5.2

Reglement Fonds Baubeiträge für Kirchgemeinden
5.2
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Baubeiträge für Kirchgemeinden

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
Mit dem Namen Fonds Baubeiträge für Kirchgemeinden (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten der Kirchgemeinden zur Sicherstellung von Mitteln für die Gewährung von Baubeiträgen an Bauten der Kirchgemeinden.
§ 2
Entnahme
Die Mittel des Fonds werden als Puffer dazu verwendet, um Beiträge im Zusammenhang mit kirchlichen Bauten zu leisten, welche die gemäss §1 ANHANG II Finanzordnung jährlich durch die Synode gestützt auf §14 Absatz 2 und gemäss §14 Absatz 1 Buchstabe b) sowie §15 Finanzordnung anteilmässig zur Verfügung gestellten Mittel überschreiten.
§ 3
Leistungen
Für die Erbringung von Leistungen an Destinatäre gelten ausschliesslich die Bestimmungen gemäss ANHANG II Finanzordnung.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 1'941'258.55, der am 30.06.2021 als Reserve Baubeiträge in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

jährliche Einlage der nicht für die Ausschüttung von Baubeiträgen gemäss ANHANG II Finanzordnung benötigten Mittel;

b)

ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;

c)

diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

d)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung

a)

die im Fall einer Überschreitung der jährlich bereitgestellten Mittel erforderlichen Entnahmen;

b)

die im Fall einer Unterschreitung mit den freiwerdenden Mitteln vorzunehmenden Einlagen.

2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 7
Schlussbestimmungen
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.