5.5
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Stellvertretungen
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
Mit dem Namen Fonds Stellvertretungen (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung pfarramtlicher Stellvertretungen bei Unfall, Krankheit, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub sowie Absolvierung öffentlicher Dienstleistungen gemäss §16 Absatz 2 Buchstabe c) Finanzordnung
.
1 Die Kantonalkirche veranschlagt im Rahmen des Budgets den jährlichen Gesamtbetrag, der für Stellvertretungen zur Verfügung gestellt werden soll.
2 Die Mittel des Fonds werden als Puffer dazu verwendet, um bei Bedarf höhere als die budgetierten Entnahmen zu finanzieren.
3 Kosten der Kantonalkirche für die Finanzierung einer Krankentaggeldversicherung können ausnahmsweise dem Fonds entnommen werden. Über die Entnahme entscheidet die Synode im Rahmen des Budgets auf Antrag oder aufgrund einer separaten Vorlage des Kirchenrates.
Für die Übernahme der bei den Kirchgemeinden entstehenden Kosten gilt die vom Kirchenrat, auf Grundlage des gestützt auf §12 Personal- und Besoldungsordnung
erlassenen Reglements betreffend die Besoldung der pfarramtlichen Stellvertretungen
, entwickelte Anwendungspraxis.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 540'000, der am 30.06.2021 als Reserve für Stellvertretungen in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
jährliche Einlage der nicht für die Ausschüttung pfarramtlicher Stellvertretungen benötigten Mittel;
b)
ausnahmsweise zusätzliche Einlagen im Rahmen der Genehmigung des Budgets oder der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 2;
c)
diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
d)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Der Kirchenrat beschliesst auf Antrag des Departements Finanzen im Rahmen der Jahresrechnung
a)
die im Fall einer Überschreitung der jährlich bereitgestellten Mittel erforderlichen Entnahmen;
b)
die im Fall einer Unterschreitung mit den freiwerdenden Mitteln vorzunehmenden Einlagen.
2 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses unter Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Datenschutz über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.