5.4

Reglement Fonds Kirchenbote
5.4
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Kirchenbote

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
1 Mit dem Namen Fonds Kirchenbote (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten des durch die Kirchgemeinden finanzierten Kirchenboten.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Übernahme eines Mehraufwands (Verlust) in der jährlichen Abrechnung der Kantonalkirche für das durch die Kirchgemeinden mit festgelegten Kostenbeiträgen finanzierte Printmedium Kirchenbote.
§ 2
Entnahme
Dem Fonds entnommen wird ein allfälliger budgetierter oder nicht budgetierter Mehraufwand zulasten der Kantonalkirche in der jährlichen Abrechnung des Kirchenboten.
§ 3
Leistungen
1 Mit den Mitteln des Fonds werden keine weiteren Leistungen finanziert.
2 Die Kosten des Kirchenboten werden den Kirchgemeinden gestützt auf der Erlass der Synode betreffend den Kirchenboten vom 26. Oktober 2000 für das Printmedium anteilmässig in Rechnung gestellt.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 150'531.78, der am 30.06.2021 als Kirchenbotefonds in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

Einlage ausgeschütteter Erträge aus der Jahresrechnung des Vereins zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten;

b)

Einlage Mehrertrag (Gewinn) in der Abrechnung der Kantonalkirche für das Printmedium Kirchenbote;

c)

Einlage zusätzlicher und nicht budgetierter Einnahmen aus dem Kirchenboten;

d)

ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder der Genehmigung der Jahresrechnung;

b)

diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

c)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung

a)

die aufgrund eines verbleibenden Mehraufwands (Verlust) aus der Abrechnung Kirchenbote erforderliche Entnahme;

b)

die aufgrund eines entstehenden Mehrertrags (Gewinn) aus der Abrechnung Kirchenbote vorzunehmende Einlage.

2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 7
Schlussbestimmungen
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.