5.1.1
Reformierte Kirche Baselland
Reglement zur Finanzordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Finanzreglement, FiR) inkl. Anhänge
vom 13. Dezember 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §79 Absatz 1 Kirchenordnung vom 07.09.2021 und die Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
I Grundsätze, Vermögensverwaltung, Planung, Rechenschaftsablage
1 Dieses Reglement und dessen Anhänge enthalten die in Ausführung der Finanzordnung erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit es den Kirchgemeinden zusteht, in ihrer Gesetzgebung eigenständige oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, sind diese in ihrer Kirchgemeindeordnung zu regeln.
§ 2
Rechnungslegung (§1 Finanzordnung)
1 Die Rechnungslegung auf Basis des Harmonisierten Rechnungsmodells HRM2 ist für das Budget und die Rechnung der Kirchgemeinden und Kantonalkirche gemäss Kontenplan im ANHANG I (mit Erläuterungen) darzustellen. Dessen Gliederung und die Regelungen betreffend die einzelnen Kontoarten und -bezeichnungen sind in der Erfolgsrechnung und Bilanz verbindlich einzuhalten.
2 Der für die Finanzen zuständige Dienst der Kantonalkirche steht den Verantwortlichen in den Kirchgemeinden beratend zur Seite.
§ 3
Ausgabenzuständigkeit und Visumsregelung (§2 Finanzordnung)
1 In der Kantonalkirche gilt bezüglich Ausgabenkompetenz bei budgetierten Positionen im Einzelfall:
a)
bis CHF 5'000: zuständige Person Verwaltungsdienst, Fachstelle, Spezialpfarramt;
b)
ab CHF 5'001 bis CHF 25'000: Mitwirkung Kirchenratspräsidium oder Departementsverantwortliche/r Finanzen;
c)
ab CHF 25'001: Kirchenrat.
2 Die Vornahme von Ausgaben ausserhalb Budget bzw. in Überschreitung desselben um über 10 %, mindestens aber CHF 1'000, setzt einen Freigabe-Beschluss des Kirchenrates bzw. im Falle zwingend vorzunehmender Ausgaben dessen Information und Kenntnisnahme voraus.
3 Als zwingend gelten Ausgaben, die durch Rechtsatz, gerichtlichen Entscheid oder frühere Beschlüsse zuständiger Organe gebunden sind und bezüglich deren Vornahme in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht keine erhebliche Entscheidungsfreiheit bleibt.
4 Mit dem Visum wird durch die zuständige Person oder im Fall der Abwesenheit deren Stellvertretung bestätigt, dass eine materielle und formelle Kontrolle der Rechnung vorgenommen wurde und die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zahlung als erfüllt beurteilt werden. In Bezug auf die Vornahme des Visums und Weitergabe der Rechnung zur Begleichung gelten in der Kantonalkirche folgende Standards:
a)
Beilage von Offerten, Lieferscheinen oder sonstigen aussagekräftigen Belegen;
b)
im Falle von Ausgaben ausserhalb des Budgets gemäss Absatz 2: zusätzlich Beilage einer Kopie des Beschlusses des Kirchenrats.
5 Den Kirchgemeinden wird die sinngemässe Übernahme dieser Bestimmungen empfohlen. Der Finanzdienst der Kantonalkirche steht ihnen beratend zur Seite.
§ 4
Vermögensverwaltung (§3 Finanzordnung)
1 Kantonalkirche und Kirchgemeinden achten bei allen Vermögensanlagen und Finanzgeschäften darauf, dass diese der Nachhaltigkeit verpflichtet und damit in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht mit dem kirchlichen Auftrag vereinbar sind. Sie orientieren sich am 17-Punkte Plan der Vereinten Nationen (Agenda 2030).
Anlagen, die mit Unternehmen oder Staaten in Verbindung stehen, welche nicht einer freiheitlichen demokratischen Ordnung verpflichtet sind, Rüstungsgüter produzieren und / oder damit handeln, Ressourcen verantwortungslos ausbeuten, Sozial- und Umweltnormen unterlaufen, mit Alkohol oder Tabak, Glücksspiel, Pornographie oder Gewaltdarstellung Gewinn erzielen, sind zu unterlassen.
2 Der Kirchenrat betraut mehrere im Sinne von Absatz 1 geeignete Finanzinstitute mit der Vermögensverwaltung und bestimmt pro Finanzinstitut
a)
das Anlagevolumen;
b)
die Arbeitsweise mittels Vermögensverwaltungsmandat oder Beratungsmandat.
3 Folgende Vorgaben und Leitplanken sind bei Anlagen der Kantonalkirche pro Finanzinstitut gesondert zu berücksichtigen, wobei im Sinne einer Portfolio-Gesamtbetrachtung vorübergehende und ökonomisch begründbare Abweichungen zulässig sind:
a)
Obergrenze für Aktien: 30% (3/10) des gesamten Portfolios
Obergrenze für Immobilien: 20% (2/10) des gesamten Portfolios
Obergrenze für Fremdwährungsobligationen (Schwergewicht €):
maximal 30% (3/10) des gesamten Portfolios
Verbleibender Rest in CHF-Obligationen und Festgelder:
minimal 20% (2/10) des gesamten Portfolios;
b)
bei Obligationen ist grundsätzlich auf gute Schuldnerqualität, Diversifikation und eine auf die Markterwartungen abgestimmte Laufzeit zu achten;
c)
auch bei reduzierter Rendite können bis zu 10 % in Anlagen der Weltweiten Kirche und der Ökologie investiert werden;
d)
die Gewährung von Darlehen und das Eingehen von Bürgschaften gemäss §3 Absatz 3 Finanzordnung stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Finanzmittel für die Dauer dieser Verpflichtungen zur Verfügung stehen und das Renditeziel eingehalten werden kann.
Für die Finanzverwaltung der betriebsnotwendigen Liquidität sowie Anlagen und Fonds, die aus Legaten oder sonstigen Zuwendungen geäufnet wurden, sind diese Vorgaben soweit zweckmässig und nach Massgabe der Möglichkeit anzuwenden.
4 Die Bestimmungen im 4. Kapitel: Finanzierung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bestimmen den Risikorahmen sowie die organisatorischen und personellen Anforderungen der Vermögensverwaltung und sind sinngemäss einzuhalten.
5 Als Jahresziel für Anlagen orientiert sich die Kantonalkirche an der Rendite der Bundesobligation mit Stichtag 30. Juni jeweils im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre.
6 Die flüssigen Mittel der Kantonalkirche werden durch deren Finanzdienst verwaltet, die Vermögenverwaltung der langfristigen Anlagen sowie der Zahlungsverkehr werden einem oder mehreren durch das Departement Finanzen ausgewählten Finanzinstitut/en anvertraut. Der Auswahl derselben werden die Kriterien der Passung zu den Grundsätzen der Vermögensverwaltung, Sicherheit, Sparsamkeit und Einfachheit der Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegt.
Als Kontoinhaber kantonalkirchlicher Kontos gelten, zeichnen zu Zweien und erteilen weitere Zeichnungsberechtigungen das Kirchenratspräsidium mit dem/der Kirchenschreiber/in bzw. deren Stellvertretungen.
7 Die Zuständigkeiten zur Vornahme von Anlagen sind in der Kantonalkirche unter Einhaltung der vorerwähnten strategischen Leitplanken und Eckwerte wie folgt geregelt:
Für Finanzanlagen
a)
bis CHF 1 Mio.: Leiter/in Finanzdienst und Departementsverantwortliche/r Finanzen;
b)
über CHF 1 Mio: Kirchenrat.
Zur Darlehensgewährung an Kirchgemeinden oder kirchliche Institutionen bzw. Eingehung von Bürgschaften zu Gunsten von Kirchgemeinden:
a)
Darlehen bis CHF 250'000 mit maximaler Laufzeit 10 Jahre: Leiter/in Finanzdienst und Departementsverantwortliche/r Finanzen;
b)
Darlehen bis CHF 1 Mio mit maximaler Laufzeit 10 Jahre: Leiter/in Finanzdienst, Departementsverantwortliche/r Finanzen und Kirchenratspräsidium;
c)
Darlehen über CHF 1 Mio. oder Laufzeit länger als 10 Jahre: Kirchenrat;
d)
Bürgschaften: Kirchenrat.
8 Das Ergebnis der Vermögensverwaltung der Kantonalkirche sowie die Einhaltung der Vorgaben werden durch den Kirchenrat jährlich im Zusammenhang mit der Rechnungslegung zuhanden der Finanzprüfungskommission rapportiert. Der Ermittlung der Renditen werden die von den Finanzinstituten angewandten Berechnungsmethoden zugrunde gelegt.
9 Den Kirchgemeinden wird die sinngemässe Übernahme der Bestimmungen über die Vermögensverwaltung der Kantonalkirche empfohlen. Der Finanzdienst der Kantonalkirche steht ihnen beratend zur Seite oder übernimmt die damit verbundenen Aufgaben als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung.
§ 5
Zahlungsverkehr (§4 Finanzordnung)
1 Der Zahlungsverkehr zwischen Kirchgemeinden und Kantonalkirche wird auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Standards organisiert, deren Festlegung der Erleichterung und Optimierung dienen. Dabei sind die Prozesse soweit zweckmässig auf digitale Applikationen auszulegen und Schnittstellen zu optimieren, sofern diese nicht eliminiert werden können.
2 Nach Möglichkeit und Eignung unterliegen folgende gegenseitigen Verpflichtungen der standardisierten Verrechnung:
a)
Ansprüche seitens Kirchgemeinden
- Anteil Quellensteuer
- Anteil Grundbeitrag
- Anteil Kantonsbeitrag
- Finanzausgleich Empfänger-Kirchgemeinden
b)
Ansprüche seitens Kantonalkirche:
- Beiträge Kirchgemeinden an Verwaltungsrechnung
- Kostenbeiträge aus Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
- Beitrag an Kirchenboten
- Anteil an HEKS-Zielsumme
- Finanzausgleich Geber-Kirchgemeinden
3 Sofern dies nicht explizit anders geregelt ist, gilt als Stichtag zur Ermittlung von Beträgen auf Basis der Mitgliederzahlen des kantonalen Statistischen Amts der 30. September des der Information zur Zahlung vorausgehenden Jahres. Diese Zahlen werden gestützt auf darin nicht erfasste Besonderheiten (Sommerau, Kirchgemeindewahl) bereinigt.
4 Im Zahlungsverkehr sowie beim Abschluss von Verträgen, welche die Kirchgemeinden oder Kantonalkirche in finanzieller Hinsicht binden, gilt die Kollektivunterschrift zu zweien, wobei immer ein Behördenmitglied mitunterzeichnen muss. In diesem Sinn sind zeichnungsberechtigt:
a)
seitens Kirchenrat: Präsidium, Vizepräsidium, Departementsverantwortliche/r Finanzen;
b)
seitens Kirchenverwaltung: Leitung Finanzdienst und Stellvertretung.
Für die Zeichnung der Zahlungen seitens Kirchenrat gilt in erster Linie die Zuständigkeit des/der Departementsverantwortlichen Finanzen.
5 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche regeln die Details.
§ 6
Finanzplanung (§§5 und 6 Finanzordnung)
1 Die Darstellung der Finanzplanung der Kantonalkirche richtet sich nach der Vorgabe in ANHANG II.
Im Finanzplan nimmt die Synode auch Kenntnis von den vorgesehenen Anteilen der Kirchensteuer der juristischen Personen, die für die einzelnen Aufgabenbereiche gemäss §14 Finanzordnung zur Verfügung stehen, und beschliesst sie die Beiträge der Kirchgemeinden an die Verwaltungsrechnung der Kantonalkirche für das dem Budgetjahr folgende Jahr.
2 Die Finanzplanung der Kirchgemeinden orientiert sich am Muster in ANHANG III.
3 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden die für die Finanzplanung relevanten Prognosen insbesondere bezüglich der ihnen zustehenden Finanzmittel gemäss §§12ff Finanzordnung zeitgerecht zur Verfügung.
§ 7
Budget Kantonalkirche und Kirchgemeinden (§§7 und 8 Finanzordnung)
1 Die Budgets der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden sind jeweils mit der Rechnung des Vorjahrs, dem Budget des laufenden Jahres sowie dem für das Folgejahr zu genehmigenden Budget vorzulegen.
2 Die Darstellung der Budgetpositionen erfolgt bei der Kantonalkirche gemäss ANHANG IV und bei den Kirchgemeinden gemäss ANHANG V.
3 Abweichungen von über 10 %, mindestens aber CHF 1'000 gegenüber dem Vorjahres-Budget unterliegen der Pflicht zur Erläuterung, die bei Kirchgemeinden auch mittels eines mündlichen und im Versammlungs-Protokoll verschriftlichten Kommentars erfolgen kann.
§ 8
Rechnung Kantonalkirche und Kirchgemeinden, Beiträge an Verwaltungsrechnung (§§9 und 10 Finanzordnung)
1 Die Rechnungen der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden sind jeweils mit der Rechnung des Vorjahrs, dem Budget sowie der zu genehmigenden Rechnung des Rechnungsjahres vorzulegen.
2 Die Darstellung der Rechnungspositionen erfolgt bei der Kantonalkirche gemäss ANHANG IV und bei den Kirchgemeinden gemäss ANHANG V.
3 Abweichungen von über 10 %, mindestens aber CHF 1'000 gegenüber dem Budget unterliegen der Pflicht zur Erläuterung, die bei Kirchgemeinden auch mittels eines mündlichen und im Versammlungs-Protokoll verschriftlichten Kommentars erfolgen kann.
§ 9
Gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen (§11 Finanzordnung)
1 Die Kantonalkirche übernimmt die Organisation, den Abschluss und die Betreuung sowie Kosten folgender gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen und Aufgaben und beschliesst im Einzelnen über die Weiterbelastung des damit zu Gunsten der Kirchgemeinden verbundenen Aufwands:
a)
Sachversicherungen: Dienstfahrtenkasko, Haftpflicht (ohne Gebäude), Organhaftpflichtversicherung (D&O), Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung für Lagerteilnehmende und Hilfspersonen sowie Freiwillige und Ehrenamtliche, Annullationsversicherung für Lager, Gruppenreisen;
b)
Gemeinsame Mitgliederdatenbank;
c)
Gesamtkosten für den Kirchenboten ohne die Kosten für die Online-Redaktion auf Basis eines durch die Synode für jeweils drei Jahre beschlossenen Pro-Kopf-Beitrags;
d)
reguläre und für den Flüchtlingsdienst geltende HEKS-Zielsummen gemäss jährlicher Festlegung und Erhebung bei den Mitgliedkirchen durch die zuständigen Organe der Evangelischen Kirche Schweiz.
2 Weiterbelastungen erfolgen unter Vorbehalt einer Verrechnung gemäss §5 auf dem Weg der Rechnungstellung durch die Kantonalkirche unter Zugrundelegung der Mitgliederzahl der Kirchgemeinden am 30. September des Vorjahres der Ermittlung und Kommunikation des Betrags jeweils zur Jahresmitte mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3 Der Erarbeitung von neuen Angeboten gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen und einer durch die Synode zu beschliessenden, für alle Kirchgemeinden in verbindlicher Weise zentralisierten Erfüllung von Aufgaben geht eine Konsultation in Form einer Vernehmlassung oder konferenziellen Anhörung der Kirchgemeinden voraus. Im Rahmen dieses Prozesses sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die entsprechende Dienstleistung in optimaler Weise den angestrebten Zweck erfüllt und die Anliegen der Kirchgemeinden berücksichtigt.
II Deckung finanzielle Bedürfnisse
§ 10
Quellensteuer, Grundbeitrag und ordentlicher Kantonsbeitrag (§§13 und 16 Finanzordnung)
1 Die Festlegung des den Kirchgemeinden zustehenden Anteils an der Quellensteuer, am Grundbeitrag und am von der Mitgliederzahl abhängigen Betrag des ordentlichen Kantonsbeitrags wird dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
2 Im Rahmen der Beschlussfassungen betreffend die Verteilung des Kantonsbeitrages wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für den ungeschmälerten Erhalt desselben gemäss §16 Absatz 3 Finanzordnung bzw. §68 Absatz 2 Kirchenordnung erfüllt sind.
Im Falle einer durch die Verwaltungsdienste der Kantonalkirche festgestellten Abweichung klärt der Kirchenrat die individuelle Sachlage und verfügt im Einzelfall.
3 Die Beschlüsse des Kirchenrates werden im Rahmen des Budgetprozesses gefasst und den Kirchgemeinden die sie betreffenden Daten kommuniziert.
4 Die Auszahlung des den Kirchgemeinden zustehenden Anteils an der Quellensteuer sowie am Grundbeitrag des ordentlichen Kantonsbeitrags wird zusammen mit der Auszahlung (Empfängergemeinden) bzw. Rechnungstellung (Gebergemeinden) des Finanzausgleichs und den weiteren Beiträgen der Kirchgemeinden per Jahresmitte vorgenommen. Die gegenseitigen Ansprüche werden gemäss §§ 5 und 9 verrechnet.
Die Auszahlung des den Kirchgemeinden zustehenden ordentlichen Kantonsbeitrags wird jeweils auf Ende jedes Quartals vorgenommen. Auf Wunsch kann insbesondere bei kleineren Kirchgemeinden die Auszahlung als Gesamtbetrag erfolgen.
§ 11
Einsatz Kirchensteuer juristische Personen (§14 Finanzordnung)
1 Der Kirchenrat unterbreitet der Synode zur Genehmigung im Rahmen der Kenntnisnahme der Finanzplanung die in ihrer Grössenordnung geplante Aufteilung der Kirchensteuer der juristischen Personen auf die einzelnen Kostenstellen. Die detaillierte Beitragsfestlegung erfolgt im Rahmen der Verabschiedung des Budgets oder mittels separater Synodebeschlüsse.
2 Im Zusammenhang mit der Kirchensteuer der juristischen Personen werden gestützt auf §14 Absatz 1 Finanzordnung die im ANHANG IV und V ersichtlichen Kostenstellen zu folgenden Aufgaben geführt:
a)
Sozial- und Seelsorgeaufgaben: Verwaltungskostenbeitrag / Aktivitäten in Alters- und Pflegeheimen, Beiträge an Spezialpfarrämter, Beiträge an Seelsorge, Musikalische Begleitung in den Spitälern, Beiträge an Asylorganisationen / Jugendarbeit, Partnerschafts- und Eheberatung, Weltweite Kirche, Beiträge an Werke im Bereich Kinder, Jugend, Familien, Unterstützungen Benachteiligte, Beiträge an interreligiösen Dialog;
b)
Baubeiträge, Freiwilligenarbeit, Bibelwerke, Unterrichtsmittel, Kirchen- und Gemeindeentwicklung;
c)
Beiträge an Pfarrerausbildung/Weiterbildung, Beiträge an Theologische Fakultät, Stipendien;
d)
Fachstelle für Genderfragen und Erwachsenenbildung, Unterricht;
e)
Fachstelle Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit/Medienarbeit, Publikationen.
3 10% der Kirchensteuer juristische Personen sowie des Anteils an der direkten Bundessteuer gemäss §8e Kirchengesetz
des Vorjahres werden der Verwaltungsrechnung der Kantonalkirche gutgeschrieben.
III Kollekten, Vergaben, Beiträge und Projektfinanzierung
§ 12
Kollekten (§18 Finanzordnung)
1 Die Sammlungsergebnisse von im Kollektenrahmenplan oder ausserordentlich für alle Kirchgemeinden angeordneten Kollekten sind durch die Verantwortlichen innert 15 Tagen nach erfolgter Sammlung an die Kantonalkirche weiterzuleiten.
2 Sämtliche Kollekten der Kirchgemeinden sind in deren Rechnungen gemäss Bruttoprinzip zu verbuchen und zeitnah an den Bestimmungsort weiterzuleiten.
3 Der Kollektenrahmenplan für das Folgejahr ist der Synode jeweils im zweiten Semester vorzulegen und nach Beschlussfassung den Kirchgemeinden zu kommunizieren.
IV Finanzausgleich und Härtefonds
§ 13
Fondsreglemente (§§22 und 23 Finanzordnung)
1 Für die Führung, Äufnung und Verwaltung der verschiedenen Fonds der Kantonalkirche regelt der Kirchenrat in Fonds-Reglementen oder auf andere Weise die Besonderheiten betreffend:
a)
Name und Zweck;
b)
Destinatäre und Evaluation;
c)
Leistungen;
d)
Fondsmittel und Äufnung;
e)
Zuständigkeit;
f)
Gesuchverfahren;
g)
Verwaltung;
h)
Aufsicht;
i)
Auflösung.
2 Den Kirchgemeinden wird die sinngemässe Übernahme der Bestimmungen über die Fonds empfohlen. Der Finanzdienst der Kantonalkirche steht ihnen beratend zur Seite.
V Controlling, Aufgabenüberprüfung, Risikomanagement, Aufsicht
§ 14
Controlling und Kontrolle (§24 Finanzordnung)
1 Das Controlling des Kirchenrats umfasst die Planung und Steuerung unter Einschluss der Überprüfung und Verbesserung der Aktivitäten in seinem Verantwortungsbereich. Es erstreckt sich insbesondere auf:
a)
die Aufgaben und Finanzen der Kantonalkirche, ihrer Fachstellen und Spezialpfarrämter;
b)
die Substanzerhaltung und Verwaltung des Vermögens;
c)
die Verwendung der Mittel aus der Kirchensteuer juristischer Personen und des Anteils an direkter Bundesteuer;
d)
die Vergabungen, Beiträge und Projektfinanzierungen;
e)
den Umgang mit den die Landeskirche betreffenden Risiken.
2 In Ergänzung zur Aufgabenprüfung gemäss §25 Finanzordnung beurteilt das Departement Finanzen Anträge an den Kirchenrat und Synodevorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf Grundlage entsprechender Ausführungen der zuständigen Stelle in Bezug auf:
a)
die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit;
b)
die Einhaltung der wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltführung;
c)
die Einhaltung der Kompetenzordnung.
3 Der Kirchenrat trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Vermögens sowie zur Verhinderung oder Entdeckung von Unzulänglichkeiten, Fehlern oder Unregelmässigkeiten bei der Buchführung sowie Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und verlässlichen Berichterstattung durch ein Internes Kontrollsystem (IKS).
4 Das Kirchenratspräsidium und Departement Finanzen organisieren und vollziehen das Controlling und IKS im Rahmen ihrer Führungsverantwortung gemeinsam.
§ 15
Rechnungsrevision Kantonalkirche (§§7 und 9 Finanzordnung)
1 Die Revision der Jahresrechnung der Kantonalkirche obliegt gestützt auf §83 Kirchenordnung der synodalen Finanzprüfungskommission.
2 Das Geschäft wird in Bezug auf Rechnung, Budget und Finanzplanung im Verkehr mit den Prüforganen der Synode durch das Departement Finanzen und Kirchenratspräsidium vertreten. Die übrigen Departemente werden bei Bedarf in den ihre Zuständigkeit betreffenden Fragen einbezogen.
§ 16
Rechnungsprüfung Kirchgemeinden (§§8 und 10 Finanzordnung)
1 Die Prüfung der Jahresrechnung der Kirchgemeinde obliegt dem gestützt auf §§52 und 54 Absatz 1 und 2 Kirchenordnung gewählten Revisionsorgan, die Genehmigung der Rechnung ist gestützt auf deren Prüfungsbefund Sache der Kirchgemeindeversammlung.
2 Budgets und Jahresrechnungen der Kirchgemeinden werden im Rahmen der Aufsichtspflicht der Kantonalkirche gemäss den Bestimmungen in §84 Kirchenordnung und §28 Finanzordnung sowie §19 dieses Reglements durch die kantonalkirchliche Gemeindefinanzkommission überprüft.
3 Die Rechnungsprüfung durch das für die Revision zuständige Organ der Kirchgemeinde sowie die Überprüfung durch die Finanzprüfungskommission orientieren sich sinngemäss an den Bestimmungen in Kapitel 19 `Wegleitung für die RPK` des Finanzhandbuchs Einwohnergemeinden BL und der darauf basierenden Handreichung des Departements Finanzen der Kantonalkirche.
§ 17
Risikomanagement (§26 Finanzordnung)
1 Mit einem systematischen und jährlich nachgeführten Risikomanagement identifiziert, analysiert und bewertet der Kirchenrat diejenigen Entwicklungen und Ereignisse, mit deren Eintritt Risiken für die Erreichung der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Ziele verbunden sind.
2 Das Risikomanagement soll in erster Linie und präventiv dazu beitragen, dass der Kirchenrat die wesentlichen Risiken, mögliche Fehlentwicklungen und Zielabweichungen frühzeitig erkennen und zur Risikobewältigung geeignete Massnahmen ergreifen kann. Im Vordergrund steht das Ziel, die Entwicklung des kirchlichen Lebens zu schützen, Personen- und Sachschäden sowie Vermögensverluste zu verhindern, das Eintreten von Reputationsschädigungen und anderer für die Zielerreichung hinderlicher Risiken zu vermeiden.
3 In das Risikomanagement sind Risiken in den Kirchgemeinden in gebührender Weise miteinzubeziehen und gegebenenfalls mit diesen zusammen Massnahmen zu formulieren.
§ 18
Aufsicht Kirchgemeinden (§28 Finanzordnung)
1 Geben die Prüfungen der kirchenrätlichen Gemeindefinanzkommission von Budget oder Rechnung einer Kirchgemeinde zu Bemerkungen Anlass, erfolgen diese bis Ende des Monats April des Budgetjahres betreffend das Budget bzw. bis Ende des Monats Oktober des Folgejahres betreffend die Rechnung.
2 Bei Anlass zu Bemerkungen sowie im Falle anderweitiger Feststellung drohender oder eingetretener Mängel betreffend die Kirchgemeindefinanzen klärt eine Delegation der kirchenrätlichen Gemeindefinanzkommission unter Leitung der bzw. des Departementsverantwortlichen Finanzen des Kirchenrates die Sachlage. Bei Bedarf schlägt sie nach Konsultation der Verantwortlichen in der Kirchenpflege dem Kirchenrat die Anordnung allfälliger Massnahmen vor.
§ 19
Inkrafttreten (§29 Finanzordnung)
Das Finanzreglement tritt mit seiner Beschlussfassung durch den Kirchenrat in Kraft.
§ 20
Übergangsrechtliche Bestimmungen
1 Die Anhandnahme bzw. Erfüllung neuer Aufgaben durch die Kirchgemeinden wird durch die zuständigen Dienste der Kantonalkirche eng begleitet und innert folgender Fristen erwartet:
a)
Vermögensverwaltung im Sinne von §3 FiO und §4 FiR spätestens per Rechnungslegung 2025;
b)
Finanzplanung gemäss §6 FiO und §6 FiR spätestens per Budget 2025;
c)
Budget und Rechnung spätestens per Budget und Rechnung 2023.
2 Die Beschlussfassung der Synode betreffend die Beiträge der Kirchgemeinden an die Verwaltungsrechnung der Kantonalkirche für das dem Budgetjahr folgende Jahr gemäss §6 Absatz 1 erfolgt erstmalig im Rahmen der Finanzplanung 2023 für das Jahr 2025.
3 Die Beschlussfassung der Synode betreffend den Finanzausgleich endet nach Vornahme der Anpassung bzw. Umstellung desselben auf das neue System und erfolgt letztmals per Finanzausgleich 2024.
4 Die umfassende Umstellung des Stichtags zur Ermittlung von Beträgen auf Basis der Mitgliederzahlen des kantonalen Statistischen Amts vom 30. September des der Information zur Zahlung vorausgehenden Jahres gemäss §5 Absatz 3 erfolgt ab 2023 kontinuierlich nach Massgabe der Möglichkeit und unter vorgängiger Information der Kirchgemeinden.
Für Verrechnungen bis 31.12.2024 werden, wo dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements nicht bereits anders geregelt ist, die Mitgliederzahlen des Statistischen Amtes per 31. Dezember verwendet.
ANHANG I Finanzreglement: Kontenplan
vom 12. Juni 2023
Bei den hier gezeigten Musterkontenplänen handelt es sich um eine Minimalgliederung der einzelnen Kontengruppen. Die entsprechenden Konten zu den einzelnen Gruppen sind separat aufzuführen und zu benennen. Ebenfalls sind für die Gruppen Zwischentotale zu bilden und sowohl die Aktiven wie auch die Passiven sind mit ihren Totalen zu benennen. Eine Erweiterung auf andere Gruppen gemäss Vorgaben HRM2 ist selbstverständlich zulässig.
Die Kantonalkirche stellt auf Anfrage einen Musterkontenplan in elektronischer Form zur Verfügung.
Muster Kontenplan Bilanz:
Muster Kontenplan Erfolgsrechnung:

ANHANG III Finanzreglement: Finanzplan
vom 12. Juni 2023
Muster Finanzplan:
Prozess und Erläuterungen zum Finanzplan:
Der Finanzplan ist mit dem Budget an die Kantonalkirche einzureichen.
Für den Prozess des Finanzplanes und vor der Erstellung ist zu klären:
Was wollen wir wann und wie tun?
Zum Finanzplan sind grundsätzlich Erläuterungen zu formulieren. Die folgenden Positionen müssen zwingend kommentiert werden bzw. basieren auf den erwähnten Grundlagen:
a)
Personalaufwand: Hier ist aufzuführen, wie viele Stellen der einzelnen Berufsgruppen pro Planjahr berücksichtigt werden.
b)
Liegenschaftsaufwand: Der Liegenschaftsaufwand soll mit mindestens 1,5% des Gebäudeversicherungswertes berücksichtigt werden. Die Grundlagen der Berechnung sind hier aufzuführen. Zusätzlich soll hier auch erwähnt werden, welche Investitionen künftig geplant sind.
c)
Kollektenkasse: Diese muss nicht zwingend berücksichtigt werden. Wenn zu dieser Position ein Wert eingesetzt wird, ist dieser aber hier zu erläutern, sowohl für die Aufwands- als auch die Ertragsposition.
d)
Abschreibungen: Hier ist zu kommentieren, welche Abschreibungsmethode und welcher Abschreibungssatz angewandt werden. Es wird empfohlen, die Abschreibungssätze gemäss kantonaler Vorgabe anzuwenden. Stand 01.09.2014 sind dies:
e)
Steuern: Diese sollten mit der Einwohnergemeinde abgesprochen werden. Hier ist festzuhalten, wie der erfasste Betrag pro Jahr entstanden ist. Ist es die Mitteilung der Einwohnergemeinde oder ist es eine Fortschreibung oder Annahme aus den Vorjahren.
f)
Erhaltene Beiträge: Hier ist zu kommentieren, wie der erfasste Ertrag berechnet wurde. Die Rechtsgrundlagen der Finanzordnung sind:
- § 13 Quellensteuereinnahmen
- § 16 Abs. 1 Kantonsbeitrag (Grundbeitrag)
- § 16 Abs. 2 Bst. a) Kantonsbeitrag (jährlicher Beitrag pro Mitglied)
Zu beachten sind hierzu ebenfalls die Übergangsbestimmungen aus § 29 Finanzordnung.
Zur Vereinfachung untenstehend ein Berechnungsbeispiel auf Basis der im Jahr 2022 gültigen (teuerungsindexierten) Werte und der entsprechenden Vorgaben in der Finanzordnung:
CHF 19'000.00 pro Kirchgemeinde aus Quellensteuereinnahmen
CHF 4'550.00 pro Kirchgemeinde Kantonsbeitrag (Grundbeitrag)
CHF 45.00 pro Mitglied Kantonsbeitrag (jährlicher Beitrag pro Mitglied)
ANHANG V Finanzreglement: Budget und Rechnung
vom 12. Juni 2023
Muster Darstellung Budget:
Bei der gezeigten Darstellung des Budgets handelt es sich um eine Mindestgliederung.
Selbstverständlich können die einzelnen Kontengruppen auch noch detailliert aufgeführt werden. Die Totale der Gruppen sind aber in jedem Fall zusammen zu fassen. Ebenfalls sind das Total des gesamten Aufwands und das Total des gesamten Ertrags aufzuführen. Das budgetierte Ergebnis ist separat auszuweisen.
Die Kollektenkasse muss nicht budgetiert werden. Ist sie allerdings im Aufwand budgetiert, muss sie auch im Ertrag budgetiert werden.
Die einzelnen Positionen sind zu kommentieren. Geplante Investitionen sind ebenfalls zu erwähnen.
Muster Darstellung Rechnung:
Bei der gezeigten Darstellung der Rechnung handelt es sich um eine Mindestgliederung. Selbstverständlich können die einzelnen Kontengruppen auch noch detailliert aufgeführt werden. Die Totale der Gruppen sind aber in jedem Fall zusammenzufassen. Ebenfalls sind das Total des gesamten Aufwands und das Total des gesamten Ertrags aufzuführen. Das Ergebnis ist separat auszuweisen.
Die Kollektenkasse muss zwar nicht budgetiert werden, in der Rechnung ist sie aber aufzuführen, sowohl im Aufwand als auch im Ertrag.
Die einzelnen Positionen sind zu kommentieren bzw. grössere Abweichungen zum Budget sind zu dokumentieren. Die Werte der Gebäude sind festzuhalten (Anschaffungswert / Gebäudeversicherungswert gemäss BGV). Ebenfalls ist zu kommentieren, welche Abschreibungsmethode und welcher Abschreibungssatz angewandt wurden.
Es wird empfohlen, die der Kirchgemeindeversammlung allenfalls beantragte Gewinnverwendung bereits zu verbuchen.