5.11

Reglement Fonds Steuerschwankungen
5.11
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Steuerschwankungen

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
1 Mit dem Namen Fonds Steuerschwankungen (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zugunsten der Kantonalkirche (Rechnung 3).
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Abfederung von Mindereinnahmen bei den Kirchensteuern der juristischen Personen (KiStjP) infolge der Steuervorlage 17 (SV 17 / "Unternehmenssteuerrevision").
§ 2
Destinatäre
Der Fonds hat keine Destinatäre sondern ist auschliesslich innenwirksam und der Abfederung von Steuerschwankungen in Rechnung 3 gewidmet.
§ 3
Transfer
Über den Transfer von Fondsmitteln in die Rechnung 3 entscheidet der Kirchenrat auf Antrag des Departements Finanzen.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 584'716.48, der am 30.06.2021 als Fonds Steuerschwankungen in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

ausserordentliche Einlagen im Rahmen des Budgets zu Lasten Rechnung 3, insbesondere falls sich dies aufgrund der erwarteten Einnahmen aus Kirchensteuer der juristischen Personen und Bundessteueranteil als zweckmässig erweist;

b)

ausserordentliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3, insbesondere falls die tatsächlichen Einnahmen aus Kirchensteuer der jurstischen Personen und Bundessteueranteil die Erwartungen gemäss Budget deutlich übertreffen;

c)

die Zuweisung eines allfälligen Restsaldos aus der Auflösung des Fonds Systemwechsel.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat beschliesst den Transfer der Fondsmittel auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen des Budgets bzw. ausnahmsweise der Jahresrechnung zuhanden der Genehmigung durch die Synode.
2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab, sofern darüber im Rahmen des Budgets beschlossen wurde.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 7
Schlussbestimmungen
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.