4.4
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Kirchgemeindewahl (KGW)
vom 27. Juni 2022
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 14 und 79 Absatz 1 Kirchenordnung
vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Allgemeines und Zuständigkeit
1 Vom Recht auf Kirchgemeindewahl kann von Kirchenmitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft ohne Begründungspflicht Gebrauch gemacht werden.
2 Ein Kirchgemeindewechsel Erziehungsberechtigter wirkt sich vor Eintritt der religiösen Mündigkeit grundsätzlich auch auf die Kinder und Jugendlichen im selben Familienhaushalt aus. Deren individueller Verbleib, Übertritt oder Eintritt bedarf der Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten. Über 16-Jährige müssen mit ihrer Unterschrift die Zustimmung zum Wechsel bzw. Verbleib geben.
3 Ein Wechsel in eine Wahlkirchgemeinde oder der Verbleib in der Kirchgemeinde nach Wegzug in eine Wohnsitzgemeinde, für welche eine andere Kirchgemeinde zuständig ist, wird ohne Unterbruch in der Mitgliedschaft durchgeführt. Die Mitgliedschaft in der Wahlkirchgemeinde schliesst unmittelbar an diejenige in der Kirchgemeinde am Wohnsitz an.
4 Zuständige Behörde für die Einreichung von Gesuchen und in Bezug auf alle administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Kirchgemeindewahl ist das Kirchensekretariat der Kantonalkirche. Es steuert den Prozess unter Einbezug der zuständigen Organe der involvierten Kirchgemeinden.
5 Die Kirchenpflegen nehmen die ihr seitens der Kantonalkirche unterbreiteten Gesuche im Rahmen ihrer ordentlichen Sitzungen ohne Verzug zur Kenntnis und sprechen sich bei Bedarf und insbesondere in Fragen betreffend den Religions- und Konfirmationsunterricht untereinander ab.
II. Verbleib, Übertritt, Eintritt
1 In den folgenden Fällen ist ein Gesuchformular auszufüllen und dem Kirchensekretariat der Kantonalkirche einzureichen:
a)
für den Verbleib bei der bisherigen Ortskirchgemeinde als neuer Wahlkirchgemeinde im Fall eines Wohnsitzwechsels;
b)
für den Übertritt aus der Ortskirchgemeinde in eine Wahlkirchgemeinde;
c)
für den Neu- oder Wiedereintritt in eine andere als die Kirchgemeinde am Wohnsitz.
2 Mit diesem Formular werden
a)
sämtliche nötigen Informationen betreffend den Verbleib, Wechsel oder Eintritt erhoben;
b)
das Einverständnis des bzw. der steuerpflichtigen Gesuchstellenden betreffend die Bekanntgabe der zum Transfer der Kirchensteuer von der Kirchgemeinde des steuerveranlagenden Wohnsitzes zur Wahlkirchgemeinde erforderlichen Kirchensteuerdaten eingeholt.
3 Mit den Willenserklärungen betreffend den Verbleib, Übertritt oder Eintritt bzw. zum dafür gegebenen Zeitpunkt sind im Fall von Kindern bzw. Jugendlichen die sich stellenden Fragen betreffend den Ort des Besuchs des Religions- oder der Teilnahme am Konfirmationsunterricht einvernehmlich zu klären.
§ 3
Register- und Meldewesen (§16 Kirchenordnung)
1 Der Übertritt oder Verbleib von Kirchenmitgliedern wird als Ein- bzw. Austritt mit Vermerk "Übertritt" oder "Verbleib" im Konfirmationsregister der involvierten Kirchgemeinden geführt. Im Falle eines ausserkantonalen Bezugs richtet sich der ausserkantonale Eintrag nach der für den involvierten Kanton geltenden Regelung.
2 Der Übertritt, Verbleib oder Eintritt wird durch die beteiligten Kirchgemeinden in der Mitgliederdatenbank abgebildet.
3 Den auf der Mitgliederzahl basierenden Berechnungen der Kantonalkirche zur Verteilung des Kantonsbeitrags, zur Ermittlung des Finanzausgleichs und zur Erhebung von Beiträgen wird die Zugehörigkeit zu einer Wahlkirchgemeinde mit zugrunde gelegt.
III. Mitgliederrechte und -pflichten
1 Die Mitgliederrechte in der Wahlkirchgemeinde gelten ab Datum der Aufnahme. Sie erlöschen in der Ortskirchgemeinde, ausser im Fall des Verbleibs nach einem Wohnsitzwechsel, am Vortag des gewünschten und bestätigten Aufnahme-Zeitpunktes.
2 Mitglieder, die von der Wahlfreiheit Gebrauch machen, sind in Bezug auf die Pflichten und Rechte mit den Mitgliedern ihrer Wahlkirchgemeinde gleichgestellt. Sie sind in Bezug auf das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht grundsätzlich vollberechtigt.
Bei Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung zur Festlegung der Kirchensteuersätze oder einem diesbezüglichen Referendum treten Mitglieder einer Wahlkirchgemeinde in den Ausstand.
Die Kirchgemeinden sind in Fällen von Wahlen und Abstimmungen an der Urne besorgt, dass die Wahl- und Abstimmungsunterlagen im Einklang mit der Stimm- und Wahlberechtigung in der Wahlkirchgemeinde zugestellt werden.
3 Vorbehalten bleiben allfällige Besonderheiten aufgrund interkantonaler Vereinbarungen zur Kirchgemeindewahl mit interkantonalem Bezug.
§ 5
Besteuerung und Transfer des Steuerbetrags
1 Für die Steuerpflicht gelten die Regelungen in ANHANG I Finanzordnung über die Kirchensteuern natürlicher Personen
und die Steuersätze am Wohnsitz des bzw. der Steuerpflichtigen.
2 Die Besteuerung erfolgt durch die Kirchgemeinde am Wohnsitz nach dem dort geltenden Steuersatz.
3 Der Kirchensteuerbetrag steht der Wahlkirchgemeinde zu. Der Finanzdienst der Kantonalkirche sichert den Transfer anlässlich des Wechsels der Mitgliedschaft zwischen den betroffenen Kirchgemeinden zusammen mit den Auszahlungen / Rechnungstellungen gemäss §10 Absatz 4 Finanzreglement unter Wahrung des Steuergeheimnisses.
4 Die Berechnung des Finanzausgleichs wird in Bezug auf die Staatsteuererträge der Kirchenmitglieder beim Entscheid für die Wahlkirchgemeinde grundsätzlich nicht verändert.
5 Falls der Wechsel in eine Wahlkirchgemeinde zu einer Veränderung der Steuereinnahmen einer der beteiligten Kirchgemeinden um mehr als 5% führt, werden die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Finanzausgleich im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung mit Unterstützung des Finanzdiensts der Kantonalkirche zwischen den involvierten Kirchgemeinden geregelt.
6 Wechselt ein Mitglied einer Wahlkirchgemeinde den Wohnsitz, hat es dies im Fall eines Verbleibs bei der Wahlkirchgemeinde der Kantonalkirche mitzuteilen. Diese spricht sich mit dem Mitglied ab, wer für die Information der neuen Wohnsitzgemeinde und der Kirchgemeinde am neuen Wohnsitz besorgt ist.
IV. Religions- und Konfirmationsunterricht
§ 6
Religionsunterricht (§48 Kirchenordnung)
1 Kinder und Jugendliche, welche mit dem Wechsel ihrer Familie ebenfalls aus der Orts- in die Wahlkirchgemeinde übertreten, besuchen grundsätzlich den Religionsunterricht weiterhin an ihrem Schulort.
2 Ein allfälliger Wechsel im Besuch des Religionsunterrichts ist, sofern sich dies aus schulbetrieblicher Sicht organisieren lässt, auf den Beginn eines neuen Schuljahres vorzunehmen.
3 Sollten der Ortskirchgemeinde im Zusammenhang mit dem Verbleib im Religionsunterricht am Schulort erhebliche Kosten erwachsen, kann sie mit der Wahlkirchgemeinde bei Bedarf die Art einer allfälligen pauschalen Abgeltung einvernehmlich regeln.
§ 7
Konfirmationsunterricht (§49 Kirchenordnung)
1 Jugendliche, welche mit dem Wechsel ihrer Familie ebenfalls aus der Orts- in die Wahlkirchgemeinde übertreten, besuchen den Konfirmationsunterricht in Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten in der Kirchgemeinde ihrer Wahl.
2 Der Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich in derjenigen Kirchgemeinde zu vollenden, in welcher die Konfirmandin bzw. der Konfirmand den Besuch desselben aufgenommen hat.
3 Sollten der Ortskirchgemeinde im Zusammenhang mit dem Verbleib im Konfirmationsunterricht der Kirchgemeinde ihres Wohnorts erhebliche Kosten erwachsen, kann sie mit der Wahlkirchgemeinde bei Bedarf die Art einer allfälligen pauschalen Abgeltung einvernehmlich regeln.
V. Ausserkantonale Bezüge
§ 8
Beitritt in / aus ausserkantonale/r Kirchgemeinde
1 Der Beitritt eines Mitglieds der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft in eine ausserkantonale Kirchgemeinde oder eines ausserhalb des Kantons wohnhaften Kirchenmitglieds in eine Kirchgemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft ist zulässig, sofern das Recht der betreffenden Landeskirche dies zulässt.
2 Die Voraussetzungen und Folgen eines solchen Übertritts in Bezug auf die Rechte und Pflichten der übertretenden Mitglieder und allenfalls ihrer minderjährigen Familienangehörigen sowie die Ansprüche der kantonalen bzw. ausserkantonalen Orts- und Wahlkirchgemeinde richten sich gemäss einer Vereinbarung, welche die involvierten Landeskirchen zu diesem Zweck abschliessen.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Für die Umsetzung der mit der Wahrnehmung der Mitgliederrechte und steuerrechtlichen Handhabung verbundenen Ansprüche der Kirchenmitglieder, die vom Recht der Kirchgemeindewahl Gebrauch machen, sowie den damit verbundenen Transfer des Steuerbetrags von der Orts- zur Wahlkirchgemeinde gilt das erste Jahr nach Inkraftsetzung als Übergangsjahr.
Der Finanzdienst der Kantonalkirche spricht sich im Übergangsjahr bei Bedarf mit den involvierten Kirchgemeinden ab.
Dieses Reglement wird im Nachgang zur Inkraftsetzung der Kirchenordnung vom 07.09.2021 per 01.07.2022 in Kraft gesetzt.