5.10
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Reformationsjubiläum
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
1 Mit dem Namen Fonds Reformationsjubiläum (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten der Kantonalkirche, der Kirchgemeinden sowie weiterer reformierter kirchlicher Institutionen für durch sie organisierte Aktivitäten.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Gewährung von finanziellen Beiträgen an Aktivitäten und Projekte des bis ins Jahre 2029 dauernden Reformationsjubiläums.
3 Die Ausschüttung der Mittel erfolgt grundsätzlich à fonds perdu und einmalig.
§ 2
Destinatäre und Evaluation
1 Die Fonds-Mittel dienen in erster Linie zur Deckung der Aufwendungen, welche die Projektorganisation Reformationsjubiläum im Rahmen ihrer Arbeiten benötigt und gemäss Dodekade-Konzept vorgesehen und budgetiert wurden.
2 In den Genuss von Fonds-Mitteln können die Kirchgemeinden, Departemente, Fachstellen, Spezialpfarrämter und Verwaltungsdienste der Kantonalkirche sowie weitere im Kanton Basel-Landschaft aktive reformierte kirchliche Institutionen und weitere Akteure gelangen, welche ein zum Reformationsjubiläum und dessen Dodekade-Konzept passendes Projekt unterbreiten.
3 Die laufenden jährlichen und jeweils im Rahmen des Budgets bewilligten Kosten der Kantonalkirche für das Reformationsjubiläum werden jährlich dem Fonds belastet.
4 Mit der Ausschüttung der Fonds-Mittel legt der Kirchenrat auf Vorschlag und in Absprache mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller fest, auf welche Weise die Wirkung evaluiert wird.
1 Dem Entscheid über die Erbringung von Leistungen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a)
klarer Bezug zum Thema;
b)
Originalität;
c)
Stimmigkeit von Konzept und Terminplanung;
d)
Wirkungserwartung und Nachhaltigkeit;
e)
Budget mit Gesamtkosten und Nachweis ihrer Absicherung.
2 Die Beurteilung der grundsätzlichen Freigabe von Mitteln auf Basis dieser Kriterien sowie der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Betrags erfolgt durch die Projektorganisation Reformationsjubiläum, die das Gesuch in materieller Hinsicht prüft und eine Empfehlung abgibt.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht von seinem ursprünglichen, mit Synodebeschluss vom 25. November 2015 gebildeten und in den Jahren 2016 bis 2018 mit jeweils CHF 50'000 angereicherten Kapital, als Ausgangskapital per 01.07.2021 der Betrag von CHF 80'618.41, der am 30.06.2021 als Projektfonds Reformationsjubiläum in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen der des Budgets zu Lasten Rechnung 3;
b)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;
c)
diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
d)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Über die Ausschüttung von Mitteln aus diesem Fonds entscheidet gestützt auf die Empfehlung der Projektorganisation Reformationsjubiläum
a)
bis zu einem Einzelbetrag von CHF 25‘000 die Leitung Finanzdienst mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher Finanzen;
b)
bei CHF 25‘000 überschreitenden Einzelbeträgen oder in allen Zweifelsfällen der Kirchenrat.
2 Der Kirchenrat wird über die Behandlung von Anträgen gemäss Buchstabe a) zeitnah informiert.
3 Das Departement Finanzen prüft und beurteilt in allen Fällen Projektbudget und -finanzierung sowie die finanzielle Tragbarkeit der Kosten in Relation zu den verfügbaren Fondsmitteln und nimmt bei Unstimmigkeiten oder Differenzen mit der Projektorganisation Reformationsjubiläum Rücksprache.
4 Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der Gesuchverfahren obliegen dem Departement Finanzen.
5 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
1 Gesuche werden laufend bearbeitet und sind im Departement Finanzen spätestens drei Monate vor einer Projektrealisation einzureichen.
2 Dem Gesuch sind zur Dokumentation folgende Unterlagen beizulegen:
a)
Beantragter Beitrag mit Begründung;
b)
Beschrieb des dem Gesuch zugrundeliegenden Projekts bzw. Ziels mit Projektorganisation und -zeitplan;
c)
Darstellung der geplanten Finanzierung unter Einbezug weiterer Drittmittel;
d)
Konzept zur Projektevaluation;
e)
weitere Unterlagen zur Beurteilung im Rahmen der Mitwirkungspflicht.
3 Die zuständige Stelle entscheidet nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Gesucheinreichung.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
1 Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.
2 Der Fonds wird nach erfolgter Durchführung der Baselbieter Feier im Jahre 2029 aufgelöst. Ein allfälliger Restsaldo wird dem Fonds Innovation zugewiesen.