14.18
Reformierte Kirche Baselland
Vertrag betreffend Anschluss an das Weiterbildungsangebot für Pfarrerinnen und Pfarrer und diacres der reformierten Kirchen in der Schweiz
(Vertrag Anschluss an das Weiterbildungsangebot für Pfarrpersonen)
vom 24. November 2014
TITEL:
Vertrag
zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der
Conférence des Eglises réformées de Suisse Romande (CER) und der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
betreffend Anschluss an das Weiterbildungsangebot für Pfarrerinnen und Pfarrer und diacres der reformierten Kirchen in der Schweiz
1 Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich, die Reformierten Kirchen Bern-Jura Solothurn und die Conférence des Eglises réformées de Suisse Romande (CER) haben vereinbart, im Bereich der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der diacres der reformierten Kirchen der Schweiz zusammenzuarbeiten und ihre Angebote in diesem Bereich aufeinander abzustimmen.
2 Sie haben die Zusammenarbeit und die Finanzierung im Vertrag betreffend Weiterbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer und diacres der reformierten Kirchen in der Schweiz vom 1. Januar 2014 geregelt.
Der Vertrag sieht vor, dass sich andere Kirchen dem Weiterbildungsangebot anschliessen können.
1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft schliesst sich den Angeboten der kirchlichen Weiterbildung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Parteien an.
2 Die Angebote stehen Personen aus der angeschlossenen Kirche zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung wie Personen aus dem Kreis der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Parteien.
Art und Umfang der Angebote sowie der Kreis der Personen, welche die Angebote in Anspruch nehmen können, richten sich nach dem Vertrag vom 1. Januar 2014.
Art. 3
Vertretung im Weiterbildungsrat
1 Die angeschlossene Kirche hat zusammen mit den weiteren angeschlossenen Kirchen das Recht auf Vertretung durch zwei Personen im Weiterbildungsrat nach Art. 7 des Vertrags vom 1. Januar 2014.
2 Sie wählt oder bestimmt die Vertretungen zusammen mit den weiteren angeschlossenen Kirchen. Sie trifft mit diesen die erforderlichen Absprachen.
Art. 4
Weiterbildungskonferenz
Die angeschlossene Kirche hat das Recht, eine Person an die Weiterbildungskonferenz nach Artikel 9 des Vertrags vom 1. Januar 2014 zu entsenden.
Der Weiterbildungsrat lädt die angeschlossene Kirche rechtzeitig zur Konferenz ein.
1 Die angeschlossene Kirche beteiligt sich an den anrechenbaren Aufwendungen für die kirchliche Weiterbildung nach den Artikeln 14-16 des Vertrags vom 1. Januar 2014 nach dem für die Mitgliederbeiträge an den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund gemäss den Artikeln 3-8 des Reglements Beitragsschlüssel vom 16. Juni 2003 geltenden Schlüssel (Art. 16 Abs. 3 des Vertrags vom 1. Januar 2014).
2 Die geschäftsführende Fachstelle kann der angeschlossenen Kirche den für ein Jahr voraussichtlich geschuldeten Betrag ratenweise zum Voraus in Rechnung stellen.
3 Sie rechnet den geschuldeten Beitrag nach Genehmigung der abgeschlossenen Jahresrechnung endgültig ab.
Art. 6
Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Weiterbildungsrat und die angeschlossene Kirche können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3 Ändern die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Parteien den Vertrag vom 1. Januar 2014 in wesentlichen Punkten, kann die angeschlossene Kirche den vorliegenden Vertrag zudem innert 30 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung auf den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
4 Der vorliegende Vertrag fällt mit der Aufhebung des Vertrags vom 1. Januar 2014 infolge Kündigung einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Parteien oder infolge einvernehmlicher Regelung unter diesen Parteien dahin.
Art. 7
Aufwendungen im Jahr 2014
1 Die durch die beteiligten Parteien gemeinsam zu tragenden Aufwendungen für die kirchliche Weiterbildung werden für das Jahr 2014, abweichend von den Artikeln 14-16 des Vertrags vom 1. Januar 2014, nach der bisherigen Praxis berechnet. Massgebend sind die mit Vertrag zwischen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn sowie der Conférence des Eglises Romandes CER vom 30. Juni/13. Juli/4. August 2004 betreffend Zusammenarbeit und Finanzierung bei der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. ministres in der Schweiz vereinbarten Grundsätze.
2 Für die Verteilung dieser Aufwendungen gilt der Schlüssel nach Artikel 5 Absatz 1.
Dieser Vertrag tritt nach der Genehmigung und Unterzeichnung durch das zuständige Organ der angeschlossenen Kirche und den Weiterbildungsrat am 1. Januar 2015 in Kraft.
Er ersetzt allfällige frühere Vereinbarungen unter den Parteien zum Gegenstand dieses Vertrags.
Bern / Zürich, 6. Mai 2014
WEITERBILDUNGSRAT DER EVANGELISCH-REFORMIERTEN LANDESKIRCHE DES KANTONS ZÜRICH, DER REFORMIERTEN KIRCHEN BERN-JURA-SOLOTHURN UND DER CONFERENCE DES EGLISES REFORMEES DE SUISSE ROMANDE (CER)
Präsident des Weiterbildungsrats:
L. Boder
Sekretärin des Weiterbildungsrats:
K. Miotti
Liestal, 24. November 2014
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenratspräsident:
M. Stingelin
Kirchensekretärin:
E. Wenk-Mattmüller