4.7
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Konfirmationsunterricht
vom 17. Oktober 2022
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 49 und 79 Absatz 1 Kirchenordnung
vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 In diesem Reglement werden Grundsätze des Konfirmationsunterrichts geregelt.
2 Die Regelungen gelten für die Kirchgemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen in den Kirchgemeinden, welche diese gestützt auf örtliche Besonderheiten in ihrem kirchlichen Alltag in ihrer Kirchgemeindeordnung festlegen oder als bestehende Gewohnheiten weiter pflegen, soweit diese in den Grundzügen mit den Bestimmungen dieses Reglements vereinbar sind.
3 Die Kantonalkirche beachtet die Regelungen bei der Konzipierung, Organisation und Vermittlung von Massnahmen zur Unterstützung der Kirchgemeinden.
1 Der Konfirmationsunterricht bietet den Konfirmandinnen und Konfirmanden im Anschluss an den kirchlich verantworteten Religionsunterricht in der Schule und den ausserschulischen Religionsunterricht die Gelegenheit, Themen des christlichen Glaubens zu vertiefen und gegenüber Gott, den Mitmenschen und sich selbst ein verantwortungsbewusstes Denken und Handeln weiter zu entwickeln. Der Unterricht eröffnet ihnen Möglichkeiten der Beheimatung im christlichen Glauben evangelisch-reformierter Prägung und in der kirchlichen Gemeinschaft.
2 Im Konfirmationsunterricht werden die Jugendlichen zur kirchlichen Mündigkeit begleitet sowie auf den Übergang in das kirchliche Erwachsenenleben vorbereitet.
3 Der Konfirmationsunterricht wird nach Möglichkeit flankiert durch ausserschulische konfessionelle Freizeitangebote, die kirchliche Jugendarbeit und Jugendgottesdienste.
1 Die Kirchgemeinden verantworten den Konfirmationsunterricht, stellen den Unterrichtsraum und den Konfirmandinnen und Konfirmanden das erforderliche Unterrichtsmaterial zur Verfügung.
2 Die Gestaltung des Konfirmationsunterrichts obliegt dem Pfarramt. Dessen Durchführung kann durch die Kirchenpflege einer anderen dafür befähigten Person übertragen werden. Die Kirchenpflege organisiert die Qualitätssicherung.
3 Die Kirchenpflege bestimmt in Absprache mit dem Pfarramt darüber, ob der Konfirmationsunterricht oder Teile desselben mit einer Nachbarkirchgemeinde gemeinsam organisiert werden soll und regelt das Nähere.
4 Die Kantonalkirche fördert die Unterrichtenden und die Kirchgemeinden als Verantwortliche auf geeignete Weise, insbesondere durch Unterstützung der Aus-, Fort- und Weiterbildung und Beratung. Sie ist bestrebt, den Unterrichtenden beispielsweise durch ihre Fachstellen sowie Spezialpfarrämter Einblicke und Einsichten in deren gesellschaftsrelevante Themen zu ermöglichen.
5 Der Pfarrkonvent widmet sich im Rahmen seiner Konventsarbeit der Förderung der theoretischen und praktischen Fort- und Weiterbildung, beobachtet die den Unterricht betreffende Umfeldentwicklung und gibt in Koordination mit den unterrichtenden Pfarrerinnen und Pfarrern unterrichtsbezogene Impulse.
6 Die Erziehungsberechtigten werden in geeigneter Weise wie Hausbesuch, Kleingruppengespräch, Informationsabend über den Unterricht informiert und in diesen eingebunden. Sie tragen nach Möglichkeit Mitverantwortung zum Gelingen des Unterrichts und können diesen nach Absprache besuchen.
7 Bei anhaltenden Störungen und Konflikten sollen die Erziehungsberechtigten in den Lösungsprozess eingebunden werden.
Für eine vorübergehende Dispensierung vom Unterricht ist der bzw. die Unterrichtende mit dem zuständigen Mitglied der Kirchenpflege zuständig, über einen Ausschluss entscheidet die Kirchenpflege, die sich vorgängig mit den Erziehungsberechtigten absprechen.
8 Über die ausnahmsweise Zulassung zum Unterricht bei Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss §4 sowie über Gesuche um vorzeitige Konfirmation entscheidet das Pfarramt mit dem zuständigen Mitglied der Kirchenpflege.
§ 4
Voraussetzungen und Ausnahmen
1 In den Konfirmationsunterricht wird aufgenommen, wer als Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche am 31. Dezember des Konfirmationsjahrs das 9. Schuljahr besucht oder mindestens das 16. Altersjahr zurücklegt.
2 Ein regelmässig besuchter Religionsunterricht bildet grundsätzlich die Voraussetzung zur Absolvierung des Konfirmationsunterrichts.
3 Ebenfalls in den Konfirmationsunterricht aufgenommen wird als Nichtmitglied, wer unter den in Absatz 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen die Rahmenbedingungen des Unterrichts zu erfüllen gewillt ist. Diesfalls werden durch das Pfarramt im Gespräch mit der bzw. dem Interessierten und deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten die Bedeutung der Konfirmation erörtert und wird unter Hinweis auf §5 Absatz 3 ANHANG 1 Finanzordnung
betreffend die Steuerpflicht auf die damit verbundene Kirchenmitgliedschaft hingewiesen.
§ 5
Unterrichtsort und -dauer
1 Der Konfirmationsunterricht wird in der Kirchgemeinde besucht, in welcher die bzw. der Jugendliche wohnt. Ergeben sich aufgrund besonderer persönlicher Umstände abweichende Bedürfnisse betreffend den Unterrichtsort, befinden die zuständigen Kirchenpflegen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen über Ausnahmen.
2 Im Falle eines Wohnsitzwechsels während der Dauer des Konfirmationsunterrichts kann dieser bis zur und mit der Konfirmation als dessen Abschluss in der bisherigen Kirchgemeinde weiter besucht werden.
3 Der Konfirmationsunterricht umfasst mindestens 60 Lektionen.
4 Der Konfirmationsunterricht startet mit dem Schuljahr nach den Sommerferien oder zu einem anderen Zeitpunkt gemäss Beschluss der Kirchenpflege und endet mit der Konfirmation. Diese wird gemäss den Gebräuchen der Kirchgemeinde und in der Regel am Palmsonntag oder Sonntag vor Auffahrt gefeiert, wobei bei mehreren Konfirmationen zusätzlich Sonntage vor oder nach diesen beiden Feiertagen genutzt werden können (vgl. §9 Reglement Gottesdienst
).
§ 6
Unterricht und Präsenz
1 Die Kirchgemeinden sind in der Wahl des Unterrichtsmodells frei.
2 Die Anmeldung zum Konfirmationsunterricht bedeutet eine verbindliche Zusage zum Besuch des Unterrichts und der mit dem Konfirmationsjahr verbundenen Verpflichtungen. Bei krankheits- oder unfallbedingter Absenz wird das im Unterricht behandelte in geeigneter Weise weiter vermittelt.
Stehen einer Präsenz andere Gründe bzw. ernstzunehmende Terminkollisionen entgegen, wird gemeinsam und mit den Erziehungsverantwortlichen nach Möglichkeiten zur Überwindung derselben gesucht.
§ 7
Integration Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen
1 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass Jugendliche mit geistiger Beeinträchtigung ebenfalls und nach Möglichkeit mit ihren Alterskolleginnen und -kollegen den Unterricht besuchen und konfirmiert werden können.
2 Alternativ ist die Kirchenpflege bestrebt, Jugendlichen mit geistiger Beeinträchtigung den Konfirmationsunterricht und eine Konfirmation in Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und durch Koordination der Kantonalkirche zu ermöglichen.
§ 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Mit der Inkraftsetzung dieses Reglements wird der Erlass der Synode betreffend den Konfirmationstermin vom 17.06.1993 (KGS 12.1) hinfällig und dessen Aufhebung durch die Synode beantragt.
2 Bestimmungen anderer kirchenrätlicher Reglemente oder in den Kirchgemeinden, welche dem vorliegenden Reglement inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
3 Das Reglement Konfirmationsunterricht tritt auf den 01.01.2023 mit erstmaliger Wirkung für die Konfirmation 2024 in Kraft.