9.3
Diakoniekonvents-Ordnung1
Der Diakoniekonvent ist die Versammlung aller Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie sozialdiakonischen Mitarbeitenden in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 87 der Kirchenordnung vom 7. September 2021.
2
Der Konvent dient der Begegnung und dem fachlichen Austausch und fördert das diakonische Bewusstsein und Handeln in der Kantonalkirche und den Kirchgemeinden. Er setzt sich dafür ein, dass das Evangelium in Wort und Tat in Kirche und öffentlichem Leben gelebt wird.
3
Der Konvent ist gemäss Kirchenordnung zuständig für:
a)
Förderung der theoretischen und praktischen Weiterbildung;
b)
Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung;
c)
Prüfung und Stellungnahme zu fachbezogenen Synodenvorlagen sowie Beurteilung von Fragestellungen des Kirchenrates;
d)
Beratung und Entwicklung weiterer Themen im Fachbereich;
e)
Beobachtung der Umfeldentwicklung und Impulsgebung;
f)
Koordination unter den Konventen und mit den Fachverbänden.
1
Der Diakoniekonvent trifft sich in der Regel vier Mal jährlich, abwechselnd in verschiedenen Kirchgemeinden.
2
Der Konvent wird spätestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand einberufen.
3
Das Budget wird spätestens am letzten Diakoniekonvent für das Folgejahr beschlossen. Die Rechnung und der Revisionsbericht werden jeweils in der ersten Jahreshälfte zum Beschluss vorgelegt.
4
An den Versammlungen werden die personellen Veränderungen im Diakoniekonvent mitgeteilt und neue Mitglieder vorgestellt.
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Jeder ordentlich einberufene Konvent ist beschlussfähig.
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Über die Sitzungen des Konventes wird Protokoll geführt.
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Eine ordentliche Sitzung des Konvents wird eingeleitet mit dem Eröffnungswort und Gebet durch den Vorstand und den Begrüssungsworten der Gastgebergemeinde. Der Bekanntgabe der Entschuldigungen und der Verabschiedung des Protokolls folgen die Verhandlungen. Der Konvent wird nach der abschliessenden Informationsrunde mit einem Segenswort beendet.
1
Dem Diakoniekonvent gehören alle Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie die sozialdiakonischen Mitarbeitenden an, welche im Dienst der Kantonalkirche oder einer ihrer Kirchgemeinde stehen.
2
Der vom Konvent festgesetzte Jahresbeitrag wird den Mitgliedern jeweils Anfang Jahr in Rechnung gestellt und in der Regel von der anstellenden Behörde übernommen.
1
Die Konventsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Mitglieder mit Pensen unter 50% haben zumindest an zwei Sitzungen pro Jahr teilzunehmen.
3
Im Verhinderungsfall ist der Konventsschreiber/die Konventsschreiberin zu informieren.
1
Als Gäste mit beratender Stimme werden zum Diakoniekonvent regelmässig eingeladen:
a)
der/Die Verantwortliche des für die Diakonie und Spezialseelsorge zuständigen Departements des Kirchenrates
b)
im Kanton wohnhafte Pensionierte, welche dem Konvent als Mitglied angehört haben;
c)
Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone in Ausbildung, welche im Dienst der Kantonalkirche oder einer Kirchgemeinde stehen.
2
Über eine Einladung weiterer Gäste entscheidet der Vorstand.
1
Der Diakoniekonvent wählt jeweils anlässlich der ersten ordentlichen Sitzung, welche der kirchenrätlichen Erneuerungswahlen folgt, für eine Amtszeit von vier Jahren:
a)
den Präsidenten/die Präsidentin;
b)
mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder;
c)
einen Kassier/eine Kassiererin;
d)
zwei Revisoren oder Revisorinnen.
2
Der Diakoniekonvent wählt für besondere Aufgaben Delegierte oder Kommissionen. Die gewählten Kommissionen konstituieren sich selbst und erstatten innert festgesetzter Frist Bericht und stellen bei Bedarf Antrag an den Diakoniekonvent.
3
Alle ordentlichen Mitglieder des Diakoniekonvents haben das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht für Konventspräsidium und Vizepräsidium sowie Delegationen in kantonalkirchliche Kommissionen und Gremien obliegt in der Regel den Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen.4
Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, bei allen weiteren Wahlgängen das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
1
Abstimmungen können nur durchgeführt werden, wenn die betreffenden Geschäfte zuvor in der Traktandenliste angekündigt worden sind.
2
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Diakoniekonvents.
3
Öffentliche Verlautbarungen erfordern eine 2/3 -Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ansonsten gilt das einfache Mehr.
4
Der Präsident/die Präsidentin des Diakoniekonvents stimmt mit und hat den Stichentscheid.
1
Ausgenommen vom Präsidium konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand gehören mindestens an:
a)
der Konventspräsident/die Konventspräsidentin;
b)
der Vizepräsident/die Vizepräsidentin;
c)
der Konventschreiber/die Konventschreiberin.
1
Der Vorstand trifft sich mindestens vier Mal jährlich und führt zu den Vorstandssitzungen Protokoll. Dem Vorstand des Diakoniekonventes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Er führt die laufenden Geschäfte des Diakoniekonvents und trifft die Vorbereitungen für die Konventssitzungen.
b)
Er setzt die Legislatur- und Jahresziele fest und unterbreitet sie dem Konvent zur Kenntnisnahme.
c)
Er befasst sich mit den Traktanden der Synode und legt sie, wenn notwendig, dem Diakoniekonvent zur Stellungnahme vor.
d)
Der Vorstand ist im Kontakt mit kantonalen und interkantonalen Fachstellen für Diakonie, anderen Konventen und Gremien der Diakonie Schweiz.
e)
Er begrüsst neue Mitglieder und informiert sie entsprechend zu den gegebenen Kirchenstrukturen und kantonalen Anstellungsbedingungen und –rechten.
f)
Er trägt dafür Sorge, dass die berufsethische Selbstverpflichtung allen Mitgliedern kommuniziert und von ihnen unterzeichnet wird und verwaltet dieselben.
g)
Er vermittelt neuen Mitarbeitenden ein berufsbegleitendes Mentoring nach dem Reglement Ausbildung und Personalentwicklung vom 27. November 2023 und führt dazu eine sozialdiakonische Mentorenliste im Kanton. Der Vorstand ist für Informationen zu den jeweiligen Kirchenpflegen sowie den Schlussbericht über das Mentoring verantwortlich.
h)
Er ist in Kontakt mit dem Kirchenschreiber/der Kirchenschreiberin, welche/r die sozialdiakonischen Mitarbeitenden bei der Erlangung der doppelten Qualifikation unterstützt.
i)
Er organisiert gemeinsam mit dem Kirchenrat die Beauftragungsgottesdienste der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone.
j)
Der Vorstand ist zuständig für die Erstellung des Konventsbudgets.
k)
Er trägt dafür Sorge, dass die Arbeit von Sozialdiakonie und Konvent in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.
a)
Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Diakoniekonvents.
b)
Er/Sie steht im jederzeitigen Austausch mit dem zuständigen Kirchenrat/der zuständigen Kirchenrätin für Diakonie und Spezialseelsorge.
c)
Er/Sie lässt sich laufend über die Arbeit des Kirchenrates orientieren und sorgt für die Zusammenarbeit des Diakoniekonvents mit den weiteren Konventen, der Synode und dem Kirchenrat. Er/Sie nimmt bei Bedarf das Antragsrecht an Synode und Kirchenrat wahr.
d)
Er/Sie erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten des Vorstandes und des Diakoniekonventes.
a)
Er/Sie sammelt die Protokolle und wichtige den Diakoniekonvent betreffende Dokumente und organisiert die Führung des Archivs.
b)
Er/Sie verschickt die Einladungen zum Konvent.
c)
Er/Sie gleicht die Mitgliederkartei mit dem Sekretariat der Kantonalkirche ab.
1
Mitglieder können Reise- oder Tagungsspesen zu Versammlungen, zu welchen sie der Konvent abgeordnet hat, beim Kassier/bei der Kassierin gegen Rechnung zurückverlangen. Die Spesen für das Präsidium sind mit der Pauschalvergütung durch die Kantonalkirche gemäss Reglement Spesen und Auslagen (ANHANG I) geregelt.
2
Die Honorierung des Präsidiums erfolgt gemäss § 59, Abs. 3 der Personal- und Besoldungsordnung vom 14. Juni 2023 durch die Kantonalkirche.
3
Das Diakoniekonventspräsidium erhält von der Kantonalkirche für die Teilnahme an Kirchenratssitzungen, Synoden und sonstigen kantonalkirchlichen Sitzungen Sitzungsgeld nach §54 Personal- und Besoldungsordnung vom 14. Juni 2023.
4
Der Konvent erhält insbesondere für die Konventsarbeit jährlich einen kantonalkirchlichen Beitrag. Anträge auf Neufestsetzung des kantonalen Beitrages sind jährlich bis spätesten 30.6. zu stellen und der Kantonalkirche zu kommunizieren.
1
Eine Änderung der Ordnung des Diakoniekonvents kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 5 Mitgliedern zur Abstimmung gebracht werden.
2
Änderungen der Konventsordnung bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit der im Konvent anwesenden Stimmberechtigten und sind zur Genehmigung dem Kirchenrat vorzulegen.
1
Die vorliegende Ordnung des Diakoniekonvents wurde am 31. Mai 2024 vom Diakoniekonvent beschlossen.
2
Sie wurde vorgängig am 18.03.2024 durch den Kirchenrat genehmigt, ersetzt die Ordnung vom 22. November 2011 und wird per 01. Juni 2024 in Kraft gesetzt.