5.4
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Kirchenbote
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
1 Mit dem Namen Fonds Kirchenbote (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten des durch die Kirchgemeinden finanzierten Kirchenboten.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Übernahme eines Mehraufwands (Verlust) in der jährlichen Abrechnung der Kantonalkirche für das durch die Kirchgemeinden mit festgelegten Kostenbeiträgen finanzierte Printmedium Kirchenbote.
Dem Fonds entnommen wird ein allfälliger budgetierter oder nicht budgetierter Mehraufwand zulasten der Kantonalkirche in der jährlichen Abrechnung des Kirchenboten.
1 Mit den Mitteln des Fonds werden keine weiteren Leistungen finanziert.
2 Die Kosten des Kirchenboten werden den Kirchgemeinden gestützt auf der Erlass der Synode betreffend den Kirchenboten vom 26. Oktober 2000
für das Printmedium anteilmässig in Rechnung gestellt.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 150'531.78, der am 30.06.2021 als Kirchenbotefonds in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
Einlage ausgeschütteter Erträge aus der Jahresrechnung des Vereins zur Herausgabe eines gemeinsamen Kirchenboten;
b)
Einlage Mehrertrag (Gewinn) in der Abrechnung der Kantonalkirche für das Printmedium Kirchenbote;
c)
Einlage zusätzlicher und nicht budgetierter Einnahmen aus dem Kirchenboten;
d)
ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen des Budgets oder der Genehmigung der Jahresrechnung;
b)
diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
c)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung
a)
die aufgrund eines verbleibenden Mehraufwands (Verlust) aus der Abrechnung Kirchenbote erforderliche Entnahme;
b)
die aufgrund eines entstehenden Mehrertrags (Gewinn) aus der Abrechnung Kirchenbote vorzunehmende Einlage.
2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.