5.6
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Zusammenarbeit
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
1 Mit dem Namen Fonds Zusammenarbeit (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zugunsten der Förderung der Zusammenarbeit in den Kirchgemeinden.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der finanziellen Unterstützung von Bestrebungen von Kirchgemeinden zur intensiven Zusammenarbeit, zu einer Fusion oder der einer Fusion vorangehenden Teilung durch die Ausschüttung von allgemeinen oder projektbezogenen Beiträgen oder die Übernahme von Gesamtkosten.
3 Es können insbesondere Kosten für Aufwendungen im Vorfeld oder als Folge eines Prozesses zur vertieften Zusammenarbeit, Fusion oder Teilung von Kirchgemeinden übernommen werden:
a)
Beratung, zusätzlicher Arbeitsaufwand von Angestellten, Gebäudeschatzungen und weitere Vorabklärungen oder Abklärungen;
b)
Restkosten nach Baubeiträgen für Sanierungen und Umbauten, Beitrag an die Abgeltung aufgelaufenen Unterhalts.
4 Die Ausschüttung der Mittel erfolgt grundsätzlich à fonds perdu und einmalig, wobei die Kostenbeteiligung an einem Projekt über eine Zeitdauer von maximal fünf Jahren verteilt werden kann.
In den Genuss von Fonds-Mitteln können Kirchgemeinden gelangen, welche eine ernsthafte Absicht zur Prüfung einer Fusion oder Teilung oder der Umsetzung einer vertieften Zusammenarbeit im kirchlichen oder administrativen Bereich mit einer oder mehreren anderen Kirchgemeinden im Kanton oder einem angrenzenden Kanton formuliert haben.
1 Beim Entscheid über die Erbringung von Leistungen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a)
Sinnhaftigkeit der Zusammenarbeit in örtlicher und inhaltlicher Hinsicht;
b)
finanzielle Situation der Kirchgemeinde bzw. beteiligten Kirchgemeinden.
2 Ein Bezug von Beiträgen aus dem Fonds Härtefälle für dieselben Leistungen ist unzulässig.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 1'293'401.65, der am 30.06.2021 als Fonds Zusammenarbeit in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
jährliche Einlagen im Rahmen der des Budgets oder der Jahresrechnung;
b)
ihm gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
c)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
3 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Über die Ausschüttung von Mitteln aus diesem Fonds verfügen:
a)
bis zu einem Einzelbetrag von CHF 25‘000 die Leitung Finanzdienst mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher Finanzen;
b)
bei CHF 25‘000 überschreitenden Einzelbeträgen oder in allen Zweifelsfällen der Kirchenrat.
Die Stabsstelle Kirchen- und Gemeindeentwicklung begutachtet das Gesuch und gibt eine generelle Empfehlung zuhanden des Finanzdiensts ab.
2 Der Kirchenrat wird über die Behandlung von Gesuchen gemäss Buchstabe a) zeitnah informiert.
3 Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der Gesuchverfahren obliegen dem Departement Finanzen.
4 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
1 Gesuche können zu jeder Zeit unterbreitet werden und sind im Departement Finanzen einzureichen.
2 Dem Gesuch sind zur Dokumentation folgende Unterlagen beizulegen:
a)
Begründung beantragter Beitrag;
b)
klare Darlegung der Absicht zur Zusammenarbeit, Fusion oder Teilung, allenfalls gemeinsam mit der bzw. den beteiligten Kirchgemeinden;
c)
Beschrieb des dem Gesuch zugrundeliegenden Projekts bzw. Ziels;
d)
Konzept mit Terminplanung für den angedachten Prozess;
e)
Darstellung der geplanten Finanzierung unter Einbezug weiterer Drittmittel;
f)
weitere Unterlagen zur Beurteilung der formulierten Absicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht.
3 Die zuständige Stelle entscheidet nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Gesucheinreichung.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
1 Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.
2 Gesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Reglements behandelt.