14.4

Trägervereinbarung ökumenische Medienverleihstelle
14.4
Reformierte Kirche Baselland

Trägervereinbarung zwischen der röm-kath Kirche BS, der röm-kath Landeskirche des Kantons BL, der evang-ref Kirche BS und der evang-ref Kirche des Kantons BL über die gemeinsame ökumenische Medienverleihstelle

(Trägervereinbarung ökumenische Medienverleihstelle)
vom 8. Dezember 2005
Titel ungekürzt:
Trägervereinbarung zwischen
der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft, der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft über die gemeinsame ökumenische Medienverleihstelle
Art. 1
Zweck und Name
1 Die Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt (RKK BS), die Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft (RKLK BL), die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt (ERK BS) und die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft (ERK BL) führen gemeinsam eine "Ökumenische Medienverleihstelle" im Hatstätterhof, Lindenberg 12, 4058 Basel, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages. Sie bilden eine einfache Gesellschaft; diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Nach aussen treten die Kirchen als gemeinsame Stelle unter dem Namen "Ökumenische Medienverleihstelle" auf.
Art. 2
Aufgaben
Die "Ökumenische Medienverleihstelle" ist Fachbibliothek und Mediothek für Schule und kirchliche Bildungsarbeit.
Art. 3
Geschäftsführung und Organisation der "Ökumenischen Medienverleihstelle"
1 Die Kirchen führen die Geschäfte der "Ökumenischen Medienverleihstelle" gemeinsam. Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen einem anderen Gremium zugeteilt sind, werden mit der Zustimmung aller Kirchen gefasst.
2 Die strategische Führung und Aufsicht über die "Ökumenischen Medienverleihstelle" obliegt der Verleih-Kommission. Die operative Tätigkeit übernimmt die Co-Leitung. Diese wird durch Mitarbeitende unterstützt. Die Co-Leitung ist der Verleih-Kommission direkt unterstellt. Die Mitarbeitenden sind der Co-Leitung unterstellt.
Art. 4
Die Verleih-Kommission
1 Die Verleih-Kommission besteht aus vier Mitgliedern. Jede der vier Kirchen stellt eine/n Delegierte/n (und eine/n Stellvertreter/in) in die Verleih-Kommission.
2 Die Verleih-Kommission konstituiert sich selbst. Das Präsidium wechselt alle zwei Jahre alternierend zwischen den Konfessionen.
3 Die Verleih-Kommission ist beschlussfähig, wenn ein/e Delegierte/r jeder Kirche anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse werden mit einem Mehr von drei Stimmen gefasst. Zirkulationsbeschlüsse sind bei Einstimmigkeit möglich.
4 Die Verleih-Kommission trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Sitzungen werden ferner nach Bedarf von der/m Präsident/in anberaumt. In dringenden Fällen können sie auch von zwei Mitgliedern der Verleih-Kommission oder von einem/r Co-Leitenden unter Angabe von Traktanden einberufen werden.
5 Die Co-Leitenden nehmen von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6 Der Verleih-Kommission obliegen folgende Aufgaben:

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Strategische Führung und Aufsicht über die "Ökumenische Medienverleihstelle"

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Wahl der zwei Co-Leitenden

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Wahl der Mitarbeitenden auf Antrag der Co-Leitenden

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Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion gegenüber den Co-Leitenden nach der jeweils gültigen Personalordnung der anstellenden Kirche (z.B. Mitarbeitendengespräche, Stellenbeschrieb etc.)

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Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts zu Händen der Kirchenräte der beteiligten Kirchen

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Erstellen des Stellenplans

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Genehmigung der Benutzungsordnung (Rückruf, Gebühren, etc.)

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Festlegen der Öffnungszeiten der "Ökumenischen Medienverleihstelle"

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Regelung der Unterschriftsberechtigung für die "Ökumenische Medienverleihstelle"

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Entscheidung über Geschäfte, die nicht der Co-Leitung übertragen sind.

Art. 5
Die Co-Leitung
1 Die Co-Leitung besteht aus einer Vertretung der RKK und der ERK.
2 Die Aufgaben werden von den Co-Leitenden kooperativ ausgeführt. Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden. Bei Unstimmigkeiten im Kompetenzbereich der Co-Leitenden entscheidet die Verleihkommission.
3 Den Co-Leitenden obliegen folgende Aufgaben:

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die operative Leitung der "Ökumenischen Medienverleihstelle" im Hatstätterhof

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Antragstellung bezüglich der Wahl der Mitarbeitenden

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Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion gegenüber den Mitarbeiter/innen nach der jeweils gültigen Personalordnung der anstellenden Kirche (z.B. Mitarbeitendengespräche, Stellenbeschrieb etc.)

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Erstellen von Budget und Jahresrechnung, sowie des Jahresberichts zu Händen der Kirchenräte der beteiligten Kirchen

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Erstellen einer Benutzungsordnung

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Antragstellung bezüglich der Öffnungszeiten

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Entscheid über Neuanschaffungen im Bereich Einrichtung und Fachliteratur/Medienträger (Art. 6 und 8).

Art. 6
Beiträge der Kirchen
1 Die für die "Ökumenische Medienverleihstelle" benötigten Räume werden von den Kirchen von der RKK BS gemietet (Mietvertrag Anlage C).
2 Die Kirchen bringen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die von ihnen bisher in ihren Medienverleihstellen benutzten Einrichtungen und Materialien ein.

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Anlage A: Einrichtungsgegenstände (Bücherregale, Büroeinrichtungen, Computer, Drucker, Beamer etc.)

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Anlage B: Fachliteratur/Medienträger


Diese Gegenstände bleiben im Eigentum der einbringenden Kirche; die Gewährleistung gemäss Art. 531 Abs. 3 OR ist wegbedungen.
3 Gegenstände, welche im Rahmen der Geschäftstätigkeit der "Ökumenischen Medienverleihstelle" nach Inkrafttreten dieses Vertrages angeschafft werden, einschliesslich Ersatzanschaffungen für eingebrachte Gegenstände, fallen in das gemeinschaftliche Eigentum der Kirchen.
4 Die Kirchen beteiligen sich an der Finanzierung der "Ökumenischen Medienverleihstelle" gemäss Art. 9.
Art. 7
Anstellung und Anstellungsbedingungen der Co-Leitenden und Mitarbeitenden
1 Die Kirchen stellen der "Ökumenischen Medienverleihstelle" die vor Inkrafttreten dieses Vertrages für die bisherigen Medienstellen beschäftigten Leitenden und Mitarbeitenden zur Verfügung (Co-Leitung 160 Stellenprozente, ERK BS und BL eine 70 %-Stelle und RKK BS und RKLKBL eine 90 %-Stelle; Mitarbeitende 143,3 %, ERK BS und BL eine 53,3 %-Stelle und RKK BS und RKLKBL eine 90 %-Stelle). Die Anstellungsverhältnisse werden durch jede Kirche nach ihrer Personalordnung weitergeführt.
2 Neuanstellungen erfolgen durch die ERK BS und die RKK BS gemäss dem von der Verleih- Kommission genehmigten Stellenplan. Die Einstufung und die Anstellung erfolgen nach der jeweils gültigen Personalordnung der anstellenden Kirche. Auch etwaige zusätzliche Voraussetzungen und Vorschriften der Anstellung richten sich nach der Personalordnung der anstellenden Kirche.
3 Der Stellenplan wird jeweils von der Verleihkommission für zwei Jahre festgelegt, erstmals für das Schuljahr 2005/2006. Längerfristig sind die Synergien, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben, zu nutzen. Als Ziel wird festgelegt, dass die Medienverleihstelle mit 250 Stellenprozenten auskommt. Auf eine angemessene Vertretung beider Konfessionen und aller vier Kirchen wird geachtet.
Art. 8
Anschaffungspolitik im Bereich Fachliteratur/Medien
1 Die Co-Leitung bezieht die übrigen im Hatstätterhof tätigen Stellenleitenden (Rektorate etc.) bei Neuanschaffungen ein und berücksichtigt Vorschläge der Kundschaft.
2 Die Neuanschaffungen sind im Online-Katalog jederzeit einsehbar.
3 Beim Kauf von Fachliteratur/Medien werden evangelische und katholische Verlagshäuser und regionale Buchhandlungen angemessen berücksichtigt.
Art. 9
Finanzierung und Kostentragung
1 Die Personalkosten werden durch die anstellende Kirche, d.h. durch ERK BS und RKK BS getragen, sofern nichts anderes zwischen diesen Kirchen und einer oder mehreren anderen Kirchen vereinbart ist.
2 Die Kosten für die Miete, Reinigung und Hauswart richten sich nach dem Mietvertrag zwischen den beteiligten Kirchen und der RKK BS (Anlage C).
3 Die Kosten für Anschaffungen von Einrichtungsgegenständen (mit Ausnahme derjenigen, die Bestandteil der Bauabrechnung sind), Fachliteratur und Medienträger sowie Erneuerungen von Zeitschriften-Abonnementen u.ä. nach Inkrafttreten dieses Vertrages werden von den Kirchen zu gleichen Teilen getragen. Für diese Anschaffungen sowie für alle übrigen mit dem Betrieb der "Ökumenischen Medienverleihstelle" verbundenen Kosten, einschliesslich Reparaturkosten an von den Kirchen eingebrachten Gegenständen, für die nicht besondere Regeln gemäss Abs. 2 gelten, wird jeweils bis spätestens Ende Juni jeden Jahres ein Budget für das folgende Jahr erstellt, das von den Kirchen zu genehmigen ist. Jede Kirche bezahlt ein Viertel des Budgetbetrages bis spätestens 31. März des Budgetjahres. Die definitive Abrechnung erfolgt nach der Genehmigung der Jahresrechnung.
4 Über die Geschäftsführung der "Ökumenischen Medienverleihstelle" wird getrennt Buch geführt. Die Kirchen haben das Recht, jederzeit nach Voranmeldung zu den üblichen Öffnungszeiten durch einen bevollmächtigten Vertreter Einsicht in die Buchführung zu nehmen.
Art. 10
Haftung
1 Ansprüche Dritter, die aus Handlungen oder Unterlassungen der "Ökumenischen Medienverleihstelle" im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber einer Kirche geltend gemacht werden, werden von den Kirchen im Innenverhältnis zu gleichen Teilen getragen. Falls eine Kirche von Dritten für solche Handlungen oder Unterlassungen in Anspruch genommen wird, wird sie die übrigen Kirchen unverzüglich über den Anspruch informieren.
2 Die Kirchen werden gemeinsam über das geeignete Vorgehen beraten. Die in Anspruch genommene Kirche wird ohne Zustimmung der anderen Kirchen keinen Vergleich abschliessen und keine Prozesshandlungen vornehmen, sofern sie nicht zur Abwehr von Ansprüchen unerlässlich sind. An einem Prozess werden die übrigen Kirchen in geeigneter Weise beteiligt.
3 Jede der vier Kirchen ist für einen hinreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich.
Art. 11
Kündigung des Vertrages
1 Der Vertrag ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Falls er nicht auf diesen Termin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere zwei Jahre. Eine Kündigung ist jeweils auf das Vertragsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an alle Vertragspartner zu erfolgen.
2 Vorbehalten bleiben die Beendigungsgründe gemäss Art. 545 OR.
Art. 12
Folgen der Beendigung
1 Bei einer Kündigung dieses Vertrages wird die "Ökumenische Medienverleihstelle" aufgelöst, sofern die Kirchen nicht die Weiterführung zu anderen Bedingungen oder ohne die kündigende Kirche vereinbaren.
2 Wenn die "Ökumenische Medienverleihstelle" aufgelöst wird, nimmt jede Kirche die von ihr eingebrachten noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Fachliteratur/Medienträger zurück. Die übrigen Gegenstände und Vermögenswerte werden in geeigneter Weise verwertet. Der Erlös wird nach Abzug der noch zu deckenden Kosten den Kirchen zu gleichen Teilen ausgeschüttet.
3 Falls die "Ökumenische Medienverleihstelle" von den nicht kündigenden Kirchen weitergeführt wird, hat die kündigende Kirche Anspruch auf eine Entschädigung für die in der "Ökumenischen Medienverleihstelle" verbleibenden Vermögenswerte von einem Viertel der entsprechenden Zeitwertbewertung.
Art. 13
Änderungen und Anpassungen an diesen Vertrag
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung aller Kirchen und der Schriftform.
Art. 14
Inkrafttreten des Vertrages
Dieser Vertrag tritt nach der Genehmigung der Kirchenräte der vier Kirchen per sofort in Kraft.
Basel, den 8. Dezember 2005
Die Vertragspartner:

Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt
G. Manetsch - Kirchenratspräsidentin
N. Trepte – Sekretärin

Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt
Pfr. Dr. L. Kundert - Kirchenratspräsident
P. Breisinger - Sekretär

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft
Pfr. M. Christ – Kirchenratspräsident
U. Tschumi - Sekretär

Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft
P. Zwick – Kirchenratspräsident
F. Schaub - Verwalter



Die Anlagen A – C sind im Kirchensekretariat der ERK BL vorhanden und können dort eingesehen werden.