5.1
Reformierte Kirche Baselland
Finanzordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Finanzordnung, FiO) inkl. Anhänge
vom 24. März 2021
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §12 Absatz 1 und §14 Kirchenverfassung vom 20. November 2019, beschliesst:
I Grundsätze, Vermögensverwaltung, Planung, Rechenschaftsablage
§ 1
Grundsätzliche Bestimmungen
1 Der Kirchenrat und die Kirchenpflegen treffen in organisatorischer Hinsicht und auf der Führungsebene alle notwendigen Massnahmen, um die Finanzen der Kirche im Rahmen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu verwalten und gemäss §1 KiV ihrer Verwendung zuzuführen, sie zu nützen und zu schützen.
2 Kantonalkirche und Kirchgemeinden erstellen jährlich einen auf ihre Aufgaben abgestimmten rollenden Finanzplan, der mittelfristig die voraussichtliche Finanzentwicklung beschreibt, die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts aufzeigt und als Orientierungsrahmen für das Budget des kommenden Rechnungsjahrs (Kalenderjahr) dient.
3 Der Rechnungslegung von Kantonalkirche und Kirchgemeinden wird das Harmonisierte Rechnungsmodell HRM2 der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz zugrunde gelegt.
4 Der Kirchenrat erlässt ein Reglement mit den Grundsätzen und Einzelheiten.
§ 2
Finanzkompetenzen, Ausgabenzuständigkeit, Sondervorlagen, Nachtragskredite
1 In der Kantonalkirche dürfen Einzelausgaben ausserhalb Budget maximal CHF 50‘000 betragen, wobei jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 250‘000 nicht überschritten werden darf.
Die Ausgabenzuständigkeit für diese Ausgaben wird durch den Kirchenrat geregelt.
2 In den Kirchgemeinden gelten die in ihrer Gesetzgebung für die Kirchenpflege bzw. die Kirchgemeindeversammlung (unter Vorbehalt des fakultativen Referendums) festgelegten Finanzkompetenzen für einmalige bzw. jährlich wiederkehrende Ausgaben ausserhalb Budget sowie betreffend die Ausgabenzuständigkeit.
Ohne eigene Regelung in der Kirchgemeinde gilt für die Kirchenpflege in Bezug auf Ausgaben ausserhalb Budget, wobei jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 30‘000 nicht überschritten werden darf:
-
bis CHF 1‘000 Departements-/Ressortverantwortliche
-
bis CHF 5‘000 Departements-/Ressortverantwortliche mit Präsidium
-
bis CHF 15‘000 Kirchenpflege
3 Folgende neuen einmaligen und neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben sind in Form von Sondervorlagen bzw. eines separat zu behandelnden Geschäfts zu beschliessen:
a)
Kantonalkirche
-
einmalige Ausgaben von mehr als CHF 200‘000
-
wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 100‘000
b)
Kirchgemeinde (unter Vorbehalt eigener Regelung gemäss Absatz 2):
-
einmalige Ausgaben von mehr als CHF 20‘000
-
wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 10‘000
4 Im Falle einer Überschreitung der obigen bzw. in der Gesetzgebung der Kirchgemeinde definierten Finanzkompetenzen ist ein Nachtragskredit einzuholen, falls:
a)
das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welches dieses Rechtsgrundlage sein muss;
b)
das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe ausweist, für welche dieses Rechtsgrundlage bildet;
c)
eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag ausweist.
Nachtragskredite sind ohne Verzug einzuholen, sobald sich eine Ausgabenüberschreitung abzeichnet. Sie gelten im Falle von Buchstabe b hievor mit der Genehmigung der Jahresrechnung als bewilligt.
5 Der Kirchenrat bzw. die Kirchenpflege kann die Überschreitung eines Budget- oder Sondervorlagenkredites bewilligen und auf die Einholung eines Nachtragskredites verzichten, vorausgesetzt:
a)
es liegt ein dringlicher Fall vor, der keinen Aufschub erduldet;
b)
der Entscheidungsspielraum sei nahezu inexistent;
c)
die Überschreitung ist marginal.
Das für die Rechnungsprüfung zuständige Organ ist bei nächster Gelegenheit über bewilligte Budgetüberschreitungen zu informieren und diese sind in der Rechnung der Kantonalkirche bzw. Kirchgemeinde aufzuführen.
1 Kantonalkirche und Kirchgemeinden orientieren sich bei der Verwaltung ihres Vermögens an den für Personalvorsorgestiftungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge
geltenden Vorschriften.
2 Sie tätigen ihre Anlagen der Nachhaltigkeit verpflichtet unter Beachtung der mit dem kirchlichen Auftrag verbundenen ethischen Kriterien.
3 Der Kirchenrat kann Kirchgemeinden sowie anderen Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften und Institutionen kantonalkirchliche Darlehen gewähren sowie für diese Bürgschaften eingehen. Kirchgemeinden können in ihrer Gesetzgebung ebenfalls vorsehen, unter sich solche Finanzgeschäfte vorzunehmen.
4 Der Kirchenrat regelt die Anforderungen an die Anlagetätigkeit, die Aufbauorganisation der Vermögensverwaltung sowie die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen aller mit deren Organisation, Durchführung und Kontrolle betrauten Personen und Gremien.
1 Zur Abwicklung eines effizienten und reibungslosen internen und externen Zahlungsverkehrs nutzen Kantonalkirche und Kirchgemeinden gemeinsame Standards.
2 Im Zahlungsverkehr gilt das Vier-Augen-Prinzip mit der Pflicht zur Kollektivzeichnung.
§ 5
Finanzplanung Kantonalkirche
1 Der Kirchenrat zeigt in einem Finanzplan die mittelfristig nach Möglichkeit ausgeglichene Entwicklung der Finanzen auf. Dieser umfasst als rollende Planung das Budget als erstes Jahr sowie die drei darauf folgenden Jahre und bildet die Grundlage zur Erstellung des nächstjährigen Budgets.
2 Der Finanzplan berücksichtigt die Entwicklung der Aufgaben und Finanzen der Kantonalkirche und die Begründung zu Änderungen gegenüber dem Vorjahresplan sowie die Legislaturziele des Kirchenrates. Die Planung der Einnahmen und Ausgaben basiert auf den Vorgaben der kantonalen Behörden und Institutionen sowie anerkannten Prognosemodellen.
3 Der Finanzplan wird der Synode jeweils mit dem zu genehmigenden Budget zur Kenntnisnahme überwiesen.
§ 6
Finanzplanung Kirchgemeinden
1 Die Kirchenpflege beschreibt in einem Finanzplan die voraussichtliche mittelfristige Entwicklung der Aufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf sowie die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.
2 Der Finanzplan wird der Kirchgemeindeversammlung jeweils mit dem zu genehmigenden Budget zur Kenntnisnahme unterbreitet.
1 Der Kirchenrat erstellt das Budget samt Erläuterungen für das kommende Rechnungsjahr und unterbreitet es der Synode.
2 Das Budget ist in angemessener Weise auf den Finanzplan abgestimmt und beinhaltet den finanziellen Teil der Jahresplanung des Kirchenrates.
3 Für bestimmte Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden. Die Synode bezeichnet auf Antrag des Kirchenrates die entsprechenden Aufgaben, nimmt die Leistungsaufträge zur Kenntnis und beschliesst im Rahmen des Budgets über die Globalbudgets.
4 Der Kirchenrat ist bei der Globalbudgetierung zuständig für:
a)
die Festlegung der Produkte bzw. Dienstleistungen und ihre Zusammenfassung zu Produktegruppen;
b)
den Beschrieb der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;
c)
die Vornahme der Wirksamkeitsüberprüfung;
d)
die Festlegung ausführender Bestimmungen.
5 Das Budget ist der Synode so rechtzeitig vorzulegen, dass sie dieses vor dem budgetierten Rechnungsjahr genehmigen kann.
1 Die Kirchenpflege erstellt das Budget samt Erläuterungen für das kommende Rechnungsjahr und unterbreitet es an das gemäss Kirchenordnung bzw. Kirchgemeindeordnung zur Prüfung zuständige Organ.
2 Das Budget ist in angemessener Weise auf den Finanzplan abgestimmt und beinhaltet den finanziellen Teil der Jahresplanung der Kirchenpflege.
3 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden. Die Kirchgemeindeversammlung regelt in der Kirchgemeindeordnung die Grundsätze und bezeichnet auf Antrag der Kirchenpflege die entsprechenden Aufgaben, nimmt die Leistungsaufträge zur Kenntnis und beschliesst im Rahmen des Budgets über die Globalbudgets.
4 Die Kirchenpflege ist bei der Globalbudgetierung zuständig für:
a)
die Festlegung der Produkte bzw. Dienstleistungen und ihre Zusammenfassung zu Produktegruppen:
b)
den Beschrieb der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;
c)
die Vornahme der Wirksamkeitsüberprüfung;
d)
die Festlegung ausführender Bestimmungen.
5 Das Budget ist der Kirchgemeindeversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie dieses vor dem budgetierten Rechnungsjahr genehmigen kann.
6 Das Budget ist nach Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ohne Verzug, spätestens bis 15. Januar, an den Kirchenrat weiter zu leiten.
§ 9
Rechnung Kantonalkirche
1 Die Rechnung der Kantonalkirche gliedert sich wie folgt:
a)
Verwaltungsrechnung (Rechnung 1)
b)
Kantonsbeitrag (Rechnung 2)
c)
Kirchensteuer juristische Personen (Rechnung 3)
2 Die Rechnung der Kantonalkirche wird aus folgenden Quellen gespeist:
-
Anteil an direkter Bundessteuer
-
Beiträge der Kirchgemeinden
-
Drittmittel
-
Entgelte aus Leistungsvereinbarungen
-
Erträge erbrachter Dienstleistungen
-
Kantonsbeitrag
-
Kirchensteuer juristische Personen
-
Quellensteuer
-
Vermögenserträge
3 Die proportional zur Mitgliederzahl zu erstattenden Beiträge der Kirchgemeinden an die Deckung der landeskirchlichen Verwaltungsrechnung werden durch die Synode im Rahmen der Finanzplanung festgelegt.
4 Die finanziellen Verpflichtungen der Kantonalkirche bestehen in:
a)
den Kosten der Kirchenverwaltung sowie der durch die Synode geschaffenen kantonalkirchlichen Spezialpfarrämter und Fachstellen;
b)
den Beiträgen an die Evangelische Kirche Schweiz, Verbindlichkeiten aus Konkordaten und überkantonalen kirchlichen sowie ökumenischen Aufgaben;
c)
Vergabungen und Beiträgen an Institutionen und zur Förderung von Aktivitäten;
d)
der Äufnung ihrer Fonds;
e)
weiteren durch die Synode beschlossenen Auslagen.
5 Der Kirchenrat erstellt unmittelbar nach Ablauf des Rechnungsjahrs die Rechnung samt Erläuterungen und unterbreitet sie der Synode.
6 Die Rechnung ist der Synode so rechtzeitig vorzulegen, dass sie diese in der ersten Jahreshälfte genehmigen kann.
§ 10
Rechnung Kirchgemeinde
1 Die Kirchenpflege erstellt nach Ablauf des Rechnungsjahrs die Rechnung und unterbreitet sie mitsamt Erläuterungen an das gemäss Kirchenordnung bzw. Kirchgemeindeordnung zur Prüfung zuständige Organ.
2 Die Rechnung ist der Kirchgemeindeversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie diese in der ersten Jahreshälfte genehmigen kann.
3 Die Rechnung ist nach Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung ohne Verzug, spätestens bis 15. Juli, an den Kirchenrat weiter zu leiten.
§ 11
Gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen
1 Auf Wunsch und im Interesse einzelner Kirchgemeinden können Aufgaben und Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Personal und Finanzen zur Entlastung, Harmonisierung oder einer effizienten Aufgabenerfüllung durch die Kantonalkirche erfüllt werden. Die dadurch entstehenden Kosten werden den Kirchgemeinden verrechnet.
2 Die Kantonalkirche kann für die Kirchgemeinden und auf deren Rechnung Aufgaben und Auslagen übernehmen, soweit dies aus Gründen der Einfachheit, Koordination oder Sicherstellung von einheitlichen Anstellungsbedingungen innerhalb der Berufsgruppen oder aus ökonomischen Gründen zweckmässig ist. Dies gilt insbesondere für Versicherungen aller Art, das kollektive Bewirtschaften von Datenbanken sowie die gemeinsame Nutzung von Publikationsorganen und –mitteln.
3 Die Aufwendungen der Kantonalkirche zugunsten der Kirchgemeinden werden in der Regel proportional zu deren Mitgliederzahl erhoben und nach Möglichkeit mit Ansprüchen der Kirchgemeinden verrechnet.
4 Die Synode kann auf Antrag des Kirchenrates für alle Kirchgemeinden verbindlich die zentralisierte Erfüllung von Aufgaben beschliessen.
5 Der Kirchenrat regelt das Nähere und berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Anliegen der Kirchgemeinden.
II Deckung finanzielle Bedürfnisse
§ 12
Kirchensteuern natürliche Personen
Die Kirchgemeinden erheben von den reformierten Steuerpflichtigen eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer, je in Prozent des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens (vgl. ANHANG I).
Der Ertrag der Quellensteuer des Vorvorjahres wird als Beitrag an die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben jährlich zu gleichen Teilen an die Kirchgemeinden weitergeleitet.
§ 14
Kirchensteuer juristische Personen
1 Die Kirchensteuern der juristischen Personen werden im Rahmen ihrer Zweckbindung gemäss §14 Absatz 4 KiV eingesetzt für:
a)
Sozial- und Seelsorgeaufgaben;
b)
Beiträge im Zusammenhang mit kirchlichen Bauten (vgl. ANHANG II);
c)
Beiträge an Betreuung sowie Aus- und Weiterbildung Mitarbeitender;
d)
Beiträge an Unterricht und Bildung;
e)
Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Synode beschliesst über die Anteile, die für die einzelnen Aufgabenbereiche zur Verfügung stehen, im Rahmen von Finanzplanung und Budget.
3 Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen der Beitragsvergabe sowie den Vollzug.
§ 15
Anteil an direkter Bundessteuer
Der Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss §8e Kirchengesetz
wird in gleicher Weise wie die Kirchensteuern der juristischen Personen eingesetzt.
§ 16
Ordentlicher Kantonsbeitrag
1 Der teuerungsindexierte Grundbeitrag von CHF 100‘000 gemäss §8c Absätze 2 und 4 Kirchengesetz
wird zu gleichen Teilen an die Kirchgemeinden weiter geleitet.
2 Der ordentliche Kantonsbeitrag gemäss §8c Absätze 2 und 4 Kirchengesetz
wird zur Aufgabenerfüllung durch die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche wie folgt verwendet:
a)
Verteilung an die Kirchgemeinden proportional zu ihrer Mitgliederzahl im Vorjahr (Stichtag 30. September) im Folgejahr mit einem teuerungsindexierten Pro-Kopf-Beitrag von CHF 28.20;
b)
Besoldung der Spital- und Gefängnisseelsorge;
c)
Finanzierung von pfarramtlichen Stellvertretungen bei Unfall, Krankheit, Mutterschaft sowie Absolvierung öffentlicher Dienstleistungen;
d)
Ausrichtung der Treueprämien für Pfarrerinnen und Pfarrer.
3 Als Voraussetzung für den ungeschmälerten Erhalt des ihr zustehenden Anteils hat eine Kirchgemeinde die in der Kirchenordnung festgelegten Standard-Vorgaben betreffend die Ausstattung einer Kirchgemeinde mit pfarramtlichem und sozialdiakonischem Personal zu erfüllen.
III Kollekten, Vergabungen, Beiträge und Projektfinanzierung
1 Kollekten, Vergabungen und Beiträge haben für die Kirchgemeinden und Kantonalkirche im Rahmen ihrer Auftragserfüllung den Charakter von ergänzenden Drittmitteln. Deren Einsatz erfolgt im Rahmen von Verträgen, Beiträgen und Verpflichtungen im Spannungsfeld von Kirche und Gesellschaft.
2 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche unterstützten insbesondere die kirchlichen Werke und Missionsorganisationen im Sinne einer nachhaltigen Partnerschaft.
3 Über die Kollekten und Vergabungen wird in geeigneter Weise öffentlich kommuniziert und Rechenschaft abgelegt.
4 Bei Bedarf berät die Kantonalkirche die Kirchgemeinden in allen Fragen betreffend die durch diese geplanten Vergabungen, Beiträgen und Kollekten sowie der Finanzierung eigener Projekte.
1 Die durch die Kirchgemeinden in ordentlichen Gottesdiensten, Kasualien und weiteren kirchlichen Veranstaltungen erhobenen Kollekten werden gemäss ihrer eigenen Planung oder dem Willen der eine Kasualhandlung auslösenden Personen eingesetzt.
2 Die Synode ordnet auf Antrag des Kirchenrates Kollekten im Kollektenrahmenplan oder weitere ausserordentliche Kollekten für alle Kirchgemeinden an.
3 Die Kirchgemeinden legen ihrer Kollektenplanung den kantonalkirchlichen Kollektenrahmenplan zugrunde und bestimmen, welches Organ diese festlegt.
§ 19
Vergabungen und Beiträge
1 Die Kantonalkirche setzt ihre Vergabungen und Beiträge zur Verwirklichung ihrer Auftragserfüllung ein.
2 Die Vergabungen und Beiträge der Kantonalkirche basieren auf vom Kirchenrat erlassenen verbindlichen Kriterien und Abläufen und können mit Auflagen versehen werden.
1 Die Finanzierung besonderer Projekte durch die Kirchgemeinden und Kantonalkirche kann über das ordentliche Budget hinaus durch die Erschliessung ergänzender Finanzierungsquellen erfolgen.
2 Zur Förderung besonderer Projekte kann die Kantonalkirche Finanzmittel zur Verfügung stellen, welche gestützt auf begründete Anträge seitens der Kirchgemeinden in der Regel im Rahmen des Budgetprozesses beschlossen werden.
3 Projektfinanzierungen erfolgen auf Basis vom Kirchenrat erlassener verbindlicher Kriterien und transparenter Abläufe und können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
IV Finanzausgleich und Härtefonds, weitere Fonds
Der horizontale Finanzausgleich wird vom Kirchenrat nach Massgabe der seitens der kantonalen Behörden zur Verfügung gestellten Daten berechnet und vollzogen (vgl. ANHANG III).
1 Die Kantonalkirche führt und äufnet nach Massgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zwecks ausnahmsweiser Milderung von Härtefällen in Kirchgemeinden einen Härtefonds. Über die Äufnung beschliesst die Synode im Rahmen der Genehmigung des Budgets oder der Jahresrechnung auf Antrag des Kirchenrates.
2 Einer Kirchgemeinde können bei Vorliegen eines Härtefalls auf Antrag hin Mittel aus dem Härtefonds zugesprochen werden, vorausgesetzt dass ihre Situation dies erfordert und sie ihren Finanzhaushalt nach den bewährten Grundsätzen öffentlicher Haushaltsführung sparsam führt. Die Mittel-Zusprechung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
1 Der Kirchenrat kann nach Massgabe der Bedürfnisse und im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten weitere Fonds führen, bspw. zur Förderung von innovativen Projekten, zur Unterstützung strategisch besonders relevanter Prozesse und Aufgaben oder zur Erfüllung eines von dritter Seite gesetzten Zwecks im kirchlichen Aufgabenspektrum.
2 Der Kirchenrat ist zuständig zum Erlass der Fondsreglemente.
3 Die Synode nimmt die Reglemente der Fonds zur Kenntnis und beschliesst im Rahmen des Budgets oder der Jahresrechnung auf Antrag des Kirchenrates über deren Äufnung.
V Controlling, Aufgabenüberprüfung, Risikomanagement, Aufsicht
Der Kirchenrat führt ein zweckmässiges Controlling, das neben der Überprüfung die Verbesserung der finanzwirksamen Tätigkeiten der Kantonalkirche umfasst.
Der Kirchenrat überprüft die Erfüllung der kantonalkirchlichen Aufgaben systematisch auf ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit. Diese landeskirchliche Überprüfung erfolgt in der Regel abgestimmt auf diejenige im Rahmen der materiellen periodischen Zukunftsplanung.
Der Kirchenrat identifiziert und bewertet periodisch die wirtschaftlichen Risiken, welche die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags und der im Rahmen der strategischen Planung gesetzten Ziele gefährden können, beschreibt und trifft geeignete Massnahmen zur Gefahrenabwehr.
§ 27
Oberaufsicht Kantonalkirche
1 Die Synode nimmt ihre Aufsichtspflicht über die Kantonalkirche in Bezug auf das Finanz-und Rechnungswesen durch die Finanzprüfungskommission wahr. Sie kann mit der Prüfung von Budget und Rechnung eine dazu fachlich ausgewiesene Revisionsgesellschaft beauftragen.
2 Die Aufgabe der Finanzprüfungskommission besteht darin, die ihr durch den Kirchenrat überwiesenen Budgets und Rechnungen der Kantonalkirche auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen und ihre Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden der Synode zusammen zu fassen.
3 Die Finanzprüfungskommission befasst sich zudem in Zusammenarbeit mit der Geschäftsprüfungskommission mit dem auf die Aufgaben abgestimmten Finanzplan und weiteren in finanzieller Hinsicht relevanten Geschäften von grundlegender Tragweite oder deren Prüfung und Kommentierung der Kirchenrat im Einzelfall beantragt.
4 In der Kirchenordnung werden die Einzelheiten zur Wahl, Zusammensetzung und zu den fachlichen Voraussetzungen der Finanzprüfungskommission geregelt.
§ 28
Aufsicht Kirchgemeinden
1 Die Kantonalkirche nimmt ihre Aufsichtspflicht über die Kirchgemeinden in Bezug auf das Rechnungswesen unter Einbezug der kirchenrätlichen Gemeindefinanzkommission wahr.
2 Die Aufgabe der Gemeindefinanzkommission besteht darin, die ihr durch den Kirchenrat überwiesenen Budgets und Rechnungen der Kirchgemeinden in Ergänzung zur kirchgemeindeinternen Revision auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen und ihre Erkenntnisse in einem Bericht zusammen zu fassen, der im Bedarfsfall auch konkrete Massnahmen zur Prävention oder Beseitigung von Mängeln enthält.
3 Im Falle der Feststellung von drohenden oder eingetretenen Mängeln sucht der Kirchenrat mit der Kirchgemeinde den Kontakt und ordnet er bei Bedarf die ihm nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt erscheinenden Massnahmen an.
4 In der Kirchenordnung werden die Einzelheiten zur Wahl, Zusammensetzung und zu den fachlichen Voraussetzungen der Gemeindefinanzkommission geregelt.
§ 29
Inkrafttreten und übergangsrechtliche Bestimmungen
1 Diese Finanzordnung wurde von der Synode am 24. März 2021 beschlossen und unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Kirchenrat beschliesst das Inkrafttreten in Koordination mit demjenigen der Kirchenverfassung und Kirchenordnung.
3 Es gelten folgende übergangsrechtlichen Regelungen:
1.
In Bezug auf das Eintreten der Wirksamkeit von beschlossenen Neuerungen:
1.1.
Die Wirksamkeit von finanziellen Neuerungen gilt grundsätzlich ab 01. Januar 2022 bzw. des der Rechtskraft der Finanzordnung folgenden Kalenderjahres.
1.2.
Die Umstellung des Systems zur Verteilung des Kantonsbeitrages erfolgt in Verkürzung der fünfjährigen Besitzstandsgarantie gemäss Art.98 Absatz 4 Kirchenordnung vom 5. März 1956 nach einer dreijährigen Übergangsfrist ab 01. Januar 2025. Kirchgemeinden, welche als Folge der Verkürzung der Besitzstandsgarantie auf drei Jahre in ihrem Anspruch auf Subventionierung eine Reduktion erleiden und dadurch in eine finanzielle Notlage geraten, können auf Antrag hin maximal im Umfang der erlittenen Reduktion aus dem Härtefonds (Ausgleichsfonds) entschädigt werden. Der Kirchenrat regelt das Nähere dazu im Reglement.
1.3.
Die Umstellung des Systems der Quellensteuer sowie des Finanzausgleichs erfolgt zeitgleich mit derjenigen des Kantonsbeitrags.
1.4.
Nach dieser Finanzordnung neu zu bestellende Gremien werden ohne Verzug bestellt und nehmen im der Rechtskraft der Finanzordnung folgenden Kalenderjahr ihre Arbeit auf.
2.
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen im Falle einer Fusion zweier oder mehrerer Kirchgemeinden:
2.1.
Während einer Dauer von 3 Jahren ab Inkraftsetzung dieser Finanzordnung wird
2.1.1.
die Subventionierung für die fusionierenden Kirchgemeinden getrennt nach den Bestimmungen gemäss Art. 98 Absatz 2 der Kirchenordnung vom 5. März 1956 in der Fassung vom 15./16.11.2011 ausbezahlt.
2.1.2.
der Finanzausgleich getrennt unter Verwendung des vor der Fusion gültigen Steuerfusses der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen des Reglements des Kirchenrates betreffend Berechnung der Finanzausgleichsbeiträge der Kirchgemeinden vom 14. Mai 1990 ausbezahlt.
2.1.3.
die Ermittlung der Baubeiträge in gleicher Art getrennt gemäss den Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen vom 14. Juni 2000 und dementsprechender Vollzugspraxis des Kirchenrates vorgenommen.
2.2.
Während einer Dauer von 5 Jahren ab erfolgter Umstellung auf die proportionale Verteilung des Kantonsbeitrags gemäss §16 Absatz 2 dieser Finanzordnung werden der Grundbeitrag gemäss §16 Absatz 1 derselben, der Anspruch auf Quellensteuer, der Finanzausgleich sowie die Baubeiträge gemäss den Bestimmungen dieser Finanzordnung ebenfalls in getrennter Berechnung aufrechterhalten und ausgerichtet.
2.3.
Während einer Dauer von 15 Jahren ab Inkraftsetzung dieser Finanzordnung werden Fusionen nach Massgabe der Möglichkeiten durch finanzielle Beiträge und die Unterstützung bei der Entschuldung sowie Sanierung im Zusammenhang mit aufgelaufenen Gebäudeunterhaltskosten aus den dafür bereitstehenden Fonds unterstützt.
Der Kirchenrat regelt das Nähere.
4 Zur Erstellung einer Regelung oder allfälligen Revision einer bestehenden Regelung betreffend die finanziellen Obliegenheiten (Bestandteil der Kirchgemeindeordnung) wird den Kirchgemeinden eine Frist von 5 Jahren eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen in Bezug auf die Ausgabenzuständigkeit und weitere spezifische Regelungsmaterien finanzieller Natur.
ANHANG I Finanzordnung: Kirchensteuern natürlicher Personen (Kirchensteuern)
§12 Absatz 3 Finanzordnung
§ 2
Grundsätze, Steuersätze
1 Für die Kirchensteuern der natürlichen Personen gelten folgende Grundsätze:
a)
Steuerpflicht: Die Kirchgemeinden erheben von den reformierten Steuerpflichtigen eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer, je in Prozenten des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens.
b)
Diese Prozentsätze werden nachstehend Einkommenssteuersatz und Vermögenssteuersatz (Steuersätze) genannt.
c)
Kinderabzug: Der Kinderabzug wird analog der staatlichen Gesetzgebung gewährt (Abzug vom Steuerbetrag gemäss § 34 Absatz 4 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern(Steuergesetz)). Der Kinderabzug für die Kirchensteuer beträgt 10% des staatlichen Ansatzes (§ 34 Absatz 4 Steuergesetz).
2 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (§ 35 Steuergesetz) werden zusammen mit den übrigen Einkünften zum ordentlichen Einkommenssteuersatz besteuert.
3 Falls die nach Absatz 1 und 2 berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern gesamthaft 15% der Staatssteuer übersteigen, betragen sie 15% der Staatssteuer (Staatssteuer vor Abzug eines allfälligen Steuerrabatts).
4 Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (§§ 36 und 36bis Steuergesetz) werden zu einem Fünftel des Einkommenssteuersatzes gesondert besteuert.
5 Der Grundstückgewinn wird nicht besteuert.
6 Wer keine Staatssteuer bezahlt, bezahlt auch keine Kirchensteuer.
§ 3
Zuständigkeit zur Festlegung der Steuersätze
Der Einkommens- und Vermögenssteuersatz werden durch die Kirchgemeindeversammlung jährlich im Rahmen der Budgetgenehmigung festgelegt. Der Vermögenssteuersatz soll nach Möglichkeit einen
Zehntel des Einkommenssteuersatzes nicht übersteigen.
§ 4
Steuerpflicht, Wohnsitz
1 Steuerpflichtig in einer Kirchgemeinde sind alle in dieser wohnhaften Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche, die Staatssteuer bezahlen. Für Familien bzw. eingetragene Partnerschaften, von denen nur ein Teil der evangelisch-reformierten Kirche angehört, gilt §5.
2 Als in einer Kirchgemeinde wohnhaft gilt, wer dort steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinn von §4 Steuergesetz hat.
§ 5
Steuerpflicht auswärtiger Konfessionsangehöriger
Eine Steuerpflicht besteht auch für auswärtige Konfessionsangehörige, die in der betreffenden Kirchgemeinde über steuerbares Einkommen und Vermögen verfügen, das gemäss §§6 und 7 Steuergesetz und §31 Dekret zum Steuergesetz
in der betreffenden Gemeinde versteuert werden muss.
§ 6
Besteuerung bei teilweiser Kirchenzugehörigkeit einer Familie
1 Für die Besteuerung von Familien bzw. eingetragenen Partnerschaften gemischter Konfessionszugehörigkeit gilt die Vereinbarung vom 8./17./23. Mai 2000
zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche betreffend die Teilung der Kirchensteuern.
2 Diese Vereinbarung ist entsprechend anwendbar, wenn ein Teil der Familie bzw. einer eingetragenen Partnerschaft konfessionslos ist oder ausschliesslich einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft angehört.
3 Konfessionslosen Eltern, deren Nachkommen mit der Konfirmation die Kirchenmitgliedschaft erhalten, wird bis zu deren Volljährigkeit und dem damit verbundenen Eintritt der eigenen Steuerpflicht die Kirchensteuer erlassen.
§ 7
Steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen, Steuerbemessung
1 Das steuerpflichtige Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach den Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung (§8a Absatz 2 Kirchengesetz
).
2 Eine Steuerpflicht besteht auch auf Einkommens- und Vermögensbestandteilen, auf denen eine Nachsteuer (§146 Steuergesetz) erhoben wird.
§ 8
Steuerpflicht, Stichtag
Für die Steuerpflicht massgeblich sind der Wohnsitz, die Konfessions- und Kirchgemeindezugehörigkeit am 31. Dezember.
§ 9
Veranlagung und Bezug der Kirchensteuer
1 Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet darüber, ob Veranlagung und Einzug der Kirchensteuer (§8a Absatz 4 Kirchengesetz) der bzw. den Einwohnergemeinde/n übertragen wird. Sie genehmigt die entsprechende Vereinbarung zwischen der Kirchgemeinde und der/den Einwohnergemeinde/n.
2 Bestehende Regelungen betreffend die Veranlagung und den Einzug durch die Einwohnergemeinden gelten weiter, sofern die Kirchgemeindeversammlung nicht anders beschliesst.
3 Sofern der Steuereinzug durch die Kirchgemeinde erfolgt, liefern die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Anforderungen des Datenschutzes.
§ 10
Fälligkeit Kirchensteuer, Skonto und Verzugszins / Modalitäten des Steuerbezugs / Einsprache und Rekurse
Für die Fälligkeit, den Bezug, die Regelung bezüglich Skonto, Vergütungs- und Verzugszins, die Modalitäten des Steuerbezugs der Kirchensteuer sowie Einsprache und Rekurse bezüglich Kirchensteuern gelten die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Einwohnergemeinde analog.
Rechtskräftige Kirchensteuerveranlagungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
gleichgestellt.
1 Die Kirchenpflegen können in Härtefällen auf Gesuch hin die Kirchensteuer teilweise oder ganz erlassen.
2 Ein Erlass oder Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuer umfasst im gleichen Verhältnis auch die Kirchensteuer.
Bestimmungen von Kirchgemeinden, die mit den in diesem ANHANG zur Finanzordnung getroffenen Regelungen in Widerspruch stehen, sind mit Inkrafttreten der totalrevidierten Finanzordnung nicht mehr anwendbar.
ANHANG II Finanzordnung: Beiträge im Zusammenhang mit kirchlichen Bauten (Baubeiträge)
§14 Absatz 1 Buchstabe b) Finanzordnung
§ 2
Äufnung und zulässige Verwendung
1 Die Kantonalkirche stellt jährlich 5% (gerundet auf TCHF) der Kirchensteuereinnahmen der juristischen Personen (KiStjP) für Beiträge im Zusammenhang mit kirchlichen Bauten zur Verfügung. Diese Mittel werden in den Fonds «Reserve für Baubeiträge» eingelegt, dem auf entsprechenden Antrag hin Beiträge an die Kirchgemeinden für reguläre Projekte entnommen werden.
2 Die Baubeiträge an die Kirchgemeinden im Zusammenhang mit kirchlichen Bauten sind in erster Linie für die Kirchen, die Pfarrhäuser und die Kirchgemeindehäuser (reguläre Bauprojekte) zu verwenden, unabhängig davon, ob diese Bauten neu erstellt, erworben, renoviert oder an die Stiftung Kirchengut zurückgegeben werden.
3 Baubeiträge können auch an die im Rahmen der Rückgabe von kirchlichen Bauten an die Stiftung Kirchengut fällige Abgeltung für den aufgeschobenen Unterhalt geleistet werden.
§ 3
Baubeiträge an andere Institutionen
Der Kirchenrat kann im Rahmen der ihm dafür im Budget zur Verfügung stehenden Mittel oder ausnahmsweise der ihm gemäss § 2 Absatz 1 Finanzordnung ausserhalb Budget zustehenden Finanzkompetenz Baubeiträge an Institutionen und Vereine gewähren.
§ 4
Unzulässigkeit von Baubeiträgen und Rückerstattungspflicht
1 Baubeiträge können nicht in Anspruch genommen werden für:
a)
an Dritte fest vermietete oder zur Vermietung vorgesehene Bauten oder Teile derselben;
b)
die Investition in Finanzvermögen;
c)
Projekte, die ausschliesslich dem kurzfristigen, routinemässigen Unterhalt dienen;
d)
Kleinstprojekte (Netto-Projektaufwand <1% Normsteuer Kirchgemeinde).
2 Im Fall der Veräusserung eines Pfarrhauses oder einer anderen durch die Kirchgemeinde genutzten Liegenschaft innert zehn Jahren ist der Baubeitrag pro-rata-temporis zurückzuerstatten bzw. wird dieser Betrag bei einem Ersatzkauf in der Berechnung des Baubeitrages an die neue Liegenschaft in Abzug gebracht.
1 Der Beitragssatz für reguläre Bauprojekte richtet sich nach dem Netto-Projektaufwand, dem Betrag der Kirchensteuern und Kirchensteuerfuss der Kirchgemeinde. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag, einem Beitrag je nach Eigenleistung und einem Beitrag je nach Projektlast.
2 Die Beitragsformel für reguläre Baubeiträge lautet:
"Baubeitrag (in Prozent des Nettoaufwands) =
Grundbeitrag + Beitrag nach Eigenleistung + Beitrag nach Projektlast"
3 Es gelten folgende Definitionen:
a)
Nettoprojektaufwand (NPA): Projektaufwand nach Abzug des Beitrags der Stiftung Kirchengut;
b)
Norm-Steuerertrag (Normsteuer): (theoretischer) Steuerertrag der Kirchgemeinde bei Anwendung des mittleren Steuerfusses;
c)
Grundbeitrag: Fester Prozentsatz des NPA (für alle Kirchgemeinden 7.5%);
d)
Eigenleistung: Steuerfuss gilt als Mass, Betrag zwischen 0-10% des NPA.
4 Tabellarische Übersicht:

Tabelle 1 zeigt die Summe von Grundbeitrag und Beitrag für die Eigenleistung (Summanden 1 und 2).

Tabelle 2 zeigt den Beitrag für die Projektlast (Summand 3).
1 Ein doppelter Beitrag wird gewährt, falls die Kirchgemeinde:
a)
weniger als 1‘201 Mitglieder hat;
b)
über einen Steuerfuss verfügt, der im vorletzten und vorvorletzten Rechnungsjahr vor der Gesucheinreichung 10% oder mehr über dem Durchschnittssteuerfuss aller evangelisch-reformierten Kirchgemeinden im Kanton liegt;
c)
über Steuereinnahmen pro Mitglied im vorletzten und vorvorletzten Rechnungsjahr vor der Gesucheinreichung von 90% oder weniger des Durchschnitts aller evangelisch-reformierten Kirchgemeinden im Kanton verfügt.
2 Bei den Mitgliederdaten sind die Daten am Ende des der Gesuchseinreichung vorangehenden Jahres, bei den Steuerdaten die Daten des letzten und vorletzten Rechnungsjahres vor Gesucheinreichung relevant.
3 Für eine Beitragsgewährung muss die Kirchgemeinde alle drei Kriterien in der erwähnten Periode erfüllen. Kirchgemeinden mit mehr als einer Kirche müssen nur eines der beiden finanziellen Kriterien (Absatz 1 Buchstaben b) und c)) erfüllen.
Bei grösseren Bauvorhaben können maximal 80% des berechneten Baubeitrags gemäss Baufortschritt in Tranchen als Akontozahlung ausgerichtet werden.
§ 8
Vollzug und Delegation ausführender Bestimmungen
Der Kirchenrat vollzieht die Regelung zu den Baubeiträgen und bestimmt die weiteren Einzelheiten bezüglich Beitragsermittlung, Entrichtung der Beiträge, Rückerstattungspflicht und Ausnahmen.
ANHANG III Finanzordnung: Finanzausgleich (FinA)
§20 Absatz 4 Finanzordnung
Der horizontale Finanzausgleich ist selbsttragend. Die Summe der Finanzausgleichs-Beiträge aller Geber- ist gleich der Summe derjenigen aller Empfänger-Kirchgemeinden.
1 Das Finanzausgleichsvolumen beträgt 2.5% der Steuererträge der Kirchgemeinden des Vorvorjahres des Jahres der Ermittlung des Finanzausgleichs.
2 Die Finanzausgleichsbeträge der Kirchgemeinden werden aus den Staatssteuererträgen der evangelisch-reformierten Kirchenmitglieder pro Kopf der reformierten Bevölkerung, den Steuerfüssen der Kirchgemeinden und aus den Mitgliederzahlen berechnet.
§ 4
Staatssteuerertrag pro Mitglied
1 Der Staatssteuerertrag der reformierten Bevölkerung einer Kirchgemeinde wird einmal pro Steuerjahr aus dem Durchschnitt der Daten des Vorvorjahres des Jahres der Ermittlung des Finanzausgleichs sowie der beiden Jahre davor berechnet. Das Verfahren wird jeweils mit der Finanzverwaltung des Kantons abgesprochen und der Datenbezug erfolgt nach Möglichkeit jedesmal im selben Monat.
2 Es werden die Mitgliederzahlen am 30. September des Jahres vor der Ermittlung des Finanzausgleichs verwendet.
1 Als Steuerfuss der Kirchgemeinde wird die Summe von Einkommenssteuersatz und Vermögenssteuersatz verwendet.
2 Es werden die Daten des Jahres der Ermittlung des Finanzausgleichs zugrundegelegt.
§ 6
Berechnungsprinzip, Formeln (vgl. BEILAGE)
1 Der Finanzausgleich wird gemäss nachfolgender Beschreibung berechnet:
1.
Die Werte des Staatssteuerertrages pro Mitglied jeder Kirchgemeinde werden normiert, das bedeutet sie werden rechnerisch ‘einheitslos’ gemacht (eine reine Zahl). Desgleichen verfährt man mit den Kirchensteuerfüssen jeder Kirchgemeinde. Diese Zahlen (oder Faktoren) sind kleiner null, wenn der Wert der betrachteten Kirchgemeinde kleiner ist als der Durchschnitt aller Kirchgemeinden.
2.
Kirchgemeinden, deren Faktor der Kirchensteuerfüsse grösser ist als der Faktor des Staatssteuerertrages werden Empfänger-Kirchgemeinden, alle anderen sind Geber-Kirchgemeinden. Diese Differenz der Faktoren wird ‘Abstand’ genannt.
3.
Der Abstand jeder Kirchgemeinde wird mit der Mitgliederanzahl multipliziert.
4.
Um die Beträge des Finanzausgleiches einer Kirchgemeinde zu ermitteln, wird das Produkt aus Abstand mal Mitgliederzahl mit einer Konstanten multipliziert.
5.
Diese Konstante ist für die Gruppe der Geber und die Gruppe der Empfänger so festzulegen, dass die Summe der Finanzausgleiche aller Geber bzw. aller Empfänger dem Finanzausgleichsvolumen gemäss §2 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.
2 Die der Berechnung gemäss obigem Beschrieb zugrundeliegenden Details sind in der Beilage ausformuliert und mittels Grafik veranschaulicht.
Falls eine Kirchgemeinde einen eindeutig zu hohen Steuerfuss beibehält, kann der Kirchenrat für diese Gemeinde einen reduzierten Finanzausgleichsbetrag festlegen. Der Kirchenrat regelt dies im Einzelfall.
1 Die Kirchgemeinden werden zusammen mit den weiteren Informationen der Kantonalkirche über die zu budgetierenden Beträge betreffend den vom Kirchenrat beschlossenen Finanzausgleich informiert.
2 Der Finanzausgleich pro Kirchgemeinde sowie die massgeblichen Grundlagendaten werden im Anhang zum Budget der Kantonalkirche ausgewiesen und erläutert.
3 Der Finanzausgleich wird zur Jahresmitte durch die Kirchenverwaltung vollzogen.