5.16
Vereinbarunga)
für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften), welche keine ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der gesamten Steuer,
b)
für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften) und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der gesamten Steuer,
c)
für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tatsächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften) und die Gesamtheit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.