4.9
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Laienpredigt und Aufgabendelegation (LAD)
vom 26. Juni 2023
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 66 und 67 sowie 79 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07.09.2021, beschliesst:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dem Engagement von Laienpredigerinnen und Laienpredigern liegt das reformatorische Grundanliegen des Priestertums aller Gläubigen zugrunde. Ihr Einsatz dient dem Ziel, einen Beitrag zur Vielstimmigkeit des Gottesdienstes zu leisten und diesen durch die Erweiterung der Beteiligung und den Einbezug geeigneter Mitglieder der Kirchgemeinde zu bereichern.
2 In diesem Reglement werden geregelt:
1.
Rolle und Aufgabe von Laienpredigerinnen und Laienpredigern sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz (§ 66 Kirchenordnung, unten II.);
2.
Umfang und Vorgehen bei der Delegation weiterer an den Pfarrdienst oder von an einen anderen Dienst gebundenen Aufgaben (§ 67 Kirchenordnung, unten III.).
3 Es ist anwendbar in der gesamten Landeskirche und gilt für die Aufgabe der Laienpredigerin und des Laienpredigers sowie die davon zu unterscheidende Delegation von an einen Dienst gebundenen Aufgaben in den Kirchgemeinden.
4 Nicht unter die Bestimmungen dieses Reglements fallen das gelegentliche Predigen oder anderweitige Beiträge aller Art von Personen in Gottesdiensten unter Leitung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Ausgenommen davon sind zudem Predigten und Ansprachen an Anlässen wie bspw. dem Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag oder anderen traditionellen oder neuen Formen des Gottesdiensts in der Kirchgemeinde.
5 Der Einsatz von Laienpredigerinnen und Laienpredigern hat zum Zweck
a)
theologische und rhetorische Kompetenzen, das Vorwissen sowie die Lebenserfahrung von Gemeindemitgliedern nutzbar zu machen, um ein lebendiges, breit abgestütztes Gemeindeleben zu fördern;
b)
Quellen zusätzlicher Inspiration und Bereicherung des Gottesdienstes zu erschliessen;
c)
Menschen neben der Kerngemeinde und aus anderen gesellschaftlichen Milieus zu erreichen;
d)
die vorhandenen Ressourcen bei Bedarf zu ergänzen.
II. Laienpredigerin und Laienprediger
II.A. Grundsätzliches und Organisatorisches
1 Das Aufgabenspektrum von Laienpredigerinnen und Laienpredigern umfasst:
a)
die Predigt oder Leitung eines Gottesdienstes;
b)
die gemeinschaftliche Leitung und Gestaltung des Gottesdienstes mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, im Verbund mit weiteren Gemeindemitgliedern und Interessierten;
c)
im Falle besonders enger Beziehungen zur verstorbenen Person und/oder ihren Angehörigen auf deren Wunsch ausnahmsweise die Bestattung;
d)
im Falle besonders enger Beziehungen zu den Eheleuten auf deren Wunsch ausnahmsweise die Trauung.
Über die Gewährung einer Ausnahme in Bezug auf eine Bestattung und Trauung beschliesst die Kirchenpflege. Sie kann diese Befugnis auch an das Kirchenpflegepräsidium in Absprache mit dem Pfarramt delegieren.
2 Nicht zum Aufgabenspektrum von Laienpredigerinnen und Laienpredigern gehören die Sakramente Taufe und Abendmahl, soweit letzteres in einem Gottesdienst gefeiert wird.
§ 3
Organisation und Aufsicht
1 Der Kirchenrat verantwortet und beaufsichtigt die Organisation betreffend das Wirken der Laienpredigerinnen und Laienprediger und delegiert diese Aufgabe an eine dem Departement Gemeinde- und Kirchenentwicklung (Departement III) zugewiesene Laienpredigtkommission.
2 Die Laienpredigtkommission besteht aus maximal fünf Mitgliedern: ein delegiertes Mitglied des Konsistoriums und ein/e Mentor/in bzw. Pfarrperson. Der Organisator bzw. die Organisatorin des Evangelischen Theologiekurses gehört der Kommission von Amtes wegen an, das für das Departement III zuständige Mitglied des Kirchenrates führt den Vorsitz. Der Kirchenrat bestimmt die Mitglieder, die der Laienpredigtkommission nicht aufgrund Delegation oder von Amtes wegen angehören, und wählt dieselbe auf Amtsperiode.
3 Die Laienpredigtkommission hat folgende Aufgaben:
a)
Gestaltung der Ausbildung zur Laienpredigerin bzw. zum Laienprediger;
b)
Beschluss über die Aufnahme in die Ausbildung und Erteilung der provisorischen Predigterlaubnis;
c)
Suche und Bestellung einer Mentorin bzw. eines Mentors und Abschluss einer Mentorats-Vereinbarung;
d)
Kenntnisnahme der Berichte der Mentorin bzw. des Mentors;
e)
Antragstellung auf Erteilung der definitiven Erlaubnis zum Einsatz als Laienpredigerin bzw. Laienprediger oder Entzug derselben an den Kirchenrat;
f)
Vornahme der oder Mitwirkung bei der Einsetzung in den Dienst.
II.B. Förderung und Ermächtigung
1 Zur begleitenden Förderung der Kandidaten auf dem Weg zur Laienpredigerin bzw. zum Laienprediger wird eine Mentorin oder ein Mentor eingesetzt.
2 Die Aufgabe der Mentorin bzw. des Mentors besteht darin, in der Zeit vor der definitiven Ermächtigung zum Einsatz als Laienpredigerin bzw. Laienprediger Gottesdienste der Kandidatin bzw. des Kandidaten vorbereiten zu helfen, zu besuchen und zu besprechen. Auf Wunsch kann das Mentorat in die Zeit nach der Ermächtigung verlängert werden.
3 Die Funktion der Mentorin bzw. des Mentors wird durch die Laienpredigtkommission an für diese Aufgabe geeignete und erfahrene, amtierende oder emeritierte Pfarrerinnen und Pfarrer übertragen.
1 Die Ausbildung hat zum Ziel, die vorhandenen Fähigkeiten und Erfahrungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Laienpredigt und zum Dienst in der Landeskirche zu fördern. Im Vordergrund steht die Vertiefung des Fach- und Anwendungswissens in Bezug auf allgemeine theologische, liturgische, homiletische und rhetorische Kompetenzen.
2 Die Ausbildung soll die Reflexion der Kandidatinnen und Kandidaten in Bezug auf die eigene Leitungsaufgabe im Gottesdienst sowie theologische und religiöse Haltung ermöglichen, um das Wort Gottes nach bestem Gewissen und Wissen auszulegen.
1 Die Aufnahme in die Ausbildung setzt den Besuch der durch die Laienpredigtkommission definierten theologischen Teile des Evangelischen Theologiekurses oder einer äquivalenten theologischen Vorbildung voraus.
2 Das Gesuch der betreffenden Person hat über die Beweggründe zum Dienst als Laienpredigerin bzw. Laienprediger Aufschluss zu geben und ihren Lebenslauf sowie die Referenz einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers zu enthalten. Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Provisorium von zwei Jahren.
3 Das Gesuch ist der Laienpredigtkommission einzureichen, welche über die Aufnahme der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Durchführung eines Aufnahmegesprächs beschliesst.
4 Mit dem Aufnahmebeschluss verbunden ist die Bestimmung einer Mentorin bzw. eines Mentors.
1 Die Ausbildung beinhaltet folgende Elemente, die gemäss individuellem Bedarf vertieft werden:
a)
Homiletik und Rhetorik
b)
Grundlagen der Liturgie und Grundkenntnisse des Gesangbuches
c)
landeskirchliches Grundwissen (Auftrag, Strukturen, Gemeindeaufbau).
2 Im Rahmen des Beschlusses über die Aufnahme in die Ausbildung und Erteilung der provisorischen Predigterlaubnis wird festgelegt, welche zusätzlichen Kompetenzen die Kandidatin bzw. der Kandidat erwerben und welche Kurse und/oder Ausbildungs-Module sie bzw. er absolvieren soll. Diese Festlegung obliegt in Absprache mit dem/der Kandidaten/in dem Mentor bzw. der Mentorin und der/dem Departementsverantwortlichen.
3 Zur Gewährleistung einer angemessenen Ausbildungsqualität sind als Richtgrösse fünf praxisbezogene Präsenztage zu absolvieren.
1 Die gemäss §7 im Rahmen des Aufnahmebeschlusses festgelegte Ausbildung ist für die Kandidatinnen und Kandidaten unentgeltlich, soweit sie verbindlich vereinbart wird.
2 Sämtliche Kosten verbindlich vereinbarter Kurse oder anderer Ausbildungsformate werden durch die Kantonalkirche als Beitrag zur Gemeindeentwicklung getragen. Die Übernahme der Kosten setzt einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung voraus.
3 Über die Kostenübernahme oder -beteiligung bei nicht verbindlich vereinbarten Ausbildungsformaten sowie bei kirchlichen Angestellten über die zusätzliche Frage der Absolvierung innerhalb oder ausserhalb der Arbeitszeit entscheidet die Anstellungsbehörde gemäss den Bestimmungen des Personal- und Besoldungsrechts.
§ 9
Ermächtigung, Einsetzung
1 Der Kirchenrat ist zuständig für die Beauftragung befähigter Personen zur Laienpredigerin bzw. zum Laienprediger auf ihr Gesuch hin und gestützt auf den Antrag durch die Laienpredigtkommission.
2 Eine Laienpredigerin bzw. ein Laienprediger hat vor der Einsetzung in den Dienst eine öffentliche Liturgie mit Antrittspredigt zu gestalten, an welcher mindestens zwei Mitglieder der Laienpredigtkommission und weitere Interessierte teilnehmen.
3 Die Ermächtigung gilt, mit der Möglichkeit stillschweigender Erneuerung, für eine Dauer von fünf Jahren. Im Kontakt durch wiederkehrende Begegnungen, Erfahrungsaustusch und im Rahmen qualitätssichernder Weiterbildung werden allfällige Probleme erkannt und einer Lösung zugeführt.
§ 10
Einsätze und Einsatzort
1 Bei der Festlegung der Einsätze von Laienpredigerinnen bzw. Laienpredigern ist durch die Beteiligten dafür Sorge zu tragen, dass diese eine gewisse Routine aufbauen und erhalten können und gleichzeitig erkennbar bleibt, dass die Laienpredigt eine zusätzliche Aufgabe neben dem für den Gottesdienst zur Hauptsache verantwortlichen Pfarramt bildet.
2 Laienpredigerinnen bzw. Laienprediger sollen jährlich nach Möglichkeit mindestens vier Mal und maximal zwölf Mal in einem Gottesdienst ihrer eigenen oder einer anderen Kirchgemeinde eingesetzt werden.
1 Die in diesem Reglement geregelte Tätigkeit als Laienpredigerin bzw. Laienprediger erfolgt ehrenamtlich. Für die Übernahme ihrer Aufgaben in Stellvertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern werden die Laienpredigerinnen und Laienprediger gemäss den durch den Kirchenrat mit separatem Beschluss festgelegten und auf der Webseite publizierten Ansätzen für kurzfristige pfarramtliche Stellvertretungen gemäss § 8 Absatz 1 Personal- Besoldungsreglement
honoriert. Spesen und Auslagen können gemäss Reglement
abgerechnet werden.
2 Die Aufgabe als Mentorin bzw. Mentor wird wie die Begleitung neugewählter Pfarrerinnen und Pfarrer als geschwisterliches Angebot behandelt. Spesen und Auslagen können gemäss Reglement
abgerechnet werden.
1 Eine Delegation von einzelnen an einen kirchlichen Dienst gebundenen Aufgaben ist zulässig und kann durch die Kirchenpflege beschlossen werden zur vorübergehenden Überbrückung von Engpässen personeller oder zeitlicher Natur.
2 Eine Aufgabendelegation setzt das Vorhandensein der nötigen Kompetenzen bei der delegierten Person sowie das Einverständnis der an der Delegation Beteiligten voraus.
3 Eine Aufgabendelegation darf in jedem Fall nur vorgenommen werden, wenn die Qualität der Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt.
1 Vor der Vornahme einer Delegation klärt die Kirchenpflege das Vorliegen der Voraussetzungen in fachlicher und zeitlicher Hinsicht ab. Sie überprüft die Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Aufgabe in Absprache mit einer zuständigen Pfarrperson sowie die Bereitschaft zur Übernahme einer Aufgabe bei der delegierten und zur Abgabe derselben bei der damit üblicherweise betrauten Person.
2 Im Rahmen der Delegation werden mittels eines Mandats bzw. bei Angestellten eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag Umfang und Dauer der delegierten Aufgabe definiert sowie die Konditionen bezüglich Entlohnung und weitere auftrags- bzw. arbeitsrechtliche Abreden verbindlich festgelegt.
3 Eine Delegation kann beidseits vor Ablauf der Zeit rückgängig gemacht werden, falls sich die seinerzeitigen Voraussetzungen geändert haben oder wichtige Gründe dies erforderlich machen.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Inkraftsetzung und Evaluation
1 Dieses Reglement wird per 01.07.2023 in Kraft gesetzt und gilt als Provisorium.
2 Das in diesem Reglement beschriebene System der Laienpredigt wird nach einer Dauer von fünf Jahren ab seiner Inkraftsetzung durch den Kirchenrat evaluiert und bei Bedarf gestützt auf die Erkenntnisse in angepasster Form definitiv in Kraft gesetzt.
1 Absolventinnen und Absolventen des Evangelischen Theologiekurses oder einer anderen mit diesem vergleichbaren Vorbildung, deren Kurs- oder Studienabschluss nach 31.12.2013 erfolgt ist, erfüllen die Voraussetzung gemäss § 7.
2 Aufgabendelegationen, die bei Inkraftsetzung dieses Reglements bereits bestehen, bleiben während der vereinbarten Dauer aufrechterhalten.