5.12
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Stipendien
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
Mit dem Namen Fonds Stipendien (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche im Zusammenhang mit der Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Studierende der Theologie.
1 Die Kantonalkirche veranschlagt im Rahmen des Budgets den jährlichen Gesamtbetrag, der zur Entnahme für Stipendien zur Verfügung gestellt werden soll.
2 Die Mittel des Fonds werden als Puffer dazu verwendet, um bei Bedarf höhere als die budgetierten Entnahmen zu finanzieren.
Für die Erbringung von Leistungen an Destinatäre gelten ausschliesslich die Bestimmungen gemäss Reglement des Kirchenrates über die Ausrichtung von Stipendien und die Gewährung von Studiendarlehen
.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 187'441.45, der am 30.06.2021 als Stipendienfonds in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
jährliche Einlage der nicht für die Ausschüttung von Stipendien benötigten Mittel;
b)
ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;
c)
diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
d)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung
a)
die im Fall einer Überschreitung der jährlich bereitgestellten Mittel erforderlichen Entnahmen;
b)
die im Fall einer Unterschreitung mit den freiwerdenden Mitteln vorzunehmenden Einlagen.
2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses unter Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Datenschutz über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.