5.8
Reformierte Kirche Baselland
Reglement Fonds Kinderkirche
vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
1 Mit dem Namen Fonds Kinderkirche (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zugunsten der Kirchgemeinden, der Kantonalkirche sowie im Kanton Basel-Landschaft aktiver reformierter kirchlicher Institutionen für durch sie organisierte Aktivitäten.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Förderung von Aktivitäten im Bereich "Kind und Kirche" durch Ausschüttung finanzieller Beiträge. Es können projektbezogene Beiträge, die Kosten teilweise oder gesamthaft übernommen werden.
3 Die Ausschüttung der Mittel erfolgt grundsätzlich à fonds perdu und einmalig, wobei die Kostenbeteiligung an einem Projekt über eine Zeitdauer von maximal fünf Jahren verteilt werden kann.
§ 2
Destinatäre und Evaluation
1 In den Genuss von Fonds-Mitteln können die Kirchgemeinden, die Departemente der Kantonalkirche sowie weiterer im Kanton Basel-Landschaft aktive reformierte kirchliche Institutionen gelangen, welche ein zweckkonformes Projekt unterbreiten.
2 Mit der Ausschüttung der Fonds-Mittel legt die zuständige Stelle auf Vorschlag und in Absprache mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller fest, auf welche Weise die Wirkung evaluiert wird.
1 Dem Entscheid über die Erbringung von Leistungen werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a)
Vorbildcharakter und Wirkungserwartung;
b)
finanzielle Situation der Kirchgemeinde.
2 Die Beurteilung der grundsätzlichen Freigabe von Mitteln auf Basis dieser
Kriterien sowie der Höhe des zur Verfügung zu stellenden Betrags erfolgt durch die bzw. den in der Landeskirche für Fragen der Kinderkirche zuständige Pfarrerin oder Pfarrer, die bzw. der das Gesuch selber einreicht oder im Falle der Einreichung von dritter Stelle in materieller Hinsicht prüft und eine Empfehlung abgibt.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 34'500, der am 30.06.2021 als Fonds Kinderkirche in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Vom Fondskapital sind CHF 25'000 (Stand am 01.07.2021) für Beiträge an finanzschwache Kirchgemeinden für deren Tätigkeiten zum Thema Kind und Kirche (Kapital des ehemaligen Vereins "Kinderkirche Baselland") reserviert.
3 Der Fonds wird geäufnet durch
a)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen der des Budgets zu Lasten Rechnung 3;
b)
ausserordentliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;
c)
ihm gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;
d)
eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.
4 Der Fonds wird nicht verzinst.
1 Über die Ausschüttung von Mitteln aus diesem Fonds verfügen auf Grundlage der fachlichen Empfehlung:
a)
bis zu einem Einzelbetrag von CHF 25‘000 die Leitung Finanzdienst mit der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher Finanzen;
b)
bei CHF 25‘000 überschreitenden Einzelbeträgen oder in allen Zweifelsfällen der Kirchenrat.
2 Der Kirchenrat wird über die Behandlung von Anträgen gemäss Buchstabe a) zeitnah informiert.
3 Die Verwaltung des Fonds und der Vollzug der Gesuchverfahren obliegen dem Departement Finanzen.
4 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
1 Gesuche können zu jeder Zeit unterbreitet werden und sind im Departement Finanzen einzureichen.
2 Dem Gesuch sind zur Dokumentation folgende Unterlagen beizulegen:
a)
Begründung des beantragten Beitrags;
b)
Beschrieb des dem Gesuch zugrundeliegenden Projekts bzw. Ziels;
c)
Darstellung der geplanten Finanzierung unter Einbezug weiterer Drittmittel;
d)
weitere Unterlagen zur Beurteilung im Rahmen der Mitwirkungspflicht.
3 Die zuständige Stelle entscheidet nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Gesucheinreichung.
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
1 Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.
2 Gesuche, die bei Inkrafttreten bereits hängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Reglements behandelt.