9.3.1
Reformierte Kirche Baselland
Berufsethische Selbstverpflichtung für die Mitglieder des Diakoniekonvents Baselland
(Diakoniekonvent: Berufsethische Selbstverpflichtung)
vom 1. September 2005
Präambel
Der Diakoniekonvent der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland legt diese berufsethische Selbstverpflichtung seinen Mitgliedern zur Unterzeichnung vor. Die Selbstverpflichtung wird durch Unterschrift vollzogen.
1.Grundlagen der Tätigkeit
Grundlagen für die Tätigkeit als sozial-diakonische Mitarbeiterin und sozial-diakonischer Mitarbeiter in der Landeskirche des Kantons Baselland sind
a)
Stellenbeschreibung/Pflichtenheft;
b)
die kirchliche Gesetzessammlung und die Kirchgemeindeordnung;
c)
das Obligationenrecht und das Personalrecht des Kantons Baselland.
2.Ziele der berufsethischen Selbstverpflichtung
Die berufsethische Selbstverpflichtung dient
a)
der Handlungsorientierung für die Mitglieder des Diakoniekonvents;
b)
dem Schutz der Integrität der Personen, mit denen sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Berufsausübung zu tun haben;
c)
dem Schutz der Berufsidentität;
d)
der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
Die nachfolgenden ethischen Richtlinien sind für alle Mitglieder des Diakoniekonvents der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland verbindlich.
Sie gelten in allen sozial-diakonischen Arbeitsbereichen.
4.Berufsethische Richtlinien
Die Mitglieder des Diakoniekonvents tragen die Verantwortung für ihre Handlungen und Unterlassungen im Wissen um die möglichen persönlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen ihres Verhaltens.
Die Mitglieder des Diakoniekonvents sichern die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche Weiterbildung, Supervision und andere geeignete Massnahmen.
Sie wahren und fördern ihre Kompetenzen in sämtlichen Bereichen der sozialdiakonischen Tätigkeiten.
4.3.Persönliche Kompetenz
Die Mitglieder des Diakoniekonvents sind sich bewusst, dass nebst ihrer fachlichen Ausbildung ihre Persönlichkeit das zentrale "Instrument" für die sozialdiakonische Arbeit ist. Sie tragen Sorge zu ihrer eigenen körperlichen und seelischen Gesundheit.
Sie beachten ihre persönlichen und beruflichen Grenzen.
Sie legen Wert auf Echtheit und bemühen sich um grösstmögliche Übereinstimmung zwischen Handeln und Lebenseinstellung. Dazu gehört die kontinuierliche Auseinandersetzung mit sich selbst sowie die kritische Reflexion der an sie herangetragenen Rollenerwartungen.
4.4.Schweigepflicht und Datenschutz
Die Mitglieder des Diakoniekonvents verpflichten sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen.
Sie sorgen dafür, dass alle Daten, welche Informationen vertraulicher Art enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt oder die Daten vollständig anonymisiert werden. Bei klar überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen kann die Kirchenpflege, resp. bei kantonal Angestellten die Amtspflege, aufgrund einer Rechtsgüterabwägung vom Berufsgeheimnis entbinden.
Bei klar überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen kann die Kirchenpflege, resp. bei kantonal Angestellten die Amtspflege, aufgrund einer Rechtsgüterabwägung vom Berufsgeheimnis entbinden.
4.5.Gestaltung sozial-diakonischer Handlungsfelder
1 Die Mitglieder des Diakoniekonvents setzen sich nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl Einzelner und/oder der Gemeinschaft ein. Sie verhalten sich so, dass vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden verhindert wird.
2 Ihr Verhalten erfolgt unter Wahrung von Meinungs- und Religionsfreiheit sowie der Achtung der Persönlichkeit und des freien Willens.
3 Sie vermeiden Diskriminierungen, welche ethnische oder soziale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche Behinderungen zum Gegenstand haben.
4 Sie sind sich der Gefahr des Machtmissbrauchs bewusst. Sie nutzen Abhängigkeitsverhältnisse in keiner Weise aus - weder in finanzieller, emotionaler, sexueller oder anderer Form.
5 Sie sind sich bewusst, dass Machtaspekte und erotisch-sexuelle Gefühle und Fantasien in beruflichen Beziehungen eine Rolle spielen. Sie sind bemüht, Impulse dieser Art bei sich zu erkennen und allfällige daraus entstehende Handlungen zu kontrollieren.
6 Sie wahren die sexuelle Integrität. Sie unterlassen jegliche Form von sexueller oder sexistischer Belästigung. Darunter ist zu verstehen: Unerwünschter Körperkontakt, Aufforderung zu sexuellen Handlungen oder Gefälligkeiten, Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder unter Androhung von Nachteilen bei Nichtbefolgung, Zeigen oder Unterschieben von pornographischem Material, anzügliche Bemerkungen oder aufdringliches Verhalten, obszöne Witze oder taxierende, anzügliche Blicke. (Siehe Leitfaden, Sexuelle Übergriffe im Arbeitsfeld Kirche.)
7 Sie gehen achtsam mit Situationen um, in denen körperliche Nähe möglich ist und vermeiden es, diese bewusst zu suchen oder zu arrangieren.
4.5.2.
Unterricht, Erwachsenenbildung
1 Die Mitglieder des Diakoniekonvents schaffen Lehrsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnen den Lernenden in positiver Erwartungshaltung.
2 Sie wirken mit an verbindlichen Absprachen und Regelungen in den Teams der Schulen, an denen sie tätig sind, und verhalten sich ihnen gegenüber loyal.
3 Sie arbeiten mit beteiligten Personen aus den Bereichen Erziehung, Sozialdienste, Behörden, Schule etc. zusammen.
4.5.3.
Umgang mit Freiwilligen, Begleitung von Gruppen
1 Sie respektieren den freien Willen und die Integrität von Freiwilligen.
2 Sie achten und wertschätzen die unbezahlte Arbeit.
3 Sie verzichten auf Manipulation.
4.5.4.
Seelsorge und Beratung
1 Die Mitglieder des Diakoniekonvents beachten das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Ratsuchenden.
2 Sie sind sich bewusst, dass die Beziehung zwischen Seelsorgenden und Ratsuchenden durch ein Machtgefälle gekennzeichnet ist. Sie verpflichten sich zur Einhaltung des Grundsatzes, dass das Ungleichgewicht, welches in einer seelsorgerlichen Beziehung bezüglich Status, Rolle, Wissen und Erfahrung bestehen kann, nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ausgenutzt werden darf.
3 Sie halten sich in den Institutionen, in denen sie tätig sind (Altersheime, Psychiatrie etc.), an deren festgelegte Richtlinien. Sie nehmen Rücksicht auf ihre spezifischen Aufgaben und Betriebsabläufe.
1 Die Mitglieder des Diakoniekonvents halten sich in ihrer publizistischen Tätigkeit an die Regeln der Redlichkeit.
2 Sie respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen.
5.Die Bedeutung der persönlichen Ressourcen
Um die Ziele dieser berufsethischen Selbstverpflichtung zu erreichen, bedarf es mehr als Richtlinien und einer guten beruflichen Ausbildung in Theorie und Praxis. Es geht auch um die zentrale Frage, woraus sozial-diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kraft für ihre Arbeit schöpfen. Hierzu gehören zum einen religiös-spirituelle Quellen, politische und weltanschauliche Überzeugungen; zum anderen die grossen Bereiche der privaten Kontakte und der Gestaltung der Freizeit dazu. Die Mitglieder des Diakoniekonvents anerkennen die wichtige Bedeutung der persönlichen Ressourcen und schaffen sich die dazu nötigen Räume.
6.Mitverantwortung für die Berufsethik des Diakoniekonvents
Die Mitglieder des Diakoniekonvents verpflichten sich, die Richtlinien, wie sie durch Stellenbeschreibung/Pflichtenheft, kirchliche Gesetzessammlung, die Kirchgemeindeordnung und Berufsethik formuliert sind, zu unterstützen.
Sie fordern in geeigneter Weise die Mitverantwortung ein, welche der Kirchenrat und die Kirchenpflegen bzw. Begleitkommissionen für ihre Arbeit im Bereich Prävention tragen.
In jedem Fall bleibt die Verantwortung für das berufliche Handeln bei den einzelnen sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie erachten es deshalb als notwendig, sich in ihrer Arbeit von fachlich qualifizierten Personen begleiten zu lassen.
Sie verpflichten sich, in schwierigen Situationen Hilfe und/oder das Gespräch mit einer Vertrauensperson oder Fachperson zu suchen.
7. Verfahren bei Verstössen
Bei Verstössen gegen diese berufsethischen Richtlinien kann der Konventspräsident/ die Konventspräsidentin im Namen des Diakoniekonvents eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen.
Je nach Schwere des Falles kann die Kirchenpflege, resp. die Amtspflege bei kantonal Angestellten, eine administrative oder disziplinarische Untersuchung einleiten.
Die berufsethische Selbstverpflichtung wird den Mitgliedern des Diakoniekonvents in drei Exemplaren vom Konventspräsidium zur Unterzeichnung vorgelegt.
Je ein unterschriebenes Exemplar wird der zuständigen Kirchenpflege und dem Präsidium des Diakoniekonvents zugestellt. Ein Exemplar bleibt im Besitz der unterzeichnenden Person.
Arlesheim, 1. September 2005
Im Namen des Diakoniekonvents der
EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Co-Präsidium
F. Vogelsanger, Oberwil
C. Imboden, Allschwil