14.17

Weiterbildungsvertrag Pfarrer interkantonal
14.17
Reformierte Kirche Baselland

Vertragbetreffend Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der diacres der reformierten Kirchen in der Schweiz

(Weiterbildungsvertrag Pfarrer interkantonal)
vom 12. August 2013
TITEL:

Vertrag
zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der
Conférence des Eglises réformées de Suisse Romande betreffend
Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der diacres der reformierten Kirchen in der Schweiz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Absicht der Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien anerkennen den gesamtschweizerischen Charakter und die Bedeutung der kirchlichen Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der diacres für die reformierten Kirchen der Schweiz.
2 Sie bekräftigen ihren Willen, diese Weiterbildung zu fördern und entsprechende aufeinander abgestimmte Angebote bereitzustellen.
Art. 2
Kirchliche Weiterbildung
1 Gegenstand dieses Vertrags sind Angebote der kirchlichen Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für diacres in der französischsprachigen Schweiz. Die Angebote können auch durch andere Personen, namentlich durch Mitglieder von Behörden und Mitarbeitende der Vertragsparteien, in Anspruch genommen werden.
2 Die Angebote der kirchlichen Weiterbildung dienen

a)

der Spiritualität, Gemeinschaft und Rekreation,

b)

der biografisch-beruflichen Weiterentwicklung (Karriereplanung),

c)

der fachlichen Weiterbildung nach den Bedürfnissen der Pfarrerinnen und Pfarrer und der diacres sowie ihrer Kirchen nach anerkannten Grundsätzen der Personalentwicklung.

3 Sie umfassen ebenso Dienstleistungen in den Bereichen Bildungsberatung /-entwicklung und Personalentwicklung.
Art. 3
Pflichten der Vertragsparteien
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich mit diesem Vertrag,

a)

die Inhalte und die Ausrichtung ihrer Weiterbildungsangebote zu koordinieren,

b)

ihre Programme gemeinsam zu publizieren,

c)

sich im Interesse eines optimalen gesamtschweizerischen Weiterbildungsangebots und zur Vermeidung unnötiger Konkurrenz in Bezug auf Themen, Daten und Preise ihrer Angebote abzusprechen.

2 Sie können besondere Schwerpunkte in der Weiterbildung vereinbaren und weitere Angebote und Dienstleistungen gemeinsam publizieren.
Art. 4
Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Vertragsparteien treten im Bereich der kirchlichen Weiterbildung gemeinsam nach aussen auf.
2 Die Vertragsparteien

a)

betreiben eine gemeinsame Website ihrer Fachstellen für die kirchliche Weiterbildung,

b)

publizieren die Programme ihrer Fachstellen in weiteren geeigneten Formen (Zeitschrift, Broschüren, Flyer und dergleichen) gemeinsam.

Art. 5
Anschluss weiterer Kirchen
1 Andere Kirchen, die dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angehören, können sich dem Weiterbildungsangebot der Vertragsparteien anschliessen.
2 Die Weiterbildungsangebote der Vertragsparteien stehen Personen aus den angeschlossenen Kirchen zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung wie Personen aus dem Kreis der Vertragsparteien.
3 Die angeschlossenen Kirchen beteiligen sich nach Massgabe von Artikel 16 an den Aufwendungen der Vertragsparteien für die kirchliche Weiterbildung.
4 Sie wählen gemeinsam zwei Personen in den Weiterbildungsrat (Art. 7 Abs. 2 Bst. b).
5 Der Weiterbildungsrat regelt durch Vertrag mit den angeschlossenen Kirchen

a)

die Beiträge der angeschlossenen Kirchen (Art. 16 Abs. 3) und die Zahlungsmodalitäten,

b)

das Recht auf Vertretung im Weiterbildungsrat und in der Weiterbildungskonferenz,

c)

soweit erforderlich weitere Einzelheiten.

6 Der Weiterbildungsrat und die angeschlossenen Kirchen können Verträge nach Absatz 5 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
II. Organisation
Art. 6
Allgemeines
Mit der Umsetzung dieses Vertrags befassen sich

a)

der Weiterbildungsrat,

b)

die Weiterbildungskonferenz,

c)

die Fachstellen für Weiterbildung der Vertragsparteien,

d)

die Redaktionskommission.

Art. 7
Weiterbildungsrat
1 Die Vertragsparteien setzen für die Durchführung dieses Vertrags und die Koordination der Weiterbildungsangebote einen gemeinsamen Weiterbildungsrat ein.
2 Der Weiterbildungsrat besteht

a)

aus je einem Mitglied des Kirchenrats der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, des Synodalrats der Kirchen Bern-Jura-Solothurn und des Conseil exécutif der CER oder je einer andern durch diese Gremien bestimmten Vertretung der Vertragsparteien sowie

b)

aus zwei durch die angeschlossenen Kirchen (Art. 5) gewählten Personen.

3 Die Mitglieder des Weiterbildungsrats verfügen über je eine Stimme.
4 Der Weiterbildungsrat wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert und organisiert er sich selbst.
5 Die Mitglieder des Weiterbildungsrats können die für die Fachstellen zuständigen Leitungspersonen, Weiterbildungsbeauftragte oder andere Personen einladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Weiterbildungsrats teilzunehmen.
6 Der Weiterbildungsrat verfügt über ein Sekretariat.
Art. 8
Aufgaben des Weiterbildungsrats
1 Der Weiterbildungsrat

a)

koordiniert die Ausrichtung und die Inhalte der kirchlichen Weiterbildung nach diesem Vertrag,

b)

beschliesst ein Corporate Design für den gemeinsamen öffentlichen Auftritt,

c)

genehmigt den jährlichen Voranschlag und die Jahresrechnung für die Aufgaben nach diesem Vertrag,

d)

legt im Rahmen des Voranschlags die anrechenbaren Grundkosten für jede Fachstelle (Art. 15 Abs. 3) fest,

e)

schliesst Verträge mit den angeschlossenen Kirchen ab (Art. 5 Abs. 5 und 6),

f)

bestimmt die geschäftsführende Fachstelle,

g)

schliesst allfällige Verträge über die Zusammenarbeit mit Dritten ab (Art. 13 Abs. 3).

2 Der Weiterbildungsrat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Fachstellen der Vertragsparteien und den für die Fachstellen tätigen Mitarbeitenden.
Art. 9
Weiterbildungskonferenz
1 Als Gefäss für die Meinungsbildung und die Einbindung der angeschlossenen Kirchen findet mindestens einmal im Jahr eine Weiterbildungskonferenz statt.
2 Die Weiterbildungskonferenz setzt sich zusammen

a)

aus den Mitgliedern des Weiterbildungsrats,

b)

aus je einer Vertretung der angeschlossenen Kirchen (Art. 5),

c)

aus je einer Vertretung der Mitgliedkirchen der Conférence des Eglises réformées de Suisse Romande mit Ausnahme der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn,

d)

aus einer durch den Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bestimmten Vertretung des Kirchenbundes.

3 Die Fachstellen für Weiterbildung der Vertragsparteien sind durch Personen mit beratender Stimme in der Weiterbildungskonferenz vertreten.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Weiterbildungsrats führt den Vorsitz.
5 Die Weiterbildungskonferenz

a)

dient dem Informationsaustausch und der allgemeinen Aussprache über die kirchliche Weiterbildung nach diesem Vertrag, insbesondere über die Programme der Fachstellen und die Rechnung für die Aufgaben nach diesem Vertrag,

b)

kann dem Weiterbildungsrat Anregungen unterbreiten.

Art. 10
Fachstellen
1 Die Fachstellen für die kirchliche Weiterbildung der Vertragsparteien setzen diesen Vertrag unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Weiterbildungsrats um.
2 Die Leitungspersonen und die Mitarbeitenden der Fachstellen werden durch die Vertragsparteien angestellt und unterstehen der Aufsicht und Weisungsbefugnis der zuständigen Stellen der Vertragsparteien.
3 Die Fachstellen

a)

stellen die Koordination ihrer Angebote sicher und sorgen für geeignete Instrumente für die Qualitätssicherung,

b)

regeln die Kommunikation untereinander,

c)

beschliessen im Rahmen der Vorgaben des Weiterbildungsrats über besondere Schwerpunkte der Weiterbildung und über weitere Angebote und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2,

d)

können über die Bestimmungen dieses Vertrags hinaus gehende gemeinsame Auftritte vereinbaren,

e)

informieren den Weiterbildungsrat regelmässig über den Stand ihrer Arbeit.

Art. 11
Geschäftsführende Fachstelle
1 Der Weiterbildungsrat bezeichnet eine Fachstelle der Vertragsparteien als geschäftsführende Fachstelle.
2 Die geschäftsführende Fachstelle

a)

ist im Rahmen der Beschlüsse des Weiterbildungsrats und der Redaktionskommission verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit, den gemeinsamen Auftritt der Fachstellen und die Bekanntgabe der Weiterbildungsangebote nach diesem Vertrag,

b)

führt das Sekretariat für den Weiterbildungsrat, die Weiterbildungskonferenz und die Redaktionskommission,

c)

erstellt zuhanden des Weiterbildungsrats den Voranschlag und führt die Rechnung für die gemeinsamen Aufgaben nach diesem Vertrag,

d)

erfüllt die übrigen administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags (Erstellen von Statistiken, Berichterstattung und dergleichen).


Der Weiterbildungsrat kann Aufgaben nach Absatz 2 verschiedenen Fachstellen übertragen.
Art. 12
Redaktionskommission
1 Für die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit besteht eine Redaktionskommission.
2 Die Leitungspersonen der Fachstellen bestimmen gemeinsam die Grösse der Kommission und wählen deren Mitglieder.
3 Die Redaktionskommission

a)

beschliesst im Rahmen der Vorgaben des Weiterbildungsrats, wie die Aufgaben nach Artikel 4 wahrgenommen werden,

b)

sorgt für die Präsenz der Fachstellen und die Kommunikation in elektronischen und Printmedien.

Art. 13
Zusammenarbeit
1 Die Vertragsparteien und ihre Fachstellen, der Weiterbildungsrat und die Redaktionskommission können mit Dritten zusammenarbeiten, die im Bereich oder im Umfeld der kirchlichen Weiterbildung tätig sind.
2 Sie können mit solchen Dritten namentlich Plattformen für den gemeinsamen Auftritt vereinbaren.
3 Der Weiterbildungsrat regelt Einzelheiten soweit erforderlich durch Vertrag.
III. Finanzen
Art. 14
Grundsätze
Die Vertragsparteien legen für ihre Weiterbildungsangebote und weiteren Dienstleistungen kostendeckende Entgelte fest.

Die Entgelte für die Angebote berechnen sich

a)

aufgrund der Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d für Personen aus dem Kreis der Vertragsparteien oder aus einer angeschlossenen Kirche,

b)

aufgrund der vollen Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 für die übrigen Personen.


Die Vertragsparteien erzielen Gewinne und tragen Verluste selbst, soweit die Aufwendungen und Erträge nicht Bestandteil der gemeinsamen Rechnung nach Artikel 16 sind.
Art. 15
Rechnung der Fachstellen
1 Jede Fachstelle für Weiterbildung führt eine besondere Rechnung.
2 Die Rechnung erfasst sämtliche Aufwendungen und Erträge (Vollkostenrechnung) für die Aufgaben nach diesem Vertrag. Die Aufwendungen umfassen insbesondere die Kosten für

a)

die Kursmaterialien,

b)

die Raumbenützung und die Benützung weiterer Infrastrukturen im Rahmen der einzelnen Angebote,

c)

Honorare für Kursleitende und Referentinnen und Referenten mit Einschluss der Leitungspersonen und weiteren Mitarbeitenden der Fachstelle,

d)

Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmenden,

e)

allgemeine Leistungen der Leitungspersonen und weiteren Mitarbeitenden der Fachstelle, insbesondere für die Organisation und Administration der Weiterbildungsangebote,

f)

die Beanspruchung der Infrastrukturen der Vertragsparteien durch die allgemeine Tätigkeit der Fachstelle.

3 Der Weiterbildungsrat legt im Rahmen der Budgetierung die anrechenbaren Grundkosten für die einzelnen Fachstellen im Sinn von Absatz 2 Buchstaben e und f (Overheadkosten für Personal und Infrastruktur) pauschal fest. Diese Grundkosten können zudem einen Anteil an Entwicklungskosten umfassen.
4 Die geschäftsführende Fachstelle erfasst die Aufwendungen für den gemeinsamen öffentlichen Auftritt, die gemeinsamen Gremien nach diesem Vertrag und die Erfüllung der administrativen Aufgaben (Administration, Werbung, Planung, Entwicklung des Auftritts) sowie entsprechende Erträge.
5 Der Weiterbildungsrat kann Vorgaben, namentlich zu den zu erfassenden Kosten nach Absatz 2, beschliessen.
Art. 16
Gemeinsam getragene Aufwendungen, Kostenverteilung
1 Die Vertragsparteien und die angeschlossenen Kirchen (Art. 5) tragen die Aufwendungen für die kirchliche Weiterbildung nach den folgenden Bestimmungen gemeinsam.
2 Anrechenbar sind die Nettoaufwendungen der einzelnen Fachstellen nach Artikel 15 Absatz 2 mit Einschluss der Grundkosten nach Artikel 15 Absatz 3 sowie die Nettoaufwendungen der geschäftsführenden Fachstelle nach Artikel 15 Absatz 4.
3 Die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 2 werden durch die Vertragsparteien und die angeschlossenen Kirchen nach dem für die Mitgliederbeiträge an den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund gemäss den Artikel 3,4,5,6,7 und 8 des Reglements Beitragsschlüssel vom 16. Juni 2003 geltenden Schlüssel getragen.
4 Die geschäftsführende Fachstelle stellt den Vertragsparteien und den angeschlossenen Kirchen die geschuldeten Beiträge nach Genehmigung der abgeschlossenen Jahresrechnung (Art. 8 Abs. 1 Bst. c) in Rechnung. Vorbehalten bleiben allfällige Akontozahlungen der angeschlossenen Kirchen gemäss Vertrag (Art. 5 Abs. 5 Bst. a).
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Aufwendungen im Jahr 2014
1 Die durch die Vertragsparteien gemeinsam zu tragenden Aufwendungen für die kirchliche Weiterbildung werden für das Jahr 2014, abweichend von den Artikeln 14, 15 und 16, nach der bisherigen Praxis berechnet. Massgebend sind die mit Vertrag zwischen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, den Reformierten Kirchen Bern-Jura­ Solothurn sowie der Conférence des Eglises Romandes CER vom 30. Juni/13. Juli/4. August 2004 betreffend Zusammenarbeit und Finanzierung bei der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. ministres in der Schweiz vereinbarten Grundsätze.
2 Für die Verteilung dieser Aufwendungen gilt der Schlüssel nach Artikel 16 Absatz 3.
Art. 18
Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Änderungen dieses Vertrags sind im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Sie bedürfen der Schriftform.
Art. 19
Meinungsverschiedenheiten
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt oder die Tragweite dieses Vertrags, zunächst eine gütliche Einigung anzustreben.
2 Misslingt dieser Versuch, steht den Parteien der Rechtsweg offen.
Art. 20
Ausfertigungen dieses Vertrags
1 Dieser Vertrag wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt und unterzeichnet.
2 Enthalten die deutsche und die französische Fassung abweichende Regelungen, ist der deutsche Text massgebend.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt nach der Genehmigung und Unterzeichnung durch die Vertragsparteien am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Er ersetzt den Vertrag zwischen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn sowie der Conférence des Eglises Romandes CER vom 30. Juni/13. Juli/4. August 2004 betreffend Zusammenarbeit und Finanzierung bei der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. ministres in der Schweiz.
Zürich, 10. Juli 2013
EVANGELISCH-REFORMIERTE LANDESKIRCHE DES KANTONS ZÜRICH

Kirchenratspräsident:
M. Müller

Kirchenratsschreiber:
A. Frühauf


Bern, 30. Juli 2013
REFORMIERTE KIRCHEN BERN-JURA-SOLOTHURN

Synodalratspräsident:
A. Zeller

Kirchenschreiber:
D. Inäbnit


Neuchâtel, 12 août 2013
CONFERENCE DES EGLISES REFORMEES DE SUISSE ROMANDE (CER)

Président du Conseil exécutif:
X. Paillard

Vice-Pràsidente du Conseis exécutif:
M. Johner