9.2

Kollegenhilfe des Pfarrkonvents
9.2
Reformierte Kirche Baselland

Reglement für die Kollegenhilfe des Pfarrkonvents der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

(Kollegenhilfe des Pfarrkonvents)
vom 4. Mai 1992
Zweck
1
Die Kollegenhilfe ist eine Aktivität des reformierten Pfarrkonvents Basel-Landschaft. Sie besteht seit 1951 und will den im Amt stehenden und den emeritierten Pfarrern und Pfarrerinnen in besonderen Notlagen punktuell beistehen. Seit den letzten 20 Jahren geht diese Hilfe hauptsächlich an Kollegen und Kolleginnen im Ausland, speziell seit der Schweizerische Pfarrverein einen Solidaritätsfonds für Kollegen in der Schweiz hat.
Finanzen
2
Pfarrer und Pfarrerinnen, welche in der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland im Amt stehen, sind zur jährlichen Beitragszahlung verpflichtet. Emeritierten Kollegen und Kolleginnen steht es frei, die Kollegenhilfe weiterhin mit einem jährlichen Beitrag zu unterstützen.
3
Über die Höhe der Reserve entscheidet das Konsistorium gemeinsam mit dem Kassier/Kassierin.
4
Die Minimalhöhe des jährlichen Beitrags der Konventualen wird in Prozenten der Staatssteuer (vor Abzug der Verrechnungssteuer) bei der jährlichen Rechnungsablage vom Pfarrkonvent beschlossen.

In Härtefällen kann dieser Beitrag auf Zeit erlassen werden. Die Entscheidung dafür steht in der Kompetenz des Konventspräsidenten, der Konventspräsidentin und des Kassiers, der Kassierin der Kollegenhilfskasse.

Neu in der Baselbieterkirche amtierende Kollegen und Kolleginnen zahlen im ersten Amtsjahr keinen Beitrag.
5
Die Jahresrechnung wird mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.
Verwaltung
6
Die Kollegenhilfe wird durch eine Kassierin, einen Kassier und durch das Konsistorium verwaltet. In dringenden Fällen können Kassierin/Kassier und Konventspräsident/Konventspräsidentin entscheiden. Der Kassier/die Kassierin wird von den Konventualen gewählt. Sie/er muss nicht dem Konsistorium angehören, ebenso die Revisoren/Revisorinnen.
7
Die Hilfe soll, wenn immer möglich, einem Pfarrer oder einer Pfarrerin persönlich zukommen.
8
Die Geschäfte der Kollegenhilfe sind absolut vertraulich. In der Rechnungsablage werden Zuwendungen höchstens nach Ländern, nie aber nach Namen benannt.
9
Die Kassierentschädigung wird vom Konsistorium festgesetzt.
Änderung des Reglements und Auflösung
10
Über Änderungen des Reglements entscheidet der Pfarrkonvent mit einfachem Mehr.

Über eine Auflösung der Kollegenhilfe entscheidet der Konvent mit Zweidrittelsmehrheit.
11
Bei einer Auflösung der Kollegenhilfe gehen alle Finanzen an das Konsistorium, das sie im ursprünglichen Sinne ihrer Bestimmung aufbraucht.
12
Dieses Reglement ersetzt alle früheren Bestimmungen.
Beschlossen am Osterkonvent
Bubendorf, den 4. Mai 1992

Im Namen des Pfarrkonvents der
Evangelisch-reformierten Kirche
des Kantons Basel-Landschaft

Der Präsident
Pfr. Ch. Weber, Diegten

Der Schreiber
Pfr. J. Grzybek, Gelterkinden