14.3

Kirchenbots-Statuten
14.3
Reformierte Kirche Baselland

Verein zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten

(Kirchenbots-Statuten)
vom 27. Mai 2015
I. Name und Sitz
1
Unter dem Namen «Verein zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Die Rechte am Logo gehören dem Verein.

Der Sitz des Vereins ist am Ort, wo die Redaktion geführt wird.
II. Zweck
2
Zweck des Vereins ist die Herausgabe der elfmal jährlich erscheinenden Zeitung mit dem heutigen Titel «Kirchenbote» (nachfolgend «Kirchenbote»).

Der Kirchenbote soll den Mitgliedern der als Vereinsmitglieder angeschlossenen Kirchen sowie einer weiteren interessierten Leserschaft die Botschaft des Evangeliums in Auseinandersetzung mit Fragen der Zeit vermitteln und über das Geschehen in den Kirchen und ihrem weiteren Umfeld sachgerecht informieren. Der Kirchenbote ist der Volkskirche in ihrer Vielfalt verpflichtet und gibt deren Anliegen angemessen Raum.

Die Ausrichtung des Kirchenboten wird in dem von der Generalversammlung erlassenen Redaktionsstatut konkretisiert.
3
Der Verein gibt den «Kirchenboten» in mehreren Kantonal- bzw. Regionalausgaben heraus nach dem von der Generalversammlung genehmigten Produktionskonzept.

Der Verein vergibt die Aufträge für den gemeinsamen Druck und den Versand des Kirchenboten.
III. Mitgliedschaft
4
Eintritt
Mitglieder des Vereins können alle Kirchen der Deutschschweiz werden, die dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehören.

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an die Geschäftsleitung zu stellen.

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. Sie ist in der Regel auf den Anfang eines Kalenderjahres möglich.

Mit jedem Mitglied wird eine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
5
Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsleitung. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 70 ZGB).
6
Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gemäss den Statuten und den übrigen Ordnungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag der Geschäftsleitung von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die rechtliche Durchsetzung von fällig gewordenen Ansprüchen bleibt vorbehalten.
IV. Organisation
7
Organe
Organe des Vereins sind:

a. Die Generalversammlung
b. Die Geschäftsleitung
c. Die Redaktion
d. Die Revisionsstelle
a.Die Generalversammlung
8
Zusammensetzung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Abordnungen der Mitglieder. Die Abordnung jedes Mitgliedes besteht aus einer Person und ihrem Stellvertreter, die gemäss den in der betreffenden Mitgliedkirche geltenden Ordnungen bestimmt werden.

Die Mitgliedkirchen bezeichnen ihre Abordnungen, mit Angabe der Stimmberechtigung, schriftlich der Geschäftsleitung.

Die Delegationen oder ihre Stellvertretungen nehmen alternativ, aber nicht gemeinsam, an den Generalversammlungen teil.

Mitglieder der Revisionsstelle oder der Redaktion können nicht gleichzeitig der Abgeordnete einer Mitgliedkirche sein.
8 bis
Die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Chefredaktor oder die Chefredaktorin sowie der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil. Auf Begehren einer Abordnung begeben sie sich in den Ausstand.

Ergibt sich für Mitglieder der Generalversammlung, die gleichzeitig der Geschäftsleitung angehören, aus einem besonderen Grund ein Interessenkonflikt, dessentwegen sie in den Ausstand zu gehen haben, ist die betreffende Mitgliedkirche in der Generalversammlung durch eine stellvertretende Person vertreten, die der Geschäftsleitung nicht angehört. Ergibt sich ein Ausstandsgrund für den Präsidenten oder die Präsidentin der Geschäftsleitung, ist die Generalversammlung von einem Delegierten zu präsidieren, der nicht der Geschäftsleitung angehört, wobei, wenn hierfür mehrere Delegierte in Frage kommen, der Vorsitz von demjenigen übernommen wird, der die auflagestärkste Mitgliedkirche vertritt.
9
Stimmrecht
Jeder Abordnung steht eine Stimme zu. Sie wird von einem Mitglied der Abordnung (ordentliches Mitglied oder Stellvertreter) namens der gesamten Abordnung ausgeübt.
10
Einberufung
Es findet jährlich mindestens eine Generalversammlung statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung, auf Antrag der Geschäftsleitung oder einem von mindestens einem Fünftel der Abordnungen unterzeichneten Antrag an die Geschäftsleitung einberufen.

Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsleitung mindestens 30 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden.

Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn sämtliche Abordnungen an der Beschlussfassung mitwirken und keine Abordnung die Verhandlung in einer Generalversammlung verlangt.
11
Leitung
Das Präsidium der Geschäftsleitung leitet die Generalversammlung.
12
Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Abordnungen mit Personen, die für sie das Stimmrecht ausüben können, anwesend sind.
13
Wahlen und Beschlussfassung
Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Abordnungen. Vorbehalten bleiben die Beschlüsse über die Wahl der Geschäftsleitung und ihres Präsidiums sowie der Revisionsstelle, die Abnahme des Jahresberichts und der Rechnung sowie die Décharge an die Geschäftsleitung: sie erfolgen mit einfachem Mehr; im Falle der Stimmengleichheit gibt der oder die Delegierte der auflagenstärksten Mitgliederkirche den Stichentscheid.
14
Befugnisse
Die Generalversammlung ist für die Beratung und Beschlussfassung der folgenden Wahlen und Geschäfte zuständig:

a)

Wahl der Geschäftsleitung und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;

b)

Wahl des Chefredaktors oder der Chefredaktorin;

c)

Wahl der Revisionsstelle;

d)

Wahl der Redaktionskommission;

e)

Erlass und Änderung der Statuten;

f)

Erlass und Änderung des Redaktionsstatuts;

g)

Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Geschäftsleitung;

h)

Erlass und Änderung der Finanzordnung;

i)

Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

j)

Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Voranschlages und des Kostenschlüssels;

k)

Genehmigung des von der Geschäftsleitung vorgelegten Produktionskonzepts mit den Richtlinien für die Herstellung und den Druck des Kirchenboten;

l)

Erteilung der Entlastung (Décharge) an die Geschäftsleitung nach Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung;

m)

Aufnahme von Mitgliedern;

n)

Ausschluss von Mitgliedern;

o)

Beschluss über die Auflösung des Vereins.

b.Die Geschäftsleitung (Vorstand)
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Zusammensetzung und Konstituierung
Die Geschäftsleitung besteht aus drei bis sieben Personen, die von der Generalversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Unter Vorbehalt der Bezeichnung des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Generalversammlung konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst und regelt die Führung des Protokolls ihrer Sitzungen.

Der Chefredaktor oder die Chefredaktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. Auf Begehren eines Mitglieds der Geschäftsleitung begibt er oder sie sich in den Ausstand.
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Befugnisse
Die Geschäftsleitung nimmt alle Befugnisse wahr, die nach Gesetz, Statuten und den von der Generalversammlung erlassenen Ordnungen nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Sie bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und unterbreitet ihr diejenigen Geschäfte, die der Genehmigung der Generalversammlung unterliegen.

Zu Ausgabenbeschlüssen ist die Geschäftsleitung ausschliesslich im Rahmen des Budgets befugt.
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Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Die Geschäftsleitung vertritt den Verein nach aussen mit Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und eines weiteren Mitglieds der Geschäftsleitung.

Sie regelt die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis weiterer Zeichnungsberechtigter.
c.Die Redaktion
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Die Zusammensetzung der Redaktion, ihr Auftrag und ihre Arbeitsweise werden im Redaktionsstatut geregelt.

Die Geschäftsleitung nimmt gegenüber den Mitgliedern der Redaktion die Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin wahr.
19
Die Redaktion wird bei der inhaltlichen Gestaltung des Kirchenboten von einer Redaktionskommission beraten.

Ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Redaktionsstatut geregelt.
d.Die Revisionsstelle
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Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle.

Diese prüft jährlich die Buchführung und die Rechnungslegung. Sie erstattet der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag zur Abnahme der Jahresrechnung.
V. Finanzen
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Budget und Mitgliederbeiträge
Die Geschäftsleitung legt der Generalversammlung jährlich ein Budget für das folgende Jahr vor. Aufgrund dieses Budgets werden die Mitgliederbeiträge festgelegt.

Die Festlegung der Mitgliederbeiträge erfolgt in der Weise, dass ein Viertel der budgetierten allgemeinen Kosten gleichmässig und drei Viertel entsprechend der Auflagenhöhe auf die Mitglieder verteilt werden.

Mehrkosten für zusätzliche Redaktions- und Produktionsleistungen an ein Mitglied werden diesem direkt belastet und sind entsprechend in der Leistungsvereinbarung festzuhalten.

Im Rahmen des Budgets werden die Kostenzuteilungen an die einzelnen Mitglieder gesamthaft vorgelegt.

Die Zahlungsweise der Beiträge und weitere Regelungen sind in der Finanzordnung zu regeln.

Rechnungsüberschüsse sind den Reserven zuzuweisen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf ihren Beitrag beschränkt.
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Jahresrechnung
Die Geschäftsleitung hat der Generalversammlung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage jährlich Rechnung abzulegen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Finanzordnung regelt die Einzelheiten.
VI. Schlussbestimmungen
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Geltung
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 27. Mai 2015 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 12. Mai 2009.
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Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins, wenn aufgrund gesunkener Mitgliederzahl oder fehlender Mittel der Kirchenbote gemäss dem Zweck dieses Vereins nicht mehr erscheinen kann. Dieser ist in diesem Fall innert zwölf Monaten zu liquidieren.

Die Generalversammlung kann ferner jederzeit aus einem anderen Grund die Auflösung des Vereins beschliessen.
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Ein nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbliebenes Vereinsvermögen wird unter die verbliebenen Mitglieder im Verhältnis des letzten Verteilschlüssels aufgeteilt.
Liestal, 27. Mai 2015

Der Präsident der Generalversammlung
Burkhard Eggenberger

Die Protokollführerin
Karin Müller