5.12

Reglement Fonds Stipendien
5.12
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Stipendien

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
Mit dem Namen Fonds Stipendien (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche im Zusammenhang mit der Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Studierende der Theologie.
§ 2
Entnahme
1 Die Kantonalkirche veranschlagt im Rahmen des Budgets den jährlichen Gesamtbetrag, der zur Entnahme für Stipendien zur Verfügung gestellt werden soll.
2 Die Mittel des Fonds werden als Puffer dazu verwendet, um bei Bedarf höhere als die budgetierten Entnahmen zu finanzieren.
§ 3
Leistungen
Für die Erbringung von Leistungen an Destinatäre gelten ausschliesslich die Bestimmungen gemäss Reglement des Kirchenrates über die Ausrichtung von Stipendien und die Gewährung von Studiendarlehen.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 187'441.45, der am 30.06.2021 als Stipendienfonds in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

jährliche Einlage der nicht für die Ausschüttung von Stipendien benötigten Mittel;

b)

ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;

c)

diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

d)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung

a)

die im Fall einer Überschreitung der jährlich bereitgestellten Mittel erforderlichen Entnahmen;

b)

die im Fall einer Unterschreitung mit den freiwerdenden Mitteln vorzunehmenden Einlagen.

2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses unter Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Datenschutz über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 7
Schlussbestimmungen
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.