5.9

Reglement Fonds Lageraktivitäten
5.9
Reformierte Kirche Baselland

Reglement Fonds Lageraktivitäten

vom 28. Juni 2021
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §23 Finanzordnung vom 24.03.2021, beschliesst:
§ 1
Name und Zweck
1 Mit dem Namen Fonds Lageraktivitäten (Fonds) besteht ein Fonds der Landeskirche zu Gunsten von Lageraktivitäten der Kantonalkirche und ausnahmsweise der Kirchgemeinden.
2 Der Zweck des Fonds besteht in der Leistung von Beiträgen an Lager und die Aus- und Weiterbildung von Lagerleitenden sowie zur Reduktion der Kosten von Teilnehmenden.
§ 2
Destinatäre
1 In den Genuss von Fonds-Mitteln gelangen Erziehungsberechtigte

a)

falls mehr als eines ihrer Kinder an einem Lager teilnimmt, als Geschwisterrabatt ohne weiteres Hinzutun;

b)

deren Kind oder Kinder an einem Lager teilnehmen, auf Gesuch für einen Unterstützungsbeitrag hin.

2 Fonds-Mittel werden zudem eingesetzt für

a)

ausserordentliche Beiträge an Lager, um zusätzliche Aktivitäten zu ermöglichen bzw. vergünstigen, welche das aus den Lagerbeiträgen der Erziehungsberechtigten gespiesene Lagerbudget übersteigen;

b)

die Finanzierung von Lagerleitungs-Kursen und die finanzielle Unterstützung von mit der Leitungstätigkeit in Verbindung stehenden Weiterbildungen von Lagerleitenden.

3 Grundsätzlich nicht vorgesehen ist ein Einsatz von Fonds-Mitteln zur Deckung eines Defizits in der Lagerrechnung.
§ 3
Leistungen
1 Einem Entscheid über die Erbringung von Leistungen zugunsten von Lagerteilnehmenden werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Anzahl teilnehmende Kinder pro Familie;

b)

wirtschaftliche Situation der Familie.

2 Die Ermässigung der Lagerbeiträge beträgt CHF 30.-- pro Kind und Familie als Geschwisterrabatt oder individuellen Unterstützungsbeitrag auf Gesuch hin. Geschwisterrabatt und Unterstützungsbeitrag können kumulativ ausbezahlt werden.
§ 4
Fondsmittel und Äufnung
1 Dem Fonds steht als Ausgangskapital der Betrag von CHF 18'005.20, der am 30.06.2021 als Fonds Subventionierung Lager, als Fonds für Weiterbildung Lagerleitende sowie als Rückstellung Lager Faju in den Büchern der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft geführt wird, zur Verfügung.
2 Der Fonds wird geäufnet durch

a)

CHF 3.-- pro Lagerteilnehmende/n, die zusammen mit dem Lagerbeitrag eingezogen werden (Bestandteil Lagerbeitrag);

b)

ausserordentliche Einlagen im Rahmen des Budgets zu Lasten Rechnung 3;

c)

ausserordentliche Einlagen im Rahmen der Gewinnverwendung der Jahresrechnung zu Lasten Rechnung 3;

d)

nicht oder nicht vollständig verwendete Mittel aus Kollekten;

e)

ihm gewidmete Spenden, Schenkungen und Legate;

f)

eingeworbene Drittmittel von Stiftungen, privaten und öffentlichen Institutionen.

3 Der Fonds wird nicht verzinst.
§ 5
Zuständigkeit
1 Der Einsatz von Mitteln im Rahmen von §2 Absatz 2 und der Vollzug der Gesuchverfahren im Sinne von §3 sind Sache der Fachstelle Jugendarbeit.
Über ausserordentliche Ausschüttungen entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen das Departement Finanzen, das Gesuche im Zweifelsfall dem Kirchenrat zum Entscheid unterbreitet.
2 Die administrative Verwaltung des Fonds obliegt dem Departement Finanzen.
3 Der Mitteleinsatz sowie die Ermässigungen von Lagerbeiträgen im Rahmen des Geschwisterrabatts und für wirtschaftlich schwächere Familiensysteme werden zu Jahresende von der Leiterin bzw. vom Leiter des Departements Jugend und Unterricht durch Visum genehmigt.
4 Der Kirchenrat legt im Rahmen der Genehmigung des Jahresabschlusses über die Verwendung der Fondsmittel Rechenschaft ab.
§ 6
Gesuchverfahren
1 Unterstützungsgesuche können der Fachstelle Jugendarbeit zu jeder Zeit unterbreitet werden und werden durch diese ohne Verzug beurteilt.
2 Die Unterstützungswürdigkeit wird bei Geltendmachung eines Beitrags durch die Fachstelle Jugendarbeit mittels formulargestützter Erhebung von Eckwerten bei den Erziehungsberechtigten geklärt.
3 Die Angaben der Gesuchstellenden werden streng vertraulich behandelt und unmittelbar nach Feststellung der Bezugsberechtigung vernichtet.
§ 7
Aufsicht
Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Finanzprüfungskommission im Rahmen der Oberaufsicht der Synode in Bezug auf das Finanz- und Rechnungswesen der Kantonalkirche.
§ 8
Das Reglement tritt per 01.07.2021 in Kraft.