5.3

Reglement Fonds Härtefälle
5.3
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Härtefälle

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §22 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
1 Mit dem Namen Fonds Härtefälle Kirchgemeinden (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten ihrer Kirchgemeinden.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der ausnahmsweisen Milderung von finanziellen Härtefällen in den Kirchgemeinden durch die Ausschüttung von allgemeinen oder projektbezogenen Beiträgen oder die Übernahme von Gesamtkosten.
3 Die Ausschüttung der Mittel erfolgt grundsätzlich à fonds perdu und einmalig.
§ 2
Destinatäre
1 In den Genuss von Fonds-Mitteln können Kirchgemeinden gelangen, welche kumulativ die folgenden als Richtlinien anzuwendenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Kirchensteuerfuss (Summe Einkommens- und Vermögenssteuerfuss) der letzten drei Jahre über dem Durchschnitt aller Kirchgemeinden;

b)

Eigenkapital unter Einbezug allgemeiner Fonds und Rückstellungen tiefer als 25% der durchschnittlichen jährlichen Steuereinnahmen in den einer Gesuchstellung voran gegangenen drei Jahren;

c)

Empfängergemeinde Finanzausgleich.

2 Mit der Ausschüttung der Fonds-Mittel legt die zuständige Stelle in Absprache mit der Kirchgemeinde fest, auf welche Weise die Wirkung evaluiert wird.
§ 3
Leistungen
1 Beim Entscheid über die Erbringung von Leistungen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Einmaligkeit innerhalb einer Legislatur;

b)

Unvorhersehbarkeit bzw. Unvermeidbarkeit des Härtefalls;

c)

Aussicht auf nachhaltige Optimierung der finanziellen Situation.

2 Eine Leistungserbringung bei strukturellen Defiziten einer Kirchgemeinde ist ausgeschlossen bzw. nur dann zulässig, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der unmittelbaren Behebung desselben in Verbindung steht.
3 Ein Bezug von Beiträgen aus dem Fonds Zusammenarbeit für dieselben Leistungen ist unzulässig.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 1'698'338.08, der am 30.06.2021 als Härtefonds in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

jährliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder der Jahresrechnung;

b)

ihm gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

c)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Über die Ausschüttung von Mitteln aus dem Fonds verfügen:

a)

bis zu einem Einzelbetrag von CHF 25‘000 die Leitung Finanzdienst mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher Finanzen;

b)

bei CHF 25‘000 überschreitenden Einzelbeträgen oder in allen Zweifelsfällen der Kirchenrat.

2 Der Kirchenrat wird über die Behandlung von Anträgen gemäss Buchstabe a) zeitnah informiert.
3 Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der Gesuchverfahren obliegen dem Departement Finanzen.
4 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Gesuchverfahren
1 Gesuche können dem Kirchenrat zu jeder Zeit unterbreitet werden und sind im Departement Finanzen einzureichen.
2 Dem Gesuch sind zur Dokumentation folgende Unterlagen beizulegen:

a)

Begründung des Härtefalls und beantragter Beitrag;

b)

Beschrieb des dem Gesuch zugrunde liegenden Projekts bzw. Ziels;

c)

Darstellung der geplanten Finanzierung unter Einbezug weiterer Drittmittel;

d)

weitere Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht.

3 Die zuständige Stelle entscheidet nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Gesucheinreichung.
§ 7
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 8
Schlussbestimmungen
1 Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.
2 Gesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Reglements behandelt.
3 Kirchgemeinden, die im Sinne von §29 Absatz 3 Ziffer 1.2. Finanzordnung vom 24.03.2021 als Folge der Verkürzung der fünfjährigen Besitzstandsgarantie gemäss Artikel 98 Absatz 4 Kirchenordnung vom 05.03.1956 eine Reduktion erleiden und dadurch in eine finanzielle Notlage geraten, können für die erlittene Einbusse auf Antrag hin aus dem Härtefonds entschädigt werden. Im Sinne einer Richtlinie wird vorausgesetzt, dass die Kirchgemeinde

a)

am 30. September des der Gesucheinreichung vorausgehenden Jahres weniger als 1‘201 Mitglieder zählte;

b)

über einen Steuerfuss verfügt, der in den beiden der Gesucheinreichung vorausgehenden Rechnungsjahren 10% oder mehr über dem Durchschnittssteuerfuss aller evangelisch-reformierten Kirchgemeinden im Kanton lag;

c)

über Steuereinnahmen pro Mitglied in den beiden der Gesucheinreichung vorausgehenden Rechnungsjahren von 90% oder weniger des Durchschnitts aller evangelisch-reformierten Kirchgemeinden im Kanton verfügte.

4 Zusätzlich können nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist Leistungen aus dem Härtefonds beantragt und gewährt werden, wenn die Kirchgemeinde gemäss neuer Regelung deutlich tiefere Beiträge als zuvor erhält, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt.

Im Maximum kann während längstens zwei Jahren die rechnerische Differenz im ersten Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist (Differenz bisheriges System inkl. Besitzstand bei der Pfarrlohnsubventionierung zu neuem Anspruch aus Kantonsbeitrag; Differenz Finanzausgleich nach bisherigem System zum Finanzausgleich nach neuem System) gewährt werden.