6.6
Reformierte Kirche Baselland
Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Förderung und die Anerkennung der Freiwilligenarbeit
(Richtlinien Freiwilligenarbeit)
vom 15. Dezember 2008
Gestützt auf KO Art 142bis erlässt der Kirchenrat die folgenden Richtlinien betreffend die Förderung und die Anerkennung der Freiwilligenarbeit in den Kirchgemeinden und in der Kantonalkirche.
1 Unsere Kirche ist angewiesen auf die unentgeltliche Mitarbeit von Freiwilligen. Sie bereichern die Tätigkeiten in den Gemeinden und auf kantonaler Ebene und leisten damit einen wertvollen Beitrag zu einer lebendigen Kirche. Nur durch ihr Mitdenken und Mitwirken können viele Angebote der Kirche realisiert werden.
2 Für unsere Kirche ist Freiwilligenarbeit eine unverzichtbare Tradition und Ressource, auf die sie stolz ist. Freiwilligenarbeit wird auch in Zukunft grosse Wichtigkeit zukommen; dieser Wichtigkeit entsprechend soll sie gefördert, begleitet, anerkannt, verdankt und öffentlich bekannt gemacht werden.
3 Unter Freiwilligenarbeit versteht unsere Kirche ein unentgeltliches, aktives zeitliches Engagement für Dritte, das im öffentlichen oder halböffentlichen Raum organisiert wird und im Auftrag oder unter Anleitung erfolgt. Freiwillige engagieren sich aus freiem Willen. Ihr Engagement hat einen erkennbaren Nutzen für andere. Freiwilligenarbeit soll bezahlte Arbeit ergänzen (Synergien), darf und kann sie aber nicht ersetzen.
4 Freiwilligenarbeit ist nicht unverbindlich. Rechte und Pflichten der Freiwilligen müssen klar geregelt sein. Die für Pfarrpersonen und für sozialdiakonische Mitarbeitende ausgearbeiteten berufsethischen Selbstverpflichtungen gelten analog auch für die Freiwilligen. Für die freiwillig Mitarbeitenden ist dementsprechend auch der Leitfaden der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft und der Römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft "Sexuelle Übergriffe im Arbeitsfeld Kirche" anwendbar. Sie haben das Recht, sich an die Vertrauenspersonen des Kantons Basel-Landschaft und an die kantonalkirchliche Ombudsstelle zu wenden.
5 Materialien für Freiwilligenarbeit stehen in den Kirchgemeinden, in den kantonalkirchlichen Spezialpfarrämtern und Fachstellen zur Verfügung. Sie sind für alle Interessierten auf der Homepage www.refbl.ch unter Dienstleistungen Freiwilligenarbeit zu finden.
1 Der Kirchenrat setzt eine Kommission für Freiwilligenarbeit ein.
2 Deren Mitglieder werden vom Kirchenrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsperiode entspricht derjenigen des Kirchenrates.
Art. 2.2
Zusammensetzung, Konstituierung, Entschädigung
1 Die kirchenrätliche Kommission für Freiwilligenarbeit besteht aus 4 bis 6 Mitgliedern.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus: Fachpersonen des Kirchenrates, der Synode, den Kirchgemeinden und der kantonalkirchlichen Ämter. Wenn möglich wird sie ergänzt durch eine Vertretung einer nichtkirchlichen Gruppierung mit Erfahrung in Freiwilligenarbeit.
3 Die Kommission für Freiwilligenarbeit konstituiert sich selber.
4 Die Aufgabenbereiche werden in Ressorts aufgeteilt.
5 Die Kommission trifft sich mindestens zweimal jährlich. Weitere Sitzungen können je nach Bedarf anberaumt werden.
6 Die Mitglieder erhalten Sitzungsgeld gemäss dem synodalen Reglement betreffend Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesen-Entschädigungen.
Art. 2.3
Aufgaben - Der Kommission für Freiwilligenarbeit obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
1 Die Kommission gewährleistet die Vernetzung der Beauftragten für Freiwilligenarbeit in den Gemeinden, bei den kantonalkirchlichen Spezialpfarrämtern und Fachstellen. Sie organisiert und verwaltet zu diesem Zweck die Adressen der Beauftragten und veranstaltet mindestens einmal jährlich ein mit einer Fortbildung verbundenes Treffen für alle Beauftragten von Freiwilligenarbeit.
2 Sie organisiert Weiterbildungen für die Freiwilligen und die Beauftragten für Freiwilligenarbeit.
3 Sie ist Ansprechpartnerin für Gemeinden, kantonalkirchliche Spezialpfarrämter und Fachstellen in Sachen Freiwilligenarbeit.
4 Sie stellt Arbeitsmaterialien und Empfehlungen zuhanden der Kirchenpflegen, Amtspflegen, Begleitkommissionen und leitenden Kommissionen zur Verfügung.
5 Sie leistet Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Freiwilligenarbeit in Absprache mit dem Kirchenrat und in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kommunikation.
6 Sie vernetzt sich mit ausserkantonalen und nichtkirchlichen Fachstellen und Kommissionen für Freiwilligenarbeit, sofern dies ihre Arbeit fördert.
7 Sie aktualisiert die Angaben zur Freiwilligenarbeit auf der Homepage der ERK BL in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kommunikation.
8 Die Kommission erstellt einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zuhanden des kantonalkirchlichen Jahresberichts.
9 Die Kommission erstellt im Mai ein Budget für das Folgejahr zuhanden von Kirchenrat und Synode.
Art. 3
Verantwortliche für Freiwilligenarbeit in den Kirchgemeinden
1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet eine für die Freiwilligenarbeit zuständige Fachperson.
2 In der Kirchenpflege ist Freiwilligenarbeit einem Ressort zugeordnet.
3 Die Kirchenpflege benennt aus Kirchenpflege, Mitarbeitenden oder Pfarrpersonen eine oder mehrere verantwortliche Personen für die Begleitung von Freiwilligen. Diese sind verantwortlich für die Begleitung der Freiwilligen in der gesamten Kirchgemeindearbeit oder in einem Teilbereich.
4 Die Kirchenpflege sorgt dafür, dass geeignete Strukturen, Budget, Abläufe und Verantwortlichkeiten für die Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde vorhanden sind.
5 Sie regelt Rechte und Pflichten, Versicherungsschutz und die Spesenentschädigung für die freiwillig Mitarbeitenden.
6 Sie anerkennt, bestätigt (z.B. mit dem Sozialzeitausweis) und verdankt die Arbeit der Freiwilligen in geeigneter Form, auch öffentlich.
Art. 4
Verantwortliche für Freiwilligenarbeit bei kantonalen Spezialpfarrämtern und Fachstellen
Jede Amtspflege, Begleitkommission oder leitende Kommission bezeichnet aus ihrem Kreis eine für die Freiwilligenarbeit zuständige Person. Diese ist zusammen mit den Pfarrpersonen bzw. Fachstellenmitarbeitenden zuständig für die Begleitung der Freiwilligen und die Regelung aller Fragen in Analogie zu Art. 3 Abs. 2,4-6.
Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Liestal, 15. Dezember 2008
EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE
DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat
Der Präsident
M. Christ, Pfr.
Die Kirchensekretärin
E. Wenk-Mattmüller