter
Martin Kohler


Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn

Präsident
Kurt von Arx

Verwalter
Dominik Portmann