5.7

Reglement Fonds Innovation
5.7
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Innovation

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
1 Mit dem Namen Fonds Innovation (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten der Kantonalkirche, der Kirchgemeinden sowie weiterer reformierter kirchlicher Institutionen, wenn eine eindeutige Verbindung zu Aktivitäten bzw. zur Region der ERK BL besteht.
2 Der Zweck des Fonds besteht gestützt auf §20 Absatz 2 Finanzordnung in der Förderung und Ermöglichung von besonders zukunftsweisenden kirchlichen und sozialen Projekten.
3 Die Ausschüttung der Mittel erfolgt grundsätzlich à fonds perdu und einmalig, wobei die Kostenbeteiligung an einem Projekt über eine Zeitdauer von maximal fünf Jahren verteilt werden kann.
§ 2
Destinatäre und Evaluation
1 In den Genuss von Fonds-Mitteln können die Kirchgemeinden, Departemente, Fachstellen, Spezialpfarrämter und Verwaltungsdienste der Kantonalkirche sowie weitere im Kanton Basel-Landschaft aktive reformierte kirchliche Institutionen gelangen, welche ein innovatives Projekt unterbreiten.
2 Mit der Ausschüttung der Fonds-Mittel legt die zuständige Stelle auf Vorschlag und in Absprache mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller fest, auf welche Weise die Wirkung evaluiert wird.
§ 3
Leistungen
1 Dem Entscheid über die Erbringung von Leistungen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Innovationspotential für unsere Landeskirche;

b)

Stimmigkeit von Konzept und Terminplanung;

c)

Wirkungserwartung und Nachhaltigkeit;

d)

Budget mit Gesamtkosten und Nachweis ihrer Absicherung.

2 Die Beurteilung der grundsätzlichen Freigabe von Mitteln auf Basis dieser Kriterien sowie der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Betrags erfolgt durch die Begleitgruppe Kirchen- und Gemeindeentwicklung, die das Gesuch in materieller Hinsicht prüft und eine Empfehlung abgibt.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

Einlage von jährlich mindestens CHF 100'000 in den ersten drei Jahren ab Inkraftsetzung, somit erstmals per 01.01.2022 zu Lasten Rechnung 3;

b)

regelmässige jährliche Einlagen im Rahmen des Budgets zu Lasten Rechnung 3;

c)

zusätzliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;

d)

diesem gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

e)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen;

f)

die Zuweisung eines allfälligen Restsaldos aus der Auflösung des Fonds Visitation nach erfolgter Umsetzung sowie des Fonds Reformationsjubiläum nach dessen Schlussfeier im Jahre 2029.

2 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Über die Ausschüttung von Mitteln aus diesem Fonds entscheidet:

a)

bis zu einem Einzelbetrag von CHF 25‘000 die Leitung Finanzdienst mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher Finanzen;

b)

bei CHF 25‘000 überschreitenden Einzelbeträgen oder in allen Zweifelsfällen der Kirchenrat.

Die Begleitgruppe Kirchen- und Gemeindeentwicklung begutachtet das Gesuch und gibt eine generelle Empfehlung zuhanden des Finanzdiensts ab.
2 Der Kirchenrat wird über die Behandlung von Gesuchen gemäss Buchstabe a) zeitnah informiert.
3 Das Departement Finanzen prüft und beurteilt in allen Fällen Projektbudget und -finanzierung sowie die finanzielle Tragbarkeit der Kosten in Relation zu den verfügbaren Fondsmitteln und nimmt bei Unstimmigkeiten oder Differenzen mit der Stabsstelle Kirchen- und Gemeindeentwicklung Rücksprache.
4 Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der Gesuchverfahren obliegen dem Departement Finanzen.
5 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Gesuchverfahren
1 Gesuche werden laufend bearbeitet und sind im Departement Finanzen spätestens drei Monate vor einer Projektrealisation einzureichen.
2 Dem Gesuch sind zur Dokumentation folgende Unterlagen beizulegen:

a)

Beantragter Beitrag mit Begründung insbesondere der Besonderheit und Innovationskraft des Projekts;

b)

Beschrieb des dem Gesuch zugrundeliegenden Projekts bzw. Ziels mit Projektorganisation und -zeitplan;

c)

Darstellung der geplanten Finanzierung unter Einbezug weiterer Drittmittel;

d)

Konzept zur Projektevaluation;

e)

weitere Unterlagen zur Beurteilung im Rahmen der Mitwirkungspflicht.

3 Die zuständige Stelle entscheidet nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Gesucheinreichung.
§ 7
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 8
Schlussbestimmungen
Das Reglement tritt per 01.01.2022 in Kraft.