7.6

Befreiung von der Wohnsitzpflicht
7.6
Reformierte Kirche Baselland

Reglement des Kirchenrates betreffend die Befreiung von der Wohnsitzpflicht

(Befreiung von der Wohnsitzpflicht)
vom 19. April 2004
Gestützt auf KO Art. 95 Abs. 3 erlässt der Kirchenrat ein Reglement betreffend die Befreiung von der Wohnsitzpflicht.
Art. 1
Grundsatz
In Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle können einzelne Pfarrerinnen oder Pfarrer von der Wohnsitzpflicht befreit werden. Der Entscheid darüber obliegt der Kirchgemeindeversammlung und bedarf vorgängig der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Mindestens eine volle Pfarrstelle verbleibt in der Kirchgemeinde (KO Art. 95, Abs. 2).
Art. 2
Wohnen auswärts
Einer auswärts wohnenden Pfarrperson stellt die Kirchgemeinde am Arbeitsort Arbeitsraum zur Verfügung. Für Arbeitsraum ausserhalb der Kirchgemeinde sowie für den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Art. 3
Stimmrecht
Auswärts wohnende Pfarrer und Pfarrerinnen sind als Mitglieder der Kirchenpflege entsprechend ihrem Anstellungsrad stimmberechtigt (KiV Art. 14). Sie haben jedoch in der Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde, in der sie tätig sind, kein Stimmrecht und sind hier auch nicht als Synodale wählbar.
Art. 4
Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 19. April 2004 in Kraft.
Liestal, 19. April 2004

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE
DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Kirchenrat

Der Präsident
M. Christ, Pfr.

Die Sekretärin
I. Belser