4.2
Reformierte Kirche Baselland
Reglement betreffend die Wiederherstellung der Selbstverwaltung in Kirchgemeinden (WSK)
vom 14. August 2023
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 79 Absatz 1, 85 und 86 Kirchenordnung FN) vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Mit diesem Reglement werden das Vorgehen und die gestützt auf §§ 85 und 86 Kirchenordnung
zu treffenden Massnahmen zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung einer Kirchgemeinde geregelt, falls diese vorübergehend die Voraussetzungen gemäss § 55 Kirchenordnung in Bezug auf die Zusammensetzung der Kirchenpflege bzw. gemäss § 57 Kirchenordnung in Bezug auf die Funktion der gemeinsamen Gemeindeleitung nicht mehr erfüllen kann.
2 Die Regelungen gelten für alle Kirchgemeinden und die in deren Selbstverwaltung involvierten Organe und Personen sowie den Kirchenrat im Rahmen seiner Führungs- und Aufsichtsfunktion gemäss § 82 Absatz 1 Ziffer 6 Kirchenordnung
.
3 Im Fall des drohenden oder eingetretenen Verlusts der Voraussetzungen zur Selbstverwaltung sind zeitnah alle Massnahmen zu treffen, die für das ordnungsgemässe Funktionieren der Kirchgemeinde erforderlich sind und eine rasche Wiederherstellung der Selbstverwaltung gewährleisten.
§ 2
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Bei Bekanntwerden des Interventionsbedarfs ist der Kirchenrat gestützt auf seine Aufsichtsfunktion verpflichtet, die Situation zu prüfen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2 Der Kirchenrat bestimmt eines seiner Mitglieder als für die Angelegenheit verantwortliche Ansprechperson.
3 Vor einer Beschlussfassung sucht der Kirchenrat das Gespräch mit der Kirchenpflege, bzw. den verbleibenden Mitgliedern.
4 Der Kirchenrat nimmt alle im Zusammenhang mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der Kirchgemeinde erforderlichen Massnahmen selber vor oder überträgt die Besorgung an eine von ihm bevollmächtigte Vertrauensperson mit Leitungs- und Projekterfahrung aus kirchlichen oder politischen Gremien.
5 Die interne oder externe Beauftragung erfolgt durch den Kirchenrat mittels schriftlichem Mandat, in welchem insbesondere Dauer, Auftrag, Vergütung, Auflösung geregelt werden.
6 Der Kirchenrat eröffnet der Kirchenpflege die durch ihn getroffenen Massnahmen auf dem Schriftweg.
1 Der Kirchenrat kann der Kirchenpflege zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Fachbereich eine Fachvertrauensperson zur Seite stellen, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kirchgemeinde zu gewährleisten
2 Bei unvollständigen Kirchenpflegen setzt der Kirchenrat eine Vertrauensperson ein, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Kirchgemeinde zusammen mit den im Amt befindlichen Mitgliedern gewährleistet und für eine rasche Wiederherstellung der Selbstverwaltung besorgt ist.
3 Im Bedarfsfall wird die mandatierte Vertrauensperson in administrativer Hinsicht durch die Kantonalkirchenverwaltung unterstützt.
4 Der Kirchenrat kann das Mandat als Vertrauensperson einem Mitglied der Kirchenpflege übertragen.
§ 4
Fachvertrauensperson für einen Fachbereich
1 Die Fachvertrauensperson berät und unterstützt die Kirchenpflege oder das ihr anvertraute Mitglied in seinen Aufgaben in einem Fachbereich, ohne dass ihr dafür eigene Vollzugskompetenzen übertragen werden.
2 Die Fachvertrauensperson informiert die verantwortliche Ansprechperson des Kirchenrats monatlich und bei Dringlichkeit umgehend über den Stand der Arbeiten.
§ 5
Vertrauensperson für eine unvollständige Kirchenpflege
1 Die Vertrauensperson für eine unvollständige Kirchenpflege erhält grundsätzlich die Rechte und Pflichten einer Kirchenpflege.
2 Die Vertrauensperson hat unter Einbezug und Information der verbliebenen Mitglieder der Kirchenpflege die Aufrechterhaltung des kirchlichen Lebens sicherzustellen. Ihre weiteren Aufgaben sind:
a)
Regelung der Postzustellung und Sicherstellung der Postbehandlung;
b)
Reorganisation und Gewährleistung der Unterschriftenregelung;
c)
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen Veranlassung von Arbeiten und Ausgaben im Rahmen des Budgets der Kirchgemeinde;
d)
Information der und Kommunikation mit der Kirchgemeinde;
e)
Einberufung und Leitung von Kirchenpflegesitzungen;
f)
Einberufung und Leitung von Kirchgemeindeversammlungen;
g)
Suche von geeigneten Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Freiwilligen;
h)
Organisation von Neu- und Ergänzungswahlen der Kirchenpflege;
i)
Vertretung der Kirchgemeinde in kirchgemeindeübergreifenden Gremien und gegenüber der Kantonalkirche;
j)
Weitere Aufgaben und Kompetenzen, die zur Auftragserfüllung zweckmässig und dieser förderlich sind.
3 Die Vertrauensperson informiert die verantwortliche Ansprechperson des Kirchenrats monatlich und bei Dringlichkeit umgehend über den Stand der Arbeiten.
§ 6
Sorgfaltspflicht, Haftung
1 Die Vertrauens- oder Fachvertrauensperson erfüllt ihr Mandat persönlich und haftet für die getreue sowie sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Aufgabe.
2 Sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von § 19 sowie den weiteren Bestimmungen in §§ 20ff Kirchenordnung
.
1 Für ihren Aufwand werden die vom Kirchenrat mandatierten Fachvertrauens- und Vertrauenspersonen gestützt auf §§ 60 bzw. 61 Personal- und Besoldungsordnung
honoriert und erhalten eine Spesen- und Auslagenvergütung.
2 Honorar und Vergütung werden durch den Finanzdienst der Kantonalkirche ausgerichtet und der Kirchgemeinde weiterbelastet.
3 Auf Antrag kann eine Kirchgemeinde gestützt auf den Fonds Härtefälle
kostenmässig entlastet werden.
Gegen Beschlüsse des Kirchenrats gestützt auf dieses Reglement stehen den Betroffenen die Behelfe und Mittel der Rechtspflege gemäss §§ 92 Kirchenordnung
zur Verfügung.
§ 9
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsrecht
1 Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements per 01.01.2024 wird das Reglement des Kirchenrates betreffend unvollständige Kirchenpflegen vom 19. April 2004 aufgehoben.
2 Prozesse zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung von Kirchgemeinden, die bei der Inkraftsetzung dieses Reglements noch im Gang sind, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen und zu den durch den Kirchenrat konkret beschlossenen Konditionen zu Ende geführt.