4.6
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Kirchlich verantworteter Religionsunterricht am Lernort Schule (RUS)
vom 26. Juni 2023
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 48 und 79 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 In diesem Reglement werden die Grundsätze des kirchlich verantworteten Religionsunterrichts an den Schulen bzw. am Lernort Schule geregelt.
2 Die Regelungen gelten für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen in den Kirchgemeinden, welche diese gestützt auf örtliche Besonderheiten in ihrem kirchlichen bzw. im schulischen Alltag in ihrer Kirchgemeindeordnung festlegen oder als bestehende Gewohnheiten weiter pflegen, soweit diese in den Grundzügen mit den Bestimmungen dieses Reglements vereinbar sind.
3 Die Kantonalkirche beachtet die Regelungen bei der Konzipierung, Organisation und Vermittlung von Massnahmen zur Unterstützung der Kirchgemeinden sowie eigenen Angeboten im heilpädagogischen und nachobligatorischen Bildungsbereich.
1 Der kirchlich verantwortete Religionsunterricht am Lernort Schule bietet Schülerinnen und Schülern Orientierung in ihrer religiösen Entwicklung, begleitet sie dabei mit einer seelsorglichen Grundhaltung und fördert die Entfaltung eines eigenständigen und reflektierten Glaubens. Der Unterricht steht allen Schülerinnen und Schülern unabhängig einer religiösen Zugehörigkeit offen.
2 Der kirchlich verantwortete Religionsunterricht dient, neben den ausserschulischen, konfessionellen Angeboten, dem Konfirmationsunterricht, kirchlichen Freizeitangeboten und altersgerechten Gottesdiensten, der Förderung aller Kinder und Jugendlichen im bewussten Ausüben und Leben ihres Glaubens.
3 Grundlage des kirchlich verantworteten Religionsunterrichts bildet der Ökumenische Lehrplan für den Religionsunterricht der Kirchen am Lernort Schule in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn.
1 Die Kirchgemeinden verantworten den kirchlichen Religionsunterricht in der obligatorischen Schule. Dieser wird nach Möglichkeit in umfassender Weise und enger Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der ökumenischen Schwesterkirchen konzipiert, organisiert und durchgeführt.
2 Der kirchliche Religionsunterricht wird durch eine Katechetin oder einen Katecheten, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, oder eine andere entsprechend ausgebildete Person erteilt. Diese pflegt die Koordination mit den ökumenischen Partnern und den informellen Austausch mit den Klassenlehrpersonen.
3 Die Kirchenpflege bestimmt eine verantwortliche Person, die für die organisatorischen Aufgaben (Stundenplanabsprachen mit der Schulleitung, Pensenvergabe und -verteilung, Stellvertretungen usw.) zuständig ist. Die verantwortliche Person sorgt für die Vernetzung mit den ökumenischen Partnern und der Schule. Kirchenpflege und verantwortliche Person verantworten die Qualitätssicherung, sorgen für Lektionsbesuche und gegenseitige Hospitationen sowie für die Durchführung des Mitarbeitendengesprächs.
4 Die Kantonalkirche fördert insbesondere durch ihre Fachstelle (§ 6) die Unterrichtenden und die Kirchgemeinden auf geeignete Weise, speziell durch Organisation der Aus-, Fort- und Weiterbildung und Beratung.
5 Der Katechetikkonvent widmet sich der Vernetzung der Unterrichtenden und ergänzt in Koordination mit der Fachstelle für Unterricht deren Angebot an theoretischer und praktischer Fort- und Weiterbildung. Er beobachtet die den Unterricht betreffende Umweltentwicklung, reflektiert diese auf Handlungsbedarf hin und kann unterrichtsbezogene Impulse geben.
6 Die Erziehungsberechtigten werden in geeigneter Weise über den Religionsunterricht informiert und können nach Absprache den Unterricht besuchen.
7 Disziplinarische Massnahmen obliegen den Unterrichtenden. Im Idealfall koordinieren sie diese mit den Klassenlehrpersonen. Stärker eingreifende Massnahmen, wie z.B. vorübergehende Dispensierungen, werden in Absprache zwischen Klassenlehrperson und verantwortlicher Unterrichtsperson getroffen. Dabei wird auf eine offene Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten geachtet.
Der Religionsunterricht wird am Schulort des Kindes oder Jugendlichen besucht. Hat ein Schüler oder eine Schülerin das Bedürfnis, den Religionsunterricht andernorts zu besuchen, muss die Kirchenpflege darüber informiert werden. Diese sucht gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten nach einer angemessenen Lösung.
1 Die Kirchgemeinden verfolgen in Absprache und Koordination mit dem ökumenischen Partner und der Schule das Ziel, den kirchlich verantworteten Religionsunterricht nach Möglichkeit während mindestens 5 Jahren am Lernort Schule anzubieten. Davon sollen 3 Jahre innerhalb des zweiten Zyklus der Primarschule angeboten werden.
2 Die Kantonalkirche setzt sich dafür ein, dass den Themen Spiritualität, Religion, Ethik und Philosophie auch an den nachobligatorischen Schulen und Hochschulen die ihnen gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird.
3 Der Besuch des Religionsunterrichts bildet grundsätzlich die Voraussetzung zum Besuch des Konfirmationsunterrichts.
§ 6
Förderung und Unterstützung durch Kantonalkirche
1 Die Kantonalkirche betreibt eine Fachstelle für Unterricht, welche in enger Koordination mit dem ökumenischen Partner die anfallenden Aufgaben der Förderung und Unterstützung der katechetisch Tätigen wahrnimmt.
2 Die Kirchgemeinden bzw. Unterrichtenden werden in Bezug auf den Religionsunterricht durch die Kantonalkirche wie folgt gefördert und unterstützt:
a)
Beratung in Fragen des kirchlichen Religionsunterrichts;
b)
Ausbildung der Unterrichtenden;
c)
Weiterbildung und Begleitung der Unterrichtenden;
d)
Unterstützung in der ökumenischen Zusammenarbeit mit den Partner- und Nachbarkirchen sowie in den interreligiösen Kontakten;
e)
Entwicklung und Pflege von Konzepten und Strategien sowie Handreichungen und Material betreffend den Religionsunterricht auf den verschiedenen Schulstufen;
f)
Anstellungs- und Pensenfragen;
g)
Administrative Unterstützung der Kirchgemeinden in schulorganisatorischen Fragen.
§ 7
Ökumenischer Religionsunterricht an heilpädagogischen und Sonderschulen
Der ökumenische Religionsunterricht an heilpädagogischen und Sonderschulen im Kanton Basel-Landschaft wird im Rahmen der Vereinbarung über ökumenischen Religionsunterricht an heilpädagogischen und Sonderschulen vom 27. September 2006 angeboten.
Diese Vereinbarung wird im ANHANG zum Reglement aufgeführt.
§ 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Das Konzept des Kirchenrates für eine Katechetische Arbeitsstelle der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2000 (KGS 12.3) bleibt auch nach Inkraftsetzung dieses Reglements in Kraft bis zum Zeitpunkt, in welchem das Reglement Kirchliche Dienste Kantonalkirche in Kraft gesetzt wird.
2 Bestimmungen anderer kirchenrätlicher Reglemente oder in den Kirchgemeinden, welche dem vorliegenden Reglement inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
3 Das Reglement Religionsunterricht tritt auf den 01.07.2023 mit erstmaliger Wirkung für das Schuljahr 2023/24 in Kraft.
ANHANG Vereinbarung über ökumenischen Religionsunterricht an heilpädagogischen und Sonderschulen vom 27.09.2006 / 15.01.2007
Die Römisch-katholische Landeskirche Basel-Landschaft und die Reformierte Kirche Baselland schliessen die nachfolgende Vereinbarung betreffend ökumenischen Religionsunterricht an heilpädagogischen und Sonderschulen im Kanton Basel-Landschaft:
Der ökumenische RU an heilpädagogischen und Sonderschulen im Kanton BL wird von den beiden Landeskirchen paritätisch finanziert. Zur fachlichen Unterstützung der Unterrichtenden schaffen die beiden Landeskirchen ein Rektorat.
Die Fachstellen für RU beider Landeskirchen bilden gemeinsam mit je einer Person das "ökumenische Rektorat RU an heilpädagogischen und Sonderschulen Baselland" (ÖRU-HPS). Allfällig Sekretariatsarbeiten werden durch das Sekretariat der Fachstelle für Unterricht der ERK BL erledigt und jährlich mit der RKK BL verrechnet.
Die Begleitkommission des ÖRU-HPS besteht aus den Ressortverantwortlichen des Kirchenrates resp. Landeskirchenrates.
Die Anstellung der unterrichtenden Lehrpersonen erfolgt durch die Schulen, die Standortkirchgemeinden oder - entsprechend ihrer Konfession - auf Antrag des ÖRU-HPS durch die jeweilige Landeskirche gemäss ihren Reglementen.
Die unterrichtenden Lehrpersonen werden vom ÖRU-HPS in ihrer Arbeit begleitet.
Das ÖRU-HPS organisiert jährlich eine fachspezifische Weiterbildung für die unterrichtenden Lehrpersonen.
Personal- und Fördergespräche mit den unterrichtenden Lehrpersonen, die von den Landeskirchen angestellt sind, werden von beiden Mitgliedern des ÖRU-HPS gemeinsam geführt.
Vom Kirchenrat genehmigt am 15. Januar 2007 und rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Liestal, 15. Januar 2007
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE
DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat
Der Präsident, M. Christ, Pfr. Der Sekretär, Urs Tschumi