4.1
Reformierte Kirche Baselland
Ordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
(Kirchenordnung ERK BL)
vom 7. September 2021
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §12 Absatz 1 Kirchenverfassung
vom 20. November 2019, beschliesst:
I.A Grundlegung, Auftrag und Zusammensetzung Landeskirche (§§1, 2 KiV)
§ 1
Grundlegung und Auftrag
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft weiss sich getragen von der Liebe Gottes, durch das Evangelium von Jesus Christus und die Kraft des Heiligen Geistes.
Sie besteht aufgrund des Wortes Gottes, das in Jesus Christus Gestalt angenommen hat und in der Bibel zu finden ist.
Sie lebt aus dem befreienden Zuspruch der Gnade Gottes und leitet daraus ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
Sie weiss sich vor Gott verpflichtet in Wort, Taufe und Abendmahl, Diakonie, Seelsorge, Unterricht und in allen anderen kirchlichen Handlungen nach dem Evangelium von Jesus Christus zu leben und dieses unter den Menschen zu vertreten.
Im Wissen um die Unverfügbarkeit Gottes und ihre eigene Fehlbarkeit bringt sie das Evangelium von Jesus Christus im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und weiteren gesellschaftlichen Fragen konkret zur Sprache als Beitrag zur gemeinsamen Gestaltung der Zukunft aller Menschen.
2 In der Kirchenordnung werden das kirchliche Leben innerhalb der Landeskirche und das Verhältnis der Kirchgemeinden untereinander sowie zur Kantonalkirche geregelt. Kirchgemeinden und Kantonalkirche arbeiten partnerschaftlich mit öffentlichen und privaten Institutionen zusammen. Damit leisten sie einen Beitrag zum gesellschaftlichen Wohl der Menschen und der Bevölkerung im Kanton Basel-Landschaft.
3 Der in §1 Kirchenverfassung formulierte Auftrag gilt für die gesamte Landeskirche und alle ihre Kirchenmitglieder.
4 In der festen Überzeugung, dass eine direktdemokratische Ordnung der Erfüllung ihres Auftrags zum Vorteil gereicht, orientieren sich die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche an staatlichen Ordnungen, immer in Berücksichtigung der aus dem Evangelium ableitbaren Grundsätze.
5 Sollte sich für eine Frage in der kirchlichen Gesetzgebung keine Regelung finden lassen oder eine solche sich in ihrer Anwendung als unklar erweisen, ist die Orientierung am Auftrag oberstes Gebot einer Lückenfüllung oder Auslegung. Subsidiär wird auf die einschlägigen Regelungen des staatlichen Rechts verwiesen.
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft ist als öffentlich-rechtlich anerkannte Landeskirche da für ihre Mitglieder und für die gesamte Bevölkerung.
2 Im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages beteiligt sie sich an der Gestaltung des Staates und seiner Aufgaben.
3 In der kirchlichen Gesetzgebung und den Rechtserlassen der Kirchgemeinden ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Konditionen kirchliche Angebote durch Nicht-Mitglieder genutzt werden können.
1 Der allen Kirchgemeinden gegebene Auftrag besteht in seinem Kern in der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Wort und Tat.
2 Die territorial verfassten Ortskirchgemeinden bilden die Basis der Landeskirche. Sie gewährleisten deren Präsenz im ganzen Kanton.
3 Jede Kirchgemeinde ist eine dauerhafte Zusammenfassung von Kirchenmitgliedern entsprechend der kirchlichen Ordnung und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zahl ihrer Mitglieder soll einen regelmässigen Gottesdienst und ein aktives Leben in geordneten Leitungsstrukturen gewährleisten.
4 Es gelten folgende Standardvorgaben betreffend die personelle Ausstattung einer Kirchgemeinde, deren Einhaltung die Voraussetzung für den ungeschmälerten Erhalt der ihr gemäss Finanzordnung zustehenden Mittel bildet:
1.
Eine Kirchgemeinde hat auf 1‘500 Mitglieder den Pfarrdienst im Umfang einer Vollzeitstelle zu besorgen.
2.
Kleinere Kirchgemeinden haben den Pfarrdienst proportional zu dieser Vorgabe zu besorgen, grössere Kirchgemeinden sind in der zusätzlichen Besetzung frei.
3.
Die Pfarrstelle kann bis zu einem Drittel auf Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Katechetinnen und Katecheten umgewidmet werden.
4.
Die Kirchgemeinden sind befugt, Teilzeitstellen zu schaffen.
5.
Die Einzelheiten werden in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt
5 Kirchliche Gemeinschaften mit spezifischer Ausrichtung, die sich übergemeindlich und im evangelisch-reformierten Sinn Anliegen und Bedürfnissen von Kirchenmitgliedern und der Bevölkerung widmen, können als nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden der Landeskirche angeschlossen werden.
6 Eine ausserhalb des Kantons gelegene Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde kann, sofern ihr Herkunftsrecht dies zulässt, mit einer benachbarten Kirchgemeinde der Landeskirche fusionieren und auf diese Weise angeschlossen werden.
7 Für alle Arten von Kirchgemeinden gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.
4.1 I8 Die Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Landeskirche werden im ANHANG I namentlich aufgeführt.
1 Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften kann durch eine Assoziierung eine institutionalisierte Form der Begegnung und des strukturierten Austauschs mit der Landeskirche geboten werden.
2 Assoziiert werden können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften mit Bezug zur Landeskirche, welche der evangelischen Tradition verpflichtet und demokratisch verfasst sind.
§ 5
Prozess Anschluss und Assoziierung
1 Der Anschluss einer kirchlichen Gemeinschaft mit spezifischer Ausrichtung als Kirchgemeinde sowie die Assoziierung einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft bedürfen der Genehmigung durch Kirchenrat und Synode.
2 Die Synode regelt das Verfahren, die Voraussetzungen und Folgen sowie Rechte und Pflichten eines Anschlusses und einer Assoziierung in einem Reglement bzw. mittels individueller, durch den Kirchenrat zu beantragender Vereinbarung im konkreten Fall.
§ 6
Leitung und Förderung
1 Kirchenpflegen, Synode und Kirchenrat behandeln die Leitung und Förderung des kirchlichen Lebens in geistlicher und organisatorischer Hinsicht als ihre Kernaufgabe.
2 Bei ihren Entscheidungen achten Kirchenpflege, Synode und Kirchenrat darauf, durch entsprechende Gestaltung der demokratischen Entscheidungsprozesse Konkordanz zu bewahren.
3 Die Kirchenpflegepräsidien und der Kirchenrat setzen sich im Rahmen eines offenen Informationsaustausches für die Koordination von Aktivitäten und die Beratung gemeinsamer Themen ein. Kirchenpflegepräsidien und Kirchenrat können sich gegenseitig Fragen zur Beratung und Konsultation vorlegen. Die Kirchenpflegepräsidien bestimmen frei über die Form und Organisation ihres Austausches.
4 Die Kirchenpflegen beteiligen die Mitglieder der Kirchgemeinden an grundsätzlichen Entscheidungen.
§ 7
Zusammenarbeit, Beteiligung an Gestaltung und Vollzug von Aufgaben
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft ist Mitgliedkirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) und über diese mit der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK), der auf der Leuenberger Konkordie basierenden Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) verbunden. Interkantonal arbeitet sie auf der Basis von Konkordaten und Verträgen mit den übrigen Landeskirchen sowie evangelischen Kirchen im grenznahen Ausland zusammen.
2 Kirchgemeinden und Kantonalkirche sind in einer Vielzahl ihrer Aufgaben gemeinsam mit den politischen Gemeinden und kantonalen Behörden und Instanzen gefordert. Die Landeskirche leistet auf kommunaler und kantonaler Ebene das ihr Mögliche, um an der Gestaltung der in ihrem Auftrag liegenden Aufgaben zukunftsgerichtet mitzuwirken. Sie sucht in diesem Bestreben den interkonfessionellen und interreligiösen Kontakt sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren und Institutionen.
1 Die Landeskirche überprüft im Rahmen ihrer periodischen Zukunftsplanung die Aufgabenerfüllung integral sowie auf Ebene der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden. Sie berücksichtigt darin die langfristigen Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche und leitet daraus die für die Zukunft besonders relevanten Folgerungen ab.
2 Der Kirchenrat bestimmt den Durchführungszeitpunkt unter Berücksichtigung des angestrebten Ziels.
3 Der Umfang der Überprüfung und Zukunftsplanung, die sämtliche Bereiche des kirchlichen Lebens umfassen kann, wird ihrem Ziel und Zweck gemäss limitiert.
4 Form und Vorgehensweise der Durchführung werden durch den Kirchenrat festgelegt. Er kann eine Kommission einsetzen und/oder externen Sachverstand beiziehen sowie den Prozess als Visitation gestalten. Die Visitation wird in Form einer Selbstprüfung und des Erfahrungsaustausches organisiert. Die Durchführung erfolgt mittels Besuchen, schriftlicher und mündlicher Befragungen von Zielgruppen und unter Einbezug zeitgemässer Hilfsmittel der Meinungs- und Marktforschung. Die Erkenntnisse der Zukunftsplanung werden zu Handlungsempfehlungen verdichtet.
5 Die Kirchgemeinden können ihre eigene Überprüfung und Zukunftsplanung auch selbstständig und ausserhalb eines kantonalkirchlichen Prozesses durchführen.
6 Es gelten folgende Zuständigkeiten:
a)
Durchführung der Zukunftsplanung: Kirchenrat und Kirchenpflegen, bei integraler Überprüfung in Absprache ihrer Delegationen;
b)
Genehmigung der Mittel und Vorgehensweise sowie Abnahme der Ergebnisse: Synode bzw. Kirchgemeindeversammlung;
c)
Umsetzung von Massnahmen: gemäss Zuständigkeit bzw. Finanzkompetenzen.
7 Der Kirchenrat kann jederzeit Kirchgemeinden auf Gesuch ihres zuständigen Organs hin ermächtigen, zur zeitlich begrenzten Erprobung konkreter Neuerungen unter Respektierung des durch die Kirchenverfassung gesetzten Rahmens von Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung abzuweichen. Solche ausserordentlichen Ermächtigungen unterliegen der Jahresberichterstattung von Kirchenrat und Kirchenpflege. Nach Auswertung der Erprobung ist durch das zuständige Organ über eine allfällige Anpassung der Gesetzgebung zu entscheiden.
§ 9
Öffentlichkeitsarbeit
1 Kirchgemeinden und Kantonalkirche sorgen für die öffentliche Präsenz der Kirche und ihrer Anliegen. Sie betreiben eine nach innen und aussen sowie in die Zukunft gerichtete Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und nehmen am öffentlichen Diskurs teil.
2 Sie nutzen die Möglichkeiten zeitgemässer Kommunikationsmittel und sozialer Medien und beteiligen sich am Interkantonalen Kirchenboten sowie den Reformierten Medien.
3 Als offizielles Publikationsorgan der Kantonalkirche gilt das Kantonale Amtsblatt, das jeweilige Organ der Kirchgemeinden wird in deren Kirchgemeindeordnungen bezeichnet.
4 Kirchenpflegen und Kirchenrat sorgen für eine zeit- und adressatengerechte Information ihrer Mitglieder und kirchlichen Behörden, Angestellten und Freiwilligen und pflegen den Dialog.
5 Der Kirchenrat regelt das Nähere zur Öffentlichkeitsarbeit und erlässt unter Einbezug der Kirchgemeinden Vorgaben für das Erscheinungsbild der Landeskirche.
1 Das kirchliche Glockengeläut dient in erster Linie dazu, die Gemeinde und die Menschen zum Gottesdienst einzuladen.
2 Das ordentliche Geläut richtet sich nach dem Ortsgebrauch und der von der Kirchgemeinde erlassenen Läutordnung.
3 Die Prüfung der Voraussetzungen für ein ausserordentliches Läuten der Kirchenglocken liegt grundsätzlich beim Kirchenrat. Dieser kann den Kirchgemeinden eine Empfehlung abgeben.
I.B Allgemeine Rechte und Pflichten
I.B.1. Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht, Register (§§3 und 4 KiV)
1 Als Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche gilt jede Person mit Wohnsitz im Kanton,
a)
die den evangelisch-reformierten Glauben teilt und sich zur Mitgliedschaft bekennt;
b)
die als Mitglied einer evangelischen Kirche zugezogen ist; oder
c)
deren Zugehörigkeit von den Inhabenden der elterlichen Sorge oder einer Beistandschaft bei der Geburt oder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs erklärt wird; oder
d)
die der Kirchenpflege ihren Beitritt erklärt hat und aufgenommen wurde.
2 Ein Mitglied gehört grundsätzlich zur Kirchgemeinde an seinem Wohnsitz. Vorbehalten bleibt der Wechsel zu einer Kirchgemeinde seiner Wahl.
3 Die kirchliche Mitgliedschaft besteht auf Grund der Taufe oder im Hinblick auf sie.
1 Der erstmalige Eintritt, Wiedereintritt oder Übertritt in die Evangelisch-reformierte Kirche erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an die zuständige Kirchenpflege und deren Aufnahmebeschluss, mit welchem in der Regel eine persönliche Kontaktnahme verbunden ist.
2 Die Mitgliederrechte gelten ab Datum der Aufnahme.
3 Der Wechsel oder Beginn der Steuerpflicht richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzordnung.
1 Der Austritt aus der Evangelisch-reformierten Kirche erfolgt durch signierte Austrittserklärung an die Kirchenpflege, bei Mitgliedern vor der Vollendung des 16. Altersjahrs durch die Inhabenden der elterlichen Sorge oder einer Beistandschaft.
2 In der Austrittsbestätigung bietet die Kirchenpflege dem ausgetretenen Mitglied ein Gespräch an und informiert dieses über die Möglichkeit eines Wiedereintritts.
3 Die Mitgliederrechte erlöschen mit dem Datum des Empfangs der Austrittserklärung oder dem darin vom austretenden Mitglied auf später festgelegten Zeitpunkt.
4 Für die Beendigung der Steuerpflicht gelten die Bestimmungen der Finanzordnung.
1 Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten vorbehältlich abweichender Regelungen in einer anderen als der Kirchgemeinde an seinem Wohnsitz ausüben.
2 Der Übertritt aus der Ortskirchgemeinde in eine Wahlkirchgemeinde oder der Verbleib bei der Wahlkirchgemeinde im Falle eines Wohnsitzwechsels erfolgt durch schriftliche Willenserklärungen an beide Kirchgemeinden sowie mittels Austrittsbestätigung und Aufnahmebeschluss. Anders als im interkantonalen Kontext gibt es keine Doppelmitgliedschaft.
3 Der Beitritt eines Mitglieds in eine ausserkantonale oder aus einer ausserkantonalen Kirchgemeinde ist zulässig, sofern das Recht der betreffenden Landeskirche dies zulässt. Voraussetzungen und Folgen solcher Übertritte werden in einer Vereinbarung der Landeskirchen geregelt.
4 Die Mitgliederrechte gelten ab Datum der Aufnahme. Die Besteuerung erfolgt weiterhin durch die Kirchgemeinde am Wohnsitz und richtet sich nach dem dort geltenden Steuersatz. Der Steuerbetrag steht grundsätzlich der Wahlkirchgemeinde zu.
5 Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
§ 15
Stimm- und Wahlrecht
1 Das Stimm- und Wahlrecht wird in der Kirchgemeinde ausgeübt, welcher das Kirchenmitglied angehört.
2 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Davon abweichende Regelungen der kirchlichen Gesetzgebung in Bezug auf das passive Wahlrecht bleiben vorbehalten.
3 Die Kirchgemeinden können die Aufgabe der Führung des Stimmrechtsregisters sowie des Wahlbüros der Einwohnergemeinde übergeben, sofern diese dazu in der Lage und bereit ist.
§ 16
Register, gemeinsame Mitgliederdatenbank und Archivierung
1 Die Kirchenpflege ist verantwortlich für die Führung folgender in der Zuständigkeit des Pfarrdiensts befindlichen Register der Kirchgemeinde:
a)
Taufregister
b)
Konfirmationsregister
c)
Trauungsregister
d)
Bestattungsregister
Diese Register bilden mit weiteren zum Pfarramt gehörenden amtlichen Aktenstücken, Schriften und Gegenständen das pfarramtliche Archiv.
2 Für die Registerführung gilt das Territorialprinzip, demzufolge eine kirchliche Amtshandlung am Ort ihrer Durchführung in fortlaufender Nummerierung pro Jahr in das kirchliche Register eingetragen wird.
3 Auswärtige Amtshandlungen werden von der für die Durchführung verantwortlichen Person an die Orts- oder Wahlkirchgemeinde gemeldet und daselbst ohne Nummerierung eingetragen.
4 Entritt und Austritt von Kirchenmitgliedern werden im Konfirmationsregister eingetragen und durch die Kirchgemeinde der Kantonalkirche und Wohnsitzgemeinde mitgeteilt.
5 Kirchgemeinden und Kantonalkirche verwalten die Mitglieder-Personendaten der Landeskirche zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben in einer gemeinsamen Datenbank. Der Kirchenrat regelt den Vollzug dieser Datenbank und erlässt die dazu und zur Registerführung durch die Kirchgemeinden erforderlichen Reglemente und/oder Richtlinien. Er stellt die für die Datensicherheit und den Datenschutz notwendigen Massnahmen sicher.
6 Die Register sowie die gemeinsame Datenbank zur Verwaltung der Mitglieder-Personendaten sind nicht öffentlich zugänglich und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Der Datenschutz und die Archivierung orientieren sich an den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Information und den Datenschutz, des kantonalen Anmeldungs- und Registergesetzes sowie des kantonalen Gesetzes über die Archivierung.
7 Die Register- und Archivaufsicht obliegen der Kirchenpflege. Die Aufsicht über die Verwaltung der Mitglieder-Personendaten in der gemeinsamen Datenbank obliegt dem Präsidium der Kirchenpflege bzw. dem Präsidium des Kirchenrats.
I.B.2. Anstellung, Grundsätze (§5 KiV)
§ 17
Kirchliche Anstellung
1 Die Aufgaben der Angestellten in Kirchgemeinden und Kantonalkirche ergeben sich aus den nachfolgenden generellen Bestimmungen und den individuellen Stellenbeschrieben.
2 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche sorgen als Anstellungsbehörden für fortschrittliche, familienfreundliche und diskriminierungsfreie Anstellungsbedingungen auf Grundlage des öffentlichen oder privaten Rechts.
3 Über die Schaffung oder Streichung von Stellen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung bzw. bei kantonalkirchlichen Diensten die Synode. Über Kleinstpensen kann die Kirchenpflege bzw. bei kantonalkirchlichen Diensten der Kirchenrat im Rahmen des Budgets entscheiden.
4 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche behandeln die Personalgewinnung und Förderung des Nachwuchses für die kirchlichen Berufe im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgaben von zentraler Bedeutung.
5 Für die Anstellungsverhältnisse der Kirchgemeinden und Kantonalkirche gelten die auf Basis und in Ausführung der Kirchenverfassung und obiger Grundsätze festgelegten Bestimmungen in der Personal- und Besoldungsordnung.
§ 18
Prävention von Grenzüberschreitungen und sexuellen Übergriffen
1 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche setzen sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie Angestellte und Freiwillige im kirchlichen Umfeld vor Grenzüberschreitungen aller Art und sexueller Belästigung geschützt sind. Sie fördern eine Missbräuchen vorbeugende Arbeitskultur.
2 Sie sorgen dafür, dass sämtliche Mitarbeitenden in Bezug auf diese Problematik in ihrem eigenen Arbeitsumfeld gut informiert, sensibilisiert und präventiv geschult werden.
3 Die Kantonalkirche stellt durch geeignete Verfahren und Abläufe sicher, dass Anschuldigungen geklärt werden und betroffene Personen und angeschuldigte Mitarbeitende Beratung und Unterstützung erhalten.
4 Die Pflicht zur Teilnahme an Schulungen und zur Einreichung der Sonderprivatauszüge wird, soweit erforderlich auch für freiwillig Mitarbeitende, in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt.
1 Wer im Rahmen kirchlicher Tätigkeit ein Geheimnis oder Informationen aus der Privatsphäre einer Person anvertraut erhält oder wahrnimmt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Die Mitglieder kirchlicher Behörden und die mit der Seelsorge beauftragten Personen sowie ihre Hilfspersonen unterstehen der gesetzlichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) bzw. Art. 321 (Verletzung des Berufsgeheimnisses) StGB
3 Nur die anvertrauende Person oder der Kirchenrat mittels Verfügung auf entsprechenden Antrag hin können von der Schweigepflicht entbinden.
§ 20
Vorteilannahmeverbot
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeitende dürfen weder für sich selbst noch für andere Geschenke oder andere Vergünstigungen und Vermögenswerte bzw. andere Vorteile, die im Zusammenhang mit der kirchlichen Stellung oder Aufgabe stehen oder stehen könnten, annehmen.
2 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Vermögensvorteil im Zusammenhang mit der Stellung oder Aufgabe des oder der Begünstigten steht oder eine geringfügige Höflichkeitsgabe die Unabhängigkeit des oder der Beschenkten beeinträchtigen könnte, entscheidet die vorgesetzte Behörde über die Zulässigkeit einer Annahme.
1 Die Mitglieder des Kirchenrats, der Synode sowie der Rekurskommission und der Ombudsstelle dürfen gleichzeitig nur einem dieser Organe angehören.
2 Der Synode dürfen keine Angestellten der kantonalkirchlichen Verwaltungsdienste angehören.
3 Dem Kirchenrat, der Rekurskommission und der Ombudsstelle dürfen nicht angehören:
a)
Angestellte der Kantonalkirche;
b)
gewählte Mitglieder einer Kirchenpflege;
c)
Mitglieder des Prüforgans einer Kirchgemeinde;
d)
Mitglieder des Rats der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
4 Die für die Prüfung der Gemeinderechnung zuständigen Personen dürfen nicht Mitglied der Kirchenpflege, in der Kirchgemeinde Angestellte, mit der für die Rechnungsführung zuständigen Person nahe verwandt oder eng befreundet sein oder mit dieser in einer näheren beruflichen Beziehung stehen.
5 In weiteren Fragen betreffend die Unvereinbarkeit gelten sinngemäss die Regelungen der nichtkirchlichen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer korrekten Organisationsführung.
1 Behördenmitglieder sowie andere Entscheidungsbeteiligte treten bei Geschäften, die sie selbst oder eine Person unmittelbar betreffen, mit welcher sie aufgrund naher Verwandtschaft, durch enge Freundschaft oder aus anderweitigen Gründen in einer Befangenheit bewirkenden Beziehungsnähe stehen, in den Ausstand.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege und des Kirchenrates befinden sich bei der Genehmigung der Jahresrechnung als Kollektiv im Ausstand.
§ 23
Abstandnahme und Entlastung
1 Grundsätzlich kann eine mit einer kirchlichen Handlung oder Aufgabe betraute Person nicht dazu verpflichtet werden, diese gegen ihre evangelische Einsicht und Überzeugung vorzunehmen.
2 Im Falle vorgesehener Abstandnahme stellt die betraute Person Antrag an die Kirchenpflege bzw. den Kirchenrat, welche im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Entscheidungen treffen.
3 Die Kirchenpflege bzw. der Kirchenrat können eine betraute Person von der Aufgabe entbinden, eine oder bestimmte kirchliche Handlungen für Auswärtige oder Nicht-Mitglieder vorzunehmen.
§ 24
Seelsorglich bedingte Dispens
1 Eine Dispens von den in der Kirchenordnung getroffenen Regelungen des kirchlichen Lebens kann aus seelsorglichen oder sonstigen achtenswerten Gründen gewährt werden.
2 Im Einzelfall entscheidet die Kirchenpflege bzw. der Kirchenrat auf Antrag der um ausnahmsweise Dispens nachsuchenden Person oder des bzw. der sie betreuenden kirchlichen Mitarbeitenden.
II.A Kirchliches Leben (§6 KiV)
§ 25
Gemeinsame Aufgabenerfüllung
1 Alle Mitglieder und die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden tragen das Leben der Kirchgemeinde entsprechend ihren Möglichkeiten, Begabungen und ihrer Qualifikation mit.
2 Die Kirchenpflege und der Kirchenrat fördern die Beteiligung der Kirchenmitglieder aller Altersstufen und jeglicher Herkunft.
3 Die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche setzen sich dafür ein und unterstützen Bestrebungen, die christlichen Traditionen zu pflegen und den Sonntag als Tag der Besinnung und Ruhetag zu erhalten.
1 Die Kirchgemeinden haben im Rahmen der Erfüllung des in §1 Kirchenverfassung formulierten Auftrags die Aufgabe, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
2 Die Erfüllung dieses Auftrags erfolgt insbesondere im Gottesdienst, bei der Spende der Sakramente und den Kasualien, im Rahmen der Diakonie und Seelsorge, in Unterricht und Bildung sowie im missionarischen Handeln, in der Ökumene sowie auch bei der Verwaltungsarbeit. Der gelebten Gemeinschaft und dem Interesse am Leben und Zusammenleben wird in Freud und Leid ein besonderes Augenmerk geschenkt.
3 Die Kirchgemeinden sind bestrebt, mit ihren Angeboten Menschen jeden Lebensalters und des gesamten gesellschaftlichen Spektrums zu erreichen. Dabei nutzen die Kirchgemeinden die Möglichkeiten der regionalen Zusammenarbeit, suchen die Kooperation mit nahestehenden Institutionen und unterstützen die gleichgerichtete Arbeit anderer Trägerschaften.
§ 27
Grundsätzliches zum Gottesdienst
1 Der Gottesdienst bildet die Mitte des Gemeindelebens. Er ist öffentlich und bietet Raum für die Begegnung mit Gott. Das Evangelium von Jesus Christus und die Bibel in ihrer ganzen Fülle stehen im Zentrum. Im Gottesdienst wird dem dreieinigen Gott Ehre erwiesen.
2 Das Evangelium wird in vielfältiger Form verkündigt und in Beziehung gesetzt zum Leben der Menschen, um sie im Glauben zu bestärken, zu ethischem Handeln zu ermutigen und Halt in der Gemeinschaft erleben zu lassen.
3 Zum Gottesdienst gehören in der Regel Schriftlesung und Verkündigung, Gebete (Dank, Fürbitte), namentlich das Unser Vater, Musik und Gesang, Kollekte und Segen. Diese liturgischen Elemente bilden die Grundlage für das Feiern in unterschiedlichen Gottesdienstformen. Taufe und Abendmahl können weitere Bestandteile sein.
4 Gottesdienste werden in der Regel in den Kirchen gefeiert. Sie können aber auch überall dort gefeiert werden, wo Menschen sich im Namen des dreieinigen Gottes versammeln.
5 Die Liturgie richtet sich nach den Gottesdienstordnungen, welche im Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz festgehalten sind.
6 Zum Gottesdienst wird nach Möglichkeit durch Glockengeläut eingeladen.
§ 28
Sonntags-, Feiertags- und Themengottesdienst
1 Die Feier des Gottesdienstes an Sonntagen sowie an den kirchlichen Feiertagen gehört zu den tragenden Elementen im Leben der Kirchgemeinde.
2 Als kirchliche Feiertage gelten: Erster Advent, Heiligabend / Weihnachten, Palmsonntag, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Verenasonntag, Bettag und Reformationssonntag.
3 Thematische Gottesdienste werden insbesondere Themen der Schöpfung, der weltweiten Kirche, der Verfolgung von Menschen und dem Gedenken Verstorbener gewidmet.
§ 29
Weitere Gottesdienste
1 Die Kasualhandlungen Konfirmation, Trauung und Abdankung sind Gottesdienste. Die Sakramente Taufe und Abendmahl können als eigenständige Gottesdienste gefeiert werden.
2 Kinder und Jugendliche werden durch altersgerechte Kinder- und Jugendgottesdienste begleitet und gefördert.
3 In Institutionen für betagte, kranke, beeinträchtigte und gefangene Menschen werden nach Möglichkeit Gottesdienste gefeiert.
4 Für Menschen in besonderen Lebenslagen können gottesdienstliche Feiern durchgeführt werden.
5 Im Zeichen ökumenischer Verbundenheit feiern Kirchgemeinden auch gemeinsame Gottesdienste mit anderen in der Region tätigen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.
1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst im Grundsatz über den Rhythmus, die zeitliche Ansetzung des Sonntagsgottesdienstes und die Durchführungsorte. Der Gottesdienst soll regelmässig, nach Möglichkeit wöchentlich, stattfinden. Die Kirchenpflege entscheidet über die Durchführung sowie Ort und Zeit besonderer Gottesdienste.
2 Die Verantwortung für Liturgie, inhaltliche Gestaltung und Leitung des Gottesdienstes obliegt der Pfarrerin oder dem Pfarrer. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Kirchenpflege.
3 Gottesdienste können auch von weiteren dazu beauftragten Personen oder Gruppen durchgeführt werden.
4 Der Kirchenrat kann in ausserordentlichen Fällen besondere Gottesdienste anordnen.
5 Der Kirchenrat regelt in einem Reglement Einzelheiten und Zuständigkeiten im Gottesdienst, das Verfahren zur Anordnung von Gottesdiensten sowie die Voraussetzungen, die für eine Durchführung durch weitere befähigte Personen gelten.
Musik und Gesang gehören wesentlich zum Gottesdienst und haben Teil an der Verkündigung des Evangeliums. Die Orgel ist zentrales Instrument, das Gesangbuch der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz dient dem Singen im Gottesdienst. Die Vielfalt verschiedener Musikstile und Musikinstrumente soll gepflegt und gefördert sowie weiteres Liedgut gesungen werden.
1 Die Kollekte gehört zum Gottesdienst und wird für den Dienst der Kirche an den Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen eingesetzt.
2 Die Kirchenpflege regelt im Kollektenplan die Verwendung ihrer Kollekten unter Berücksichtigung der von der Synode und vom Kirchenrat gefällten Beschlüsse.
§ 33
Bild- und Tonaufnahmen
1 Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottesdienstes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen, insbesondere bei Trauungen, Taufen und Konfirmationsfeiern, sind in Absprache mit der für die Durchführung verantwortlichen Person zulässig.
2 Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen einer Zustimmung der Kirchenpflege.
3 In beiden Fällen sind die für die Aufnahmen verantwortlichen Personen zu einem diskreten Verhalten verpflichtet sowie auf die Pflicht zur Einhaltung der Regeln des Daten- und Persönlichkeitsschutzes aufmerksam zu machen.
§ 34
Gottesdienstliche Feiern im privaten Rahmen
1 Kasualien und andere Gottesdienste können bei Vorliegen besonderer Gründe als gottesdienstliche Feiern in privatem Rahmen durchgeführt werden.
2 Kasualhandlungen, Taufen und Abendmahlsfeiern im privaten Rahmen bedürfen der Rücksprache mit der Kirchenpflege bzw. dem Pfarramt, welches auch im Falle anderer privater Feiern mit Rat und Tat zur Seite steht.
§ 35
Interreligiöse Feiern
Die Gemeinschaft unter den Religionen kann in interreligiösen Feiern zum Ausdruck gebracht werden.
II.A.2. Sakramente und Kasualien
§ 36
Grundsätzliches zu den Sakramenten und Kasualien
1 Die Landeskirche kennt zwei Sakramente: Taufe und Abendmahl. Sie sind sichtbare Zeichen und Handlungen, welche die unsichtbare Wirklichkeit Gottes vergegenwärtigen.
2 Als Kasualien gelten kirchliche Amtshandlungen zu Ereignissen, die im Lebenslauf eines Menschen von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Kindersegnung, Konfirmation, Trauung, weitere Segnungsfeiern und Abdankung.
3 Das Spenden der Sakramente im Rahmen von Gottesdiensten obliegt den ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern.
4 Kasualhandlungen werden durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer durchgeführt. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen im Reglement.
5 Kasualhandlungen können auch für Nicht-Mitglieder durchgeführt werden. Der Kirchenrat regelt das Nähere, die Festlegung der Gebühren ist Sache der Kirchgemeindeversammlung.
6 Die Anmeldung zu einer Kasualhandlung erfolgt in der Regel bei der Orts- bzw. Wahlkirchgemeinde. Wird sie in einer anderen Gemeinde gefeiert, informiert die dafür verantwortliche Person die Orts- bzw. Wahlkirchgemeinde.
1 In der Taufe wird der Bund, den Gott in Jesus Christus mit den Menschen gestiftet hat, sichtbar. Mit der Taufe bekennt sich die Gemeinde zu diesem Bund. Die Taufe ist Zeichen der Zugehörigkeit zur weltweiten Kirche.
2 Getauft wird mit Wasser auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
3 Die Taufe ist ein einmaliger Akt, der durch einen lebenslangen Prozess vertieft wird und zu jedem Zeitpunkt im Leben erfolgen kann.
4 Die Taufe wird an Kindern und Erwachsenen vollzogen und ist in der Regel Teil des Gottesdienstes. Vorgängig erfolgt mit Menschen, die um eine Taufe nachsuchen, durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer ein Gespräch über die Bedeutung dieses Sakramentes.
5 Die Taufe von Christinnen und Christen anderer Konfessionen mit Wasser und auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes wird anerkannt.
6 Bei einem ungetauften sterbenden Menschen kann durch jede getaufte Person die Taufe vorgenommen werden.
7 Die Taufe wird mit einem Taufschein bestätigt.
1 Bei der Kindertaufe geben die Erziehungsberechtigten zusammen mit den Paten das ihnen vorgängig bekannt gemachte Versprechen, ihr Kind in den christlichen Glauben einzuführen. Die Kirchgemeinde unterstützt Erziehungsberechtigte und Paten in ihrer Aufgabe.
2 Mindestens eine/r der Erziehungsberechtigten hat der Evangelisch-reformierten Kirche anzugehören. Die Paten müssen konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sein, mindestens eine Patin oder ein Pate muss Mitglied einer christlichen Kirche sein.
3 Mit den Erziehungsberechtigten und nach Möglichkeit den Paten werden die Bedeutung der Taufe und die Wege zur Einlösung des Taufversprechens im Gespräch vertieft.
§ 39
Tauferinnerung und Taufbestätigung
1 Bei der Tauferinnerung werden die getauften Gottesdienstteilnehmenden eingeladen, sich auf ihre Taufe und die damit verbundenen Verheissungen und Verpflichtungen zu besinnen.
2 Die Taufbestätigung erfolgt auf Begehren einzelner Getaufter, indem sie mit der Gemeinde ihren Glauben bekennen, sich auf Gottes Ja besinnen und die mit der Taufe verbundenen Verheissungen und Verpflichtungen zu einem christlichen Leben erneut übernehmen.
1 Im Abendmahl wird die Gemeinschaft mit Christus und seiner Gemeinde erfahrbar. Damit verbunden ist der Dank für die Gabe seines Evangeliums, die Bitte um den Geist seiner Liebe und die Hoffnung auf Gottes neue Welt.
2 Das Abendmahl wird an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Verenasonntag oder Bettag, am Reformations-Sonntag und in weiteren durch die Kirchenpflege bestimmten Gottesdiensten gefeiert, ausnahmsweise auch unabhängig davon.
3 Zum Abendmahl eingeladen sind alle Menschen, die an der Gemeinschaft mit Christus und seiner Gemeinde teilhaben wollen.
4 Die Kirchenpflege regelt im Einvernehmen mit dem Pfarramt die Form des Abendmahls und sorgt für Hilfe bei der Austeilung.
5 Die Kirchenpflege entscheidet über Ausnahmen betreffend die Abendmahlfeier.
1 Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes zum einzelnen Menschen auf, wie es in der Taufe zum Ausdruck gelangt.
2 Im Konfirmationsgottesdienst bestätigen die jungen Menschen als Abschluss des Konfirmationsunterrichts ihre Zugehörigkeit als mündige Mitglieder der Kirche und werden für den weiteren Lebensweg gesegnet.
3 Mit der Konfirmation gelten die Konfirmierten als erwachsen, werden durch die Kirchgemeinde im verantwortlichen Christsein bestärkt und zur weiteren Teilnahme am Gemeindeleben eingeladen.
1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst, in welchem den Eheleuten der Segen Gottes zugesprochen wird und sie einander versprechen, ihre Ehe in Liebe und Verantwortung zu führen.
2 Mindestens eine der zu trauenden Personen hat der Evangelisch-reformierten Kirche anzugehören.
3 In einer ökumenischen oder interreligiösen Trauung werden die Traditionen der konfessionellen bzw. religiösen Herkunft beider Eheleute berücksichtigt.
4 Die kirchliche Trauung setzt die Ziviltrauung voraus, welche durch die Eheleute zu belegen ist.
5 Die Trauung wird den Eheleuten mit einem kirchlichen Trauschein, einem Eintrag in der Traubibel oder einer anderen Gabe bestätigt.
6 Wird die Trauung nicht in der Orts- bzw. Wahlkirchgemeinde, sondern in einer anderen Kirche im Kanton durchgeführt, kann sich die Kirchgemeinde in angemessener Weise an den für die Eheleute entstehenden Kosten beteiligen.
1 Die Abdankung ist ein Gottesdienst, in welchem sich die Gemeinde mit den Angehörigen versammelt, um ihnen ihre Anteilnahme zu bezeugen und sich mit ihnen angesichts des Todes auf das tröstende Wort des Evangeliums zu besinnen.
2 Die Abdankung ist schlicht und nach den durch die Kirchenpflege gemäss ortsüblichem Gebrauch festgelegten Bestimmungen zu gestalten.
3 Der Name der verstorbenen Person wird im Sonntagsgottesdienst in ihrer Kirchgemeinde bekannt gegeben.
§ 44
Grundsätzliches zu Segenshandlungen
1 Segen ist freier Zuspruch der Gnade Gottes, Bestandteil des Gottesdienstes sowie des ganzen Lebens.
2 Segenshandlungen finden in vielfältiger Weise ihren Ausdruck, insbesondere am Schluss des Gottesdienstes, in gottesdienstlichen Feiern zu besonderen Lebenssituationen oder bei der seelsorglichen Begleitung von Menschen.
3 Segenshandlungen dürfen beliebig wiederholt werden. Den Segen Gottes können alle Menschen einander zusprechen.
4 Der Kirchenrat regelt das Nähere, insbesondere zu Kindersegnung, Paarsegnung und Segnung kirchlicher Mitarbeitender, in einem Reglement.
§ 45
Aufgabe der Diakonie
1 Die Landeskirche versteht Diakonie als helfendes Handeln aus christlicher Motivation im Kontext von Kirche und Gesellschaft. Sie bezeugt das biblische Wort durch die Tat und stellt die Mitmenschlichkeit, Barmherzigkeit, soziale Verantwortung, Solidarität und Sicherheit als unverzichtbare Wesensmerkmale in ihr Zentrum.
2 Die Kirchgemeinde und ihre Mitglieder engagieren sich auf Grundlage des Evangeliums bei der Bewältigung sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer und politischer Herausforderungen. Sie setzen sich insbesondere ein für junge Menschen, die Unterstützung von Schwachen und Benachteiligten, die Zuwendung zu betagten, randständigen und einsamen Menschen, die Integration von Fremden und von Menschen auf der Flucht, die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen und Betreuenden sowie die Bewahrung der Schöpfung.
3 Kirchgemeinden und Kantonalkirche tragen ihre Mitverantwortung für die gerechte Verteilung der Güter der Erde durch die Beteiligung an der Entwicklungszusammenarbeit. Sie unterstützen insbesondere die kirchlichen Werke und Missionsorganisationen, die weltweit Aufbauarbeit leisten.
4 Die Kirchgemeinden beteiligen sich gemeinsam mit der Kantonalkirche am öffentlichen Diskurs und tragen bei zur Lösung von zukünftigen Herausforderungen in den Handlungsfeldern der Diakonie vor Ort und in weltweiter Verbundenheit. Sie fördern das Gespräch und die Konsensfindung.
5 Zum diakonischen Handeln berufen sind alle Mitglieder und die Mitarbeitenden in den Diensten.
6 Von der Landeskirche verantwortetes diakonisches Handeln ist insbesondere Aufgabe der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer.
7 Die Kirchenpflege kann weitere dazu befähigte Personen mit diakonischen Aufgaben betrauen. Diese sind ihrem Einsatz entsprechend weiterzubilden und zu begleiten.
§ 46
Aufgabe der Seelsorge
1 Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Handeln die Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des menschlichen Lebens.
2 In der Seelsorge im engeren Sinn machen Menschen anderen Menschen ein Beziehungs- und Begleitungsangebot. Dies soll sowohl in ihrem Alltag als auch in belastenden Lebenslagen der Fall sein. Kernelement der Seelsorge ist das Gespräch, in dem das zur Sprache kommen soll, was dem Gegenüber am Herzen liegt und was der Heilung bedarf. Im Zuspruch eines Wortes aus der Bibel, im Beten, Segnen, Singen oder dem Feiern des Abendmahls kann Seelsorge aus dem Schatz der liturgischen Tradition der Kirche schöpfen.
3 Seelsorge beruht auf einer christlichen Grundhaltung gegenüber allen Menschen. Sie bezeugt das biblische Wort in der persönlichen Begegnung im Alltag, im Gottesdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit.
4 Zur Seelsorge berufen sind alle Mitglieder der Kirche.
5 Von der Landeskirche verantwortete Seelsorge ist insbesondere Aufgabe der Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Katechetinnen und Katecheten.
6 Die Kirchenpflege kann weitere zur Seelsorge befähigte und ausgebildete Personen mit seelsorglichen Aufgaben betrauen. Diese sind ihrem Einsatz entsprechend weiterzubilden und zu begleiten.
7 Dazu geeignete Freiwillige werden darin unterstützt, Einzelnen und Gruppen von Menschen seelsorglich beizustehen.
II.A.5. Pädagogisches Handeln und Bildung
§ 47
Aufgabe der Pädagogik
1 Mit dem pädagogischen Handeln und der Bildungsarbeit auf christlicher Grundlage fördert die Kirchgemeinde gemeinsam mit der Kantonalkirche ihre Mitglieder im bewussten Ausüben und Leben ihres Glaubens.
2 Die Kinder und Jugendlichen werden durch den Religions- und Konfirmationsunterricht, kirchliche Freizeitangebote sowie altersgerechte Gottesdienste gefördert.
3 Parallel zum kirchlich verantworteten Religionsunterricht an den Schulen kann die Kirchgemeinde ausserschulische konfessionelle Angebote entwickeln und durchführen, bei denen Themen der reformierten Kirche erklärt, gelebt, gefeiert und vertieft werden.
4 Erziehungsberechtigte tragen gemeinsam mit der Kirchgemeinde die Verantwortung für die christliche Beheimatung und Bildung der Kinder und Jugendlichen. Sie werden in geeigneter Weise in dieser Aufgabe unterstützt.
5 Die Kirchgemeinde fördert und fordert die Kinder und Jugendlichen ihrem Alter gemäss in Unterricht und Freizeit. Sie beteiligt sie an der Vorbereitung und Gestaltung von Kinder- und Jugend-Gottesdiensten und unterstützt sie bei der Verwirklichung eigener Anliegen, Ideen und Projekte, nimmt ihre Impulse auf und fördert ihre Mitarbeit.
6 Religions- und Konfirmationsunterricht werden am Schulort bzw. in der Orts- oder Wahlkirchgemeinde besucht. Über Ausnahmen befinden die zuständigen Kirchenpflegen.
1 Der kirchlich verantwortete Religionsunterricht in der Schule bietet Schülerinnen und Schülern Orientierung in der eigenen Religion, begleitet sie auf ihrem religiösen Weg und fördert ihre religiöse Mündigkeit. Grundlage des Religionsunterrichts bildet der ökumenische Lehrplan Religion.
2 Der Religionsunterricht wird durch eine Katechetin oder einen Katecheten, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, oder eine andere dafür befähigte und ausgebildete Person durchgeführt.
3 Die für den Religionsunterricht zuständigen Personen vernetzen sich mit der Schule und den ökumenischen Partnern.
4 Die Kirchenpflege entscheidet über Art, Ort und Umfang des Religionsunterrichts. Dieser Unterricht soll im Rahmen der Vorgaben des Kirchenrates nach Möglichkeit alle Stufen der Volksschule erreichen.
§ 49
Konfirmationsunterricht
1 Im Konfirmationsunterricht werden Themen des christlichen Glaubens vertieft und Jugendliche zu einem verantwortungsbewussten Denken und Handeln gegenüber Gott, ihren Mitmenschen und sich selbst angeleitet. Er eröffnet Jugendlichen Möglichkeiten der Beheimatung im christlichen Glauben und der kirchlichen Gemeinschaft.
2 Der Konfirmationsunterricht führt und begleitet die Jugendlichen zur kirchlichen Mündigkeit und bereitet sie auf den Übergang in das kirchliche Erwachsenenleben vor. Er wird mit dem Konfirmationsgottesdienst abgeschlossen.
3 Der Konfirmationsunterricht liegt in der Verantwortung des Pfarramts. Die Kirchenpflege kann die Durchführung auch anderen befähigten und entsprechend ausgebildeten Fachpersonen übertragen.
4 Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
§ 50
Weiterbildung und –entwicklung
Die Kirchgemeinde organisiert und vermittelt Angebote, welche alle ihr verbundenen Menschen in verschiedenen Lebensphasen bei der Suche nach Orientierung und in der christlichen Lebensgestaltung fördern und sie in ihren spirituellen, sozialen und kulturellen Kompetenzen bestärken.
1 Durch Gottes Geist wird dort Gemeinde gebaut, wo Menschen aller Generationen und jeder Herkunft im Glauben bestärkt werden, Hoffnung, Lebenskraft und Orientierung sowie Alternativen zum Gewohnten finden und im Vertrauen auf Gott in der versöhnten Gemeinschaft Leben teilen.
2 Die Kirchgemeinde lebt und entfaltet sich im christlichen Grundauftrag, den Mitmenschen die Liebe Gottes in ihrer konkreten Lebenssituation nahe zu bringen und Wege zum Glauben zu öffnen. Dies geschieht in Dankbarkeit gegenüber Gott, selbstkritisch und respektvoll.
3 Die Kirchgemeinde verfolgt das Ziel, Menschen in allen Lebensphasen aktiv anzusprechen, sie zu fördern sowie generationenübergreifend zu integrieren. Sie sorgt dafür, dass die Mitglieder ihre unterschiedliche Verbundenheit mit Familie, Freundeskreis, Beruf und Gesellschaft in das Leben und Wirken der Gemeinde einbringen können.
4 Die Kirchgemeinde spricht Kinder und Jugendliche an und gibt ihnen Raum. Sie ist bestrebt, im Anschluss an die Konfirmation die kirchliche Verbundenheit junger Menschen zu erhalten und zu fördern.
5 Die Kirchenpflege sorgt für die Begrüssung neuer Kirchgemeindemitglieder sowie gemeinschaftsbildende Angebote. Sie fördert den Eintritt und Wiedereintritt in die Kirche.
6 Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinden sind darum bemüht, auch zu distanzierten und kontaktlosen Kirchenmitgliedern eine von Akzeptanz und angemessener Wertschätzung geprägte Beziehung zu pflegen.
7 Die Kirchenpflege gestaltet unter Einbezug der Mitarbeitenden und Freiwilligen die Weiterentwicklung der Kirchgemeinde vor Ort. Sie achtet dabei insbesondere auf motivierende Betätigungsmöglichkeiten und angemessene Entfaltungsspielräume.
II.B Organisation (§7 KiV)
1 Die Kirchgemeinde hat folgende Organe:
a)
Gesamtheit der Stimmberechtigten
b)
Kirchgemeindeversammlung
c)
Kirchenpflege
d)
Revision
2 Die Kirchgemeinde beschliesst in der Kirchgemeindeordnung oder durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung über die Einsetzung von Kommissionen und regelt deren Wirkungsfeld.
§ 53
Stellung und Aufgaben Kirchenmitglieder
1 Die Kirchenmitglieder werden in geeigneter Weise in Entscheidungen betreffend das kirchliche Leben und die Kirchenentwicklung einbezogen.
2 Sie wählen an der Urne
die auf Dauer angestellten Pfarrerinnen und Pfarrer auf Antrag der Pfarrwahlkommission. Die Kirchgemeinde legt in ihrer Kirchgemeindeordnung generell oder mittels Beschluss der Kirchgemeindeversammlung im Einzelfall fest, ob die stille Wahl zulässig ist. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte. Über einen Widerruf der Urnenwahl entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege der Kirchenrat, der gleichzeitig mit diesem Beschluss die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt.
§ 54
Kirchgemeindeversammlung
1 Die aus der Gesamtheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder gebildete Kirchgemeindeversammlung ist als gesetzgebendes Organ der Kirchgemeinde insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
1.
Gesetzgebung
1.1.
Kirchgemeindeordnung sowie deren Änderungen
1.2.
Reglemente von grundlegender Bedeutung
2.
Planung
2.1.
Budget sowie Finanzplan
2.2.
Grundlegende Entscheide zum kirchlichen Leben
3.
Wahlen
3.1.
Mitglieder Kirchenpflege und, vorbehältlich einer Delegation dieser Kompetenz an die Kirchenpflege, deren Präsidium
3.2.
Mitglieder Synode
3.3.
Für die Rechnungsprüfung zuständige Personen
3.4.
Vorbereitung Pfarrwahlen: Wahl Pfarrwahlkommission, Antragstellung zur Urnenwahl oder Entscheid über Durchführung stille Wahl
3.5.
Kommissionen mit erweiterten Befugnissen
3.6.
Weitere Wahlen gemäss kirchlichen Ordnungen und Reglementen
4.
Politische Rechte
4.1.
Anträge an Synode und Kirchenrat
4.2.
Freiwillige Unterstellung von Erlassen und Beschlüssen zur Urnenabstimmung durch die Kirchenmitglieder
5.
Genehmigung
5.1.
Steuerfuss
5.2.
Jahresrechnung und Jahresbericht
5.3.
Erwerb, Baurechte und Veräusserung sowie Umnutzung von Grundstücken und Gebäuden
5.4.
Rückgabe kirchlicher Gebäude an die Stiftung Kirchengut
5.5.
Vereinbarungen und Beschlüsse betreffend Zusammenarbeit, Fusion und Teilung
5.6.
Einzelvorlagen gemäss Finanzkompetenz
2 Die Kirchgemeindeversammlung kann die Aufgabe der Rechnungsprüfung einem anerkannten Revisions- und Treuhandbüro oder einer kommunalen Rechnungsprüfungskommission übertragen.
3 Die Kirchgemeindeversammlung wird durch die Kirchenpflege mindestens zweimal im Jahr sowie innert einer Frist von zwei Monaten auf Antrag eines Zwanzigstels der in der Kirchgemeinde Stimmberechtigten einberufen.
4 Die Kirchenpflege bestimmt Ort und Zeit der Kirchgemeindeversammlung und lädt dazu spätestens zehn Werktage vor ihrer Durchführung unter Angabe der Traktanden ein.
5 Die Kirchgemeindeordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
6 Die gemäss §98 dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sind umgehend im offiziellen Publikationsorgan der Kirchgemeinde zu veröffentlichen.
7 Die mit der Durchführung der Wahlen betrauten Organe unterbreiten ihre Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Kirchenpflege sowie zuhanden des Kirchenrates bzw. bezüglich der Synodewahlen zusätzlich der Synode als Erwahrungsinstanzen.
1 Die Kirchenpflege ist um den Aufbau der Gemeinde besorgt. Sie meldet sich in Kirche und Öffentlichkeit bestärkend, tröstend und kritisch mahnend zu Wort.
2 In ihrer Eigenschaft als gemeindeleitendes und vollziehendes Organ der Kirchgemeinde hat sie insbesondere folgende Aufgaben, für deren Erfüllung sie sich nach ihren Kräften einsetzt:
1.
Gesetzgebung und Vollzug
1.1.
Vollzug kirchliche Ordnungen und Reglemente
1.2.
Vollzug Kirchgemeindeordnung und Reglemente Kirchgemeinde
1.3.
Vorbereitung Gesetzgebung Kirchgemeinde
1.4.
Erlass Vollzugsreglemente
1.5.
Vorbereitung und Durchführung Kirchgemeindeversammlung
1.6.
Kontaktpflege mit den kommunalpolitischen Behörden, den örtlichen Vereinen, dem örtlichen Gewerbe und ortsansässigen Institutionen
1.7.
Organisation regionale und interinstitutionelle Zusammenarbeit
1.8.
Unterhalt kirchliche Gebäude und Entscheide über deren Benutzung
2.
Planung
2.1.
Vorbereitung und Umsetzung strategischer Entscheide
2.2.
Vorbereitung und Umsetzung von Geschäften betreffend Fusion und Teilung
3.
Wahlen und Anstellungen
3.1.
Wahlvorbereitung zuhanden Kirchgemeindeversammlung
3.2.
Anstellung von Mitarbeitenden sowie gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer und von Stellvertretungen
3.3.
Wahl Mitglieder Wahlbüro oder Delegation der Aufgabe
3.4.
Weitere Wahlen gemäss kirchlichen Ordnungen und Reglementen
4.
Politische Rechte
4.1.
Vorbereitung und Organisation Abstimmung zu Initiativen und Referenden
4.2.
Entscheide über Formalitäten und Zustandekommen Referendum
5.
Beschlussfassung
5.1.
Beschlüsse gemäss Finanzkompetenz
5.2.
Weitere Beschlüsse gemäss Zuständigkeiten in den kirchlichen Ordnungen
6.
Führung und Aufsicht
6.1.
Teilnahme am Leben der Gemeinde
6.2.
Führung der Angestellten
6.3.
Aufsicht über die von ihr gewählten Kommissionen und Delegierten
6.4.
Beaufsichtigung kirchgemeindliche Stiftungen oder Delegation dieser Befugnis
Die Kirchenpflege ist Einreichungsstelle der Wahlvorschläge und politischer Vorstösse.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die mit Ausnahme der ihr von Amtes wegen angehörenden Pfarrerinnen und Pfarrer auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Kirchliche Angestellte sind in die Kirchenpflege wählbar, wobei die Zahl der Angestellten insgesamt diejenige der übrigen Mitglieder nicht übersteigen darf.
Die nicht in die Kirchenpflege gewählten Synodalen sowie je ein/e Delegierte/r der angestellten Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone und Katechetinnen und Katecheten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. Die Kirchenpflege kann zu sie betreffenden Geschäften weitere Angestellte einladen.
4 Die Zusammensetzung der Kirchenpflege, die Stimmberechtigung und der Einbezug weiterer Personen mit beratender Stimme und Antragsrecht werden in der Kirchgemeindeordnung geregelt. Minimal sind neben dem Präsidium die Ressorts Finanzen und Aktuariat zu besetzen. Das Präsidium und das Ressort Finanzen sowie die Aufgaben der Personalkommission liegen in der Verantwortung von nicht bei der Kirchgemeinde angestellten Mitgliedern der Kirchenpflege. Die Kirchenpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.
5 Die Kirchenpflege trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie wird durch das Präsidium oder in dessen Auftrag unter Angabe der Traktanden eingeladen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Dringlichkeit und sonstiger wichtiger Gründe kann eine Beschlussfassung auch auf anderem Wege organisiert werden.
6 Falls dies als Folge einer besonderen oder ausserordentlichen Lage aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses notwendig ist, trifft die Kirchenpflege oder ein durch diese ernannter Krisenstab im Rahmen der Vorgaben des Kirchenrats die zur Prävention, Schadenminimierung und Ereignisbewältigung notwendigen Vorkehrungen sowie die zur Aufrechterhaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde und deren Organisation zweckmässigen Massnahmen.
Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeindeversammlung darüber im geeigneten Zeitpunkt und unterbreitet ihr allfällige, in situationsbedingter Überschreitung ihrer Zuständigkeit gefällte Beschlüsse zur nachträglichen Genehmigung.
7 Die Mitglieder der Kirchenpflege werden im Rahmen eines Gottesdienstes in ihren Dienst in der Kirchgemeinde eingesetzt.
Die Revision umfasst folgende, durch die mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen oder das damit beauftragte Organ zu erfüllenden Aufgaben:
a)
Prüfung der Rechnung in formeller Hinsicht (insbesondere Übereinstimmung mit Buchhaltung und Belegen, rechnerische Richtigkeit, Vermögensausweis);
b)
Prüfung von Budget und Rechnung in materieller Hinsicht (Übereinstimmung mit dem Recht der Landeskirche, den Reglementen und Beschlüssen der Kirchgemeinde);
c)
Prüfung des Finanzplans sowie weiterer Geschäfte von besonderer finanzieller Tragweite für die Kirchgemeinde;
d)
Berichterstattung mit Antragstellung an die Kirchenpflege zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.
§ 57
Gemeinsame Gemeindeleitung
1 Gemeindeleitung ist Dienst an der Gemeinschaft und ermöglicht, unterstützt und überprüft die Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie führt die Angestellten, sichert die Qualität, plant voraus, setzt Schwerpunkte und organisiert deren Umsetzung. Sie wird auf allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung wahrgenommen.
2 Die Kirchenpflege als Kollegialbehörde leitet die Kirchgemeinde. Sie bezieht die Fachkompetenz aus den weiteren Diensten in die Leitungsaufgabe mit ein.
3 Die kirchliche und geistliche Leitung der Gemeinde, die Finanzen sowie die Infrastruktur und Administration betreffende Entscheidungen obliegen den gewählten Mitgliedern der Kirchenpflege sowie den ihr angehörenden Pfarrerinnen und Pfarrern. Die Kirchenpflege verantwortet die theologische Reflexion ihrer Entscheidungen.
4 Die Personalführung ist Sache der gewählten Mitglieder der Kirchenpflege, die nicht gleichzeitig Angestellte der Kirchgemeinde sind, bzw. der von ihr gewählten Personalkommission. Deren Aufgaben werden in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt.
II.C Arbeit im kirchlichen Dienst (§§5 und 8 KiV)
§ 58
Dienste der Kirchgemeinde
1 An der Erfüllung des kirchlichen Auftrags wirken im Verbund freiwillig Mitarbeitende und alle Angestellten folgender, nachstehend näher beschriebener Dienste mit:
a)
Pfarrdienst
b)
Diakonischer Dienst
c)
Katechetischer Dienst
d)
Musikdienst
e)
Sigristdienst
f)
Verwaltungsdienst
2 Die Voraussetzungen der Wählbarkeit oder Anstellung, die Anstellungsverhältnisse, Besoldung, Aus- und Weiterbildung sowie Bestimmungen über den Wohnsitz der Angestellten werden in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt.
3 Der Kirchenrat regelt in Zusammenarbeit mit den Konventen und Fachverbänden in einem Reglement das Nähere bezüglich der Ordination der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Beauftragung der Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, der Einsetzung der weiteren Angestellten und der Laienpredigerinnen und Laienprediger in ihren Dienst sowie der Segnung von Freiwilligen.
1 Freiwillige engagieren sich unentgeltlich in der Landeskirche. Ihr Einsatz bereichert das kirchliche Leben auf unverzichtbare Weise, setzt Impulse, ergänzt und verstärkt die Arbeitsleistung der im Anstellungsverhältnis beauftragten Mitarbeitenden.
2 Die Kirchenpflege und der Kirchenrat fördern dieses Engagement und sorgen für die Begleitung und Weiterbildung, die Wertschätzung und Anerkennung, die Spesenentschädigung und den Versicherungsschutz der freiwillig Mitarbeitenden. Diese werden durch die Angestellten begleitet, gefördert und weitergebildet.
1 Der Pfarrdienst nimmt in einem umfassenden Sinn den kirchlichen Auftrag wahr.
2 Zum Pfarrdienst gehören insbesondere die Gestaltung der Gottesdienste, das Spenden der Sakramente, Kasualien, Seelsorge und Unterricht.
3 Der Pfarrdienst wird von ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern wahrgenommen. Durch die Ordination werden theologisch ausgebildete Mitglieder der Kirche für den Dienst im Pfarramt beauftragt und gesegnet. Die Ordination wird durch eine vom Kirchenrat bestimmte Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem Gottesdienst durchgeführt. Mit dem Ordinationsgelübde ist das Versprechen verbunden, den Dienst als Pfarrerin oder Pfarrer mit der ganzen Person in theologischer Verantwortung zu leisten.
4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben gemeinsam das Pfarramt in der Kirchgemeinde aus.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer erbringen ihren Dienst in Kirchgemeinden, Fachstellen und Spezialpfarrämtern.
1 Dem diakonischen Dienst obliegt die tätige Hinwendung zu den Mitgliedern der Kirchgemeinde und den Menschen in ihrem Wirkungskreis. Der diakonische Dienst stellt sich den aktuellen Lebens- und Glaubensfragen und sozialen Brennpunkten und setzt sich für die Verbesserung der Lebensqualität einzelner Menschen, Gruppen und des ganzen Gemeinwesens ein.
2 Der diakonische Dienst widmet sich dem kirchlichen Auftrag insbesondere in den diakonischen Handlungsfeldern. Er vertritt die diakonischen Anliegen und fördert das diakonische Bewusstsein und Handeln in der Kirchgemeinde und in Fachstellen.
3 Zur Ausübung des diakonischen Dienstes hat die Kirchenpflege nach Möglichkeit beauftragte Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone einzusetzen. Durch die Beauftragung werden sozialfachlich und theologisch ausgebildete Mitglieder der Kirche für den diakonischen Dienst berufen und gesegnet. Die Beauftragung wird durch Kirchenrat und Diakoniekonvent in einem Gottesdienst durchgeführt. Mit dem Beauftragungsgelübde ist das Versprechen verbunden, den Dienst als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon mit der ganzen Person in diakonischer Verantwortung zu leisten.
4 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie alle weiteren Mitarbeitenden im diakonischen Dienst widmen sich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags insbesondere in den diakonischen Handlungsfeldern.
§ 62
Katechetischer Dienst
1 Der katechetische Dienst unterstützt neben den mit dem schulischen Religionsunterricht verbundenen Aufgaben die Kirchgemeinde in der Entwicklung und Durchführung ausserschulischer kirchlicher Angebote, die sich begleitend auch an Erwachsene richten können.
2 Die Katechetinnen und Katecheten verantworten, dass das Evangelium in Wort, Lebenshaltung und Tat im Unterricht gedeutet und vermittelt wird.
3 Zur Ausübung des katechetischen Dienstes kann die Kirchenpflege Katechetinnen und Katecheten einsetzen. Die Einsetzung dieser pädagogisch und theologisch ausgebildeten Kirchenmitglieder wird in einem Gottesdienst durchgeführt.
4 Katechetinnen und Katecheten betätigen sich in den ihnen übertragenen Aufgaben des pädagogischen Handelns.
1 Die mit der Kirchenmusik betrauten Angestellten leisten ihren Beitrag zum Gottesdienst und anderen kirchlichen Veranstaltungen mittels Musik und Gesang und sind mitbesorgt für die Förderung von Musik und Gesang in der Gemeinde.
2 Sie beraten die mit der Durchführung von Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Angeboten Beauftragten in der musikalischen und liturgischen Gestaltung und werden in die Vorbereitung einbezogen.
3 Organistinnen und Organisten überwachen nach Massgabe ihrer Möglichkeiten als verantwortliche Fachkräfte für das zentrale Instrument der Kirchenmusik den Zustand der Orgel, unterstützen die Verantwortlichen der Kirchenpflege mit Rat und Tat und melden Vorkommnisse, Massnahmen zur Schadenprävention und eingetretene Schäden.
1 Die Sigristinnen und Sigristen nehmen sämtliche im Zusammenhang mit dem Kirchenraum und den sich darin aufhaltenden Menschen im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr.
2 Im Auftrag der für die Durchführung Verantwortlichen übernehmen sie Aufgaben in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten, Kasualhandlungen und weiteren Amtshandlungen oder Aktivitäten mit Bezug zu den kirchlichen Gebäuden.
3 Sigristinnen und Sigristen überwachen den Zustand der ihnen anvertrauten Gebäulichkeiten und Umgebung, unterstützen die Verantwortlichen der Kirchenpflege mit Rat und Tat und melden Vorkommnisse, Massnahmen zur Schadenprävention und eingetretene Schäden.
1 Zur Umsetzung des kirchlichen Auftrags und Entlastung der mit den oben beschriebenen Aufgaben Beauftragten kann die Kirchenpflege der Kirchgemeindeversammlung die Schaffung von Verwaltungsstellen beantragen, die im Dienst der Kirchgemeinde insbesondere mit Aufgaben der Verwaltung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Personaladministration, Öffentlichkeitsarbeit und Immobilienbewirtschaftung betraut werden.
2 Die Kirchgemeinde kann zur Umsetzung des kirchlichen Auftrags weitere Personen anstellen.
§ 66
Laienpredigerinnen und Laienprediger
1 Befähigte Kirchenmitglieder können durch den Kirchenrat zur stellvertretenden Durchführung von Gottesdiensten als Laienpredigerinnen und Laienprediger ermächtigt werden.
2 Der Kirchenrat definiert Rolle und Aufgabe sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz in einem Reglement.
1 Die Kirchenpflege kann an einen Dienst gebundene Aufgaben bei Bedarf und Eignung an dazu befähigte Personen delegieren.
2 Die Delegation wird nach Anhörung der beteiligten Personen und unter Einbezug aller damit verbundenen Aspekte formell geregelt.
3 Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
II.D Zusammenarbeit, Fusion und Teilung (§§9 und 10 KiV)
§ 68
Regionale Zusammenarbeit
1 Die Kirchgemeinden pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf lokaler und regionaler Ebene Kontakte zu anderen Kirchgemeinden, Konfessionen und Religionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie den Medien.
2 Die Kantonalkirche unterstützt die Kirchgemeinden bei der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden und kann Förderbeiträge leisten. Der Kirchenrat ist ermächtigt, einer Kirchgemeinde den ihr gemäss Finanzordnung zustehenden Anteil des Grundbeitrages zu streichen, falls sie zu einer gebotenen Zusammenarbeit auch nach erfolgter Vermittlung und auf nachdrückliche Mahnung ohne überzeugende Gründe nicht Hand bietet.
3 Umfassende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit kirchlichen und nichtkirchlichen Vertragspartnern sowie die Pastorationsverträge über die gemeinsame Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags werden der Kirchgemeindeversammlung zum Beschluss vorgelegt und unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.
1 Durch die Kirchgemeindefusion tritt die neu gebildete Kirchgemeinde in sämtliche Rechte und Pflichten der fusionierten Kirchgemeinden ein und übernimmt deren Aktiven und Passiven.
4.1 I2 Die Fusion wird durch die Kirchenpflegen vorbereitet und, nach erfolgter Vorprüfung durch den Kirchenrat, an den Kirchgemeindeversammlungen durch gleichlautende Beschlüsse beschlossen sowie dem fakultativen Kirchgemeindereferendum unterstellt. Die Synode genehmigt die in den Kirchgemeinden beschlossene Fusion und die damit verbundene Änderung im ANHANG I der Kirchenordnung unter Ausschluss des kantonalkirchlichen Referendums.
3 Die Kantonalkirche unterstützt die Kirchgemeinden im Zusammenhang mit einer Fusion und kann Förderbeiträge leisten.
4 Ist eine fusionswillige Kirchgemeinde in ihrer Nachbarschaft isoliert, kann der Kirchenrat zur Vermittlung beigezogen werden.
5 Soll eine Fusion zur Verschmelzung mit einer ausserkantonalen Kirchgemeinde führen, ist der Kirchenrat frühzeitig und vor Inangriffnahme formeller Schritte einzubeziehen.
6 Die Einzelheiten zum Fusionsprozess werden in einem synodalen Reglement geregelt.
§ 70
Kirchgemeindeteilung
1 Eine Kirchgemeinde kann ihre Teilung beschliessen.
2 Die Bestimmungen über die Fusion finden auf den Teilungs- und einen diesem nachfolgenden Fusionsprozess sinngemäss Anwendung.
1 Die Kantonalkirche unterstützt mit ihren Organen und Behörden sowie allen Angestellten im Rahmen der Erfüllung des in §1 Kirchenverfassung formulierten Auftrags die Kirchgemeinden nach Möglichkeit in ihrer Aufgabenerfüllung.
2 Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch:
a)
die Erbringung zentraler Dienstleistungen;
b)
die Beratung in allen Fragen des kirchlichen Lebens;
c)
die Begleitung und Unterstützung in Veränderungsprozessen.
3 Eine besondere Form der Unterstützung besteht in der Wahrnehmung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, welche die Mittel und Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden übersteigen und mit Vorteil zentral erfüllt werden. Diese Aufgaben sind mit der Arbeit in den Kirchgemeinden in geeigneter Weise zu verknüpfen.
1 Die kantonalkirchlichen Verwaltungsdienste werden durch das Kirchenratspräsidium in Absprache mit dem departementsverantwortlichen Kirchenratsmitglied geführt. Sie besorgen im Auftrag des Kirchenrats das Kirchensekretariat, das Finanzwesen sowie die Personaladministration und unterstützen diesen in der Kommunikation und bei der Beratung der Kirchgemeinden sowie sämtlichen übrigen im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Arbeiten.
2 Der Kirchenrat regelt Organisation und Zuständigkeiten sowie Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der kantonalkirchlichen Dienste oder die Auslagerung von Teilaufgaben in einem Reglement.
3 Die Voraussetzungen der Anstellung, die Anstellungsverhältnisse, Besoldung und weiteren personalrechtlichen Bestimmungen werden in der Personal- und Besoldungsordnung geregelt.
§ 73
Spezialpfarrämter und Fachstellen
1 Mit ihren kantonalkirchlichen, in ökumenischer und/oder interkantonaler bzw. anderweitiger Verbundenheit gemeinsam organisierten Spezialpfarrämtern und Fachstellen erfüllt die Landeskirche gesamtkirchliche und gesamtgesellschaftliche Aufgaben.
2 Über die Schaffung oder eine Beteiligung an Spezialpfarrämtern und Fachstellen beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates.
3 Spezialpfarrämter und Fachstellen sind gehalten, ihre Aufgabenerfüllung nach Massgabe der Möglichkeiten mit der Arbeit in den Kirchgemeinden zu verknüpfen und diese mit ihrem Spezialwissen zu unterstützen.
4 Die kantonalkirchlichen Spezialpfarrämter und Fachstellen unterstehen der Leitung des Kirchenrates, bei gemeinsamer überkonfessioneller und/oder interkantonaler Organisation dem in der zugrundeliegenden Vereinbarung speziell bezeichneten Leitungsgremium.
5 Der Kirchenrat kann zur Unterstützung seiner Leitungsaufgabe begleitende Fachkommissionen einsetzen.
6 Der Kirchenrat kann die kantonalkirchlichen Spezialpfarrämter und Fachstellen mittels Leistungsaufträgen mit Globalbudgets leiten und kann diese als Kompetenzzentren zusammenfassen.
7 Die Angestellten in den Spezialpfarrämtern und Fachstellen werden im Rahmen eines Gottesdienstes in ihren Dienst eingesetzt. Der Kirchenrat regelt in Zusammenarbeit mit den Konventen und Fachverbänden bzw. unter Einbezug der Mitträger das Nähere bezüglich der Einsetzung in Spezialpfarrämter und Fachstellen.
III.B Organisation (§§12 und 13 KiV)
1 Die Kantonalkirche hat folgende Organe:
a)
Gesamtheit der Stimmberechtigten
b)
Synode
c)
Kirchenrat
d)
Rekurskommission
2 Die Kantonalkirche beschliesst in ihren Ordnungen und Reglementen oder durch Beschluss der Synode über die Einsetzung von weiteren Behörden und Kommissionen und regelt deren Wirkungsfeld.
Die Synode bestellt eine Ombudsstelle und verfügt über mindestens folgende Kommissionen:
a)
Synodevorstand
b)
Synodale Geschäftsprüfungskommission
c)
Synodale Finanzprüfungskommission
d)
Kirchenrätliche Gemeindefinanzkommission
3 Kirchenrat und Synode sind bestrebt, ihre Geschäfte geistlicher Beurteilung zu unterziehen und der Gefahr einer Bürokratisierung des kirchlichen Lebens zu widerstehen.
§ 75
Gesamtheit der Stimmberechtigten
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche ist zuständig für Entscheide an der Urne betreffend die Kirchenverfassung, Vorlagen aufgrund der Ergreifung des fakultativen Referendums, Initiativbegehren und Vorlagen, welche die Synode dem Referendum unterstellt.
1 Die Synode ist als gesetzgebendes Organ der Landeskirche für die Beschlussfassung insbesondere in folgenden sowie allen weiteren ihr durch den Kirchenrat unterbreiteten und beantragten Geschäften zuständig:
1.
Gesetzgebung und Vollzug
1.1.
Erlass Kirchenordnung, Finanzordnung und Personal- und Besoldungsordnung
1.2.
Weitere Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung
1.3.
Erlass synodales Geschäftsreglement mit der Kompetenz zur Delegation von der Synode übertragenen Aufgaben an Kommissionen
1.4.
Ratifizierung von Konkordaten und Vereinbarungen von grundlegender Bedeutung
2.
Planung
2.1.
Genehmigung Budget und Beschlussfassung zu Globalbudgets Kantonalkirche
2.2.
Kenntnisnahme Finanzplan und Legislaturziele
3.
Wahlen
3.1.
Wahlen anlässlich konstituierender Sitzung und für eine vierjährige Amtsperiode:
3.1.1.
Mitglieder Synodevorstand mit ihrer Funktion, Mitglieder Geschäftsprüfungskommission, Finanzprüfungskommission
3.1.2.
Kirchenratspräsidium
3.1.3.
die weiteren Mitglieder des Kirchenrats
3.1.4.
Mitglieder Rekurskommission
3.1.5.
Beauftragte/r und Stellvertretung Ombudsstelle
3.1.6.
Mitglieder weiterer Kommissionen gemäss Geschäftsreglement
3.2.
Delegierte in die kirchenrätliche Gemeindefinanzkommission
3.3.
Abgeordnete in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz auf Antrag Kirchenrat
3.4.
Weitere Wahlen gemäss kirchlichen Ordnungen und Reglementen
4.
Politische Rechte
4.1.
Freiwillige Unterstellung von Erlassen und Beschlüssen zur Urnenabstimmung durch die Kirchenmitglieder
4.2.
Erwahrung Synodewahlen
5.
Beschlussfassung
5.1.
Jahresrechnung und Jahresbericht Kantonalkirche
5.2.
Genehmigung Fusionen und Teilungen
5.3.
Zentralisierte Erfüllung von Aufgaben
5.4.
Schaffung und Aufhebung kantonalkirchlicher Stellen unter Vorbehalt eines Globalbudgets
5.5.
Beteiligung an Spezialpfarrämtern und Fachstellen im Verbund
5.6.
Kollektenrahmenplan und ausserordentliche Kollekten
5.7.
Kenntnisnahme Fondsreglemente und Beschlussfassung über die Äufnung der Fonds
6.
Führung und Aufsicht
6.1.
Oberaufsicht über die von ihr gewählten Gremien und die kirchlichen Stiftungen
2 Die Synode wird durch den Synodevorstand mindestens zweimal im Jahr zu ihren öffentlichen Verhandlungen eingeladen. Die Einladung zur konstituierenden Synode erfolgt durch das Tagespräsidium mit Unterstützung der kantonalkirchlichen Dienste. Auf Antrag des Kirchenrats, von drei Kirchgemeinden mittels Beschlusses ihrer Kirchgemeindeversammlungen oder von zehn Synodalen erfolgt innert einer Frist von zwei Monaten eine ausserordentliche Synode.
3 Der Synodevorstand bestimmt in Absprache mit dem Kirchenrat Inhalt, Ort, Zeit und Dauer der Synodetagung und lädt dazu spätestens fünfzehn Werktage vor ihrer Durchführung unter Angabe der Traktanden ein.
4 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 Die gemäss §99 dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Synode sind umgehend im kantonalen Amtsblatt als offiziellem Publikationsorgan der Kantonalkirche zu veröffentlichen.
6 Die Präsidien der Konvente sind in der Synode mit beratender Stimme und materiellem Antragsrecht vertreten. Ordnungsanträge bleiben den Synodalen vorbehalten.
7 Die Synode regelt im Geschäftsreglement das Nähere.
§ 77
Synodale Oberaufsicht
1 Im Rahmen der Oberaufsicht über die von ihr gewählten Gremien kann die Synode Berichte einholen und bei festgestellten Mängeln unter Wahrung des Gewaltenteilungsprinzips einschreiten.
2 Die Oberaufsicht über die Rekurskommission ist auf administrative Belange begrenzt.
§ 78
Wahlen in die Synode
1 Die Synode besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinden.
2 Die Kantonalkirche organisiert die Gesamterneuerungswahlen, und die Kirchgemeinden wählen für eine Amtsperiode bzw. in selbstorganisierter Ersatzwahl die ihnen gemäss §12 Absatz 3 Kirchenverfassung und nachfolgendem Schlüssel zustehenden Synodalen.
3 Die Kirchgemeinden haben gemäss folgendem Schlüssel Anspruch auf Sitze in der Synode:
Kirchenmitglieder Synodale
bis 1’000 1 (Minimalanspruch)
1’001 – 3’500 2
3’501 – 6’000 3
6’001 – 8’500 4
8’501 – 11’000 5
usw.
4 Angestellte in kirchlichen Diensten sind unter Vorbehalt einer Unvereinbarkeit gemäss §21 wählbar. In einer Kirchgemeinde darf die Zahl der Synodalen, die als Angestellte im kirchlichen Dienst stehen, die Hälfte der Gesamtzahl der ihr zustehenden Synodalen nicht überschreiten.
5 Die vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar.
6 Die Synode trifft sich im Januar zur konstituierenden Sitzung und erwahrt die Wahlen.
1 In seiner Eigenschaft als leitendes und vollziehendes Organ der Kantonalkirche hat der Kirchenrat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vollzug und Rechtsetzung
1.1.
Vollzug synodaler Ordnungen sowie synodaler Reglemente und Beschlüsse
1.2.
Erlass kirchenrätliches Geschäftsreglement und weiterer zum Vollzug erforderlicher Reglemente
1.3.
Vorbereitung Synodegeschäfte
1.4.
Kontaktpflege mit kantonalpolitischen Behörden, kantonaler Verwaltung, kantonalen Vereins- und Dachverbänden
1.5.
Organisation interkantonaler und interinstitutioneller Zusammenarbeit
1.6.
Controlling und Risikomanagement
1.7.
Unterstützung in Geschäften betreffend Fusion und Teilung von Kirchgemeinden
1.8.
Einsetzung von beratenden Kommissionen für die Dauer seiner Amtszeit
1.9.
Beauftragung Konvente und Einladung Fachverbände zu Aufgaben betreffend die Weiterentwicklung des kirchlichen Lebens und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung im Fachbereich und Berufsstudium
2.
Planung
2.1.
Finanzplanung, Jahresplanung und Budget
2.2.
Vorbereitung und Umsetzung strategischer Entscheide
3.
Wahlen
3.1.
Wahlvorbereitung zuhanden Synode
3.2.
Mitglieder Gemeindefinanzkommission mit Ausnahme der synodal Gewählten
3.3.
Inhaberinnen und Inhaber weiterer kantonalkirchlicher / regionaler Funktionen und Ämter
3.4.
Vertretungen der Landeskirche in überkantonalen Gremien
3.5.
Weitere Wahlen gemäss kirchlichen Ordnungen und Reglementen
4.
Politische Rechte
4.1.
Vorbereitung und Organisation im Rahmen von Initiativen und Referenden
4.2.
Entscheide über Formalitäten und Zustandekommen Initiative und Referendum
4.3.
Erwahrung landeskirchlicher Wahlen in den Kirchgemeinden und landeskirchlicher Abstimmungen mit Ausnahme der durch den Regierungsrat zu erwahrenden Abstimmung betreffend die Kirchenverfassung
5.
Beschlussfassung
5.1.
Beschlüsse gemäss Finanzkompetenz
5.2.
Genehmigung Kirchgemeindeordnungen
5.3.
Genehmigung Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden
5.4.
Weitere Beschlüsse gemäss Zuständigkeiten in den kirchlichen Ordnungen
6.
Führung und Aufsicht
6.1.
Wahl sowie Führung und Beaufsichtigung Angestellte der Kantonalkirche
6.2.
Aufsicht über die von ihm gewählten Gremien und Delegierten
6.3.
Aufsicht über das ordnungsgemässe Funktionieren der Kirchgemeinden
6.4.
Disziplinarische Massnahmen betreffend Amtsführung ordinierter Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss den Bestimmungen der Personal- und Besoldungsordnung
6.5.
Ernennung Vertrauensperson zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung einer Kirchgemeinde
6.6.
Beaufsichtigung kantonalkirchlicher und weiterer Stiftungen gemäss Delegation
7.
Kommunikation und Mitwirkung
7.1.
Vornahme öffentlicher Stellungnahmen
7.2.
Beteiligung an Vernehmlassungsverfahren
2 Der Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, höchstens drei davon Pfarrerinnen oder Pfarrer. Er organisiert und konstituiert sich nach der Wahl des Präsidiums und unter dessen Vorsitz selbst. Das Präsidium leitet den Kirchenrat als Kollegialbehörde und führt die kantonalkirchlichen Verwaltungsdienste. Die Präsidien der Konvente sind im Kirchenrat als Gäste mit Antragsrecht vertreten, wobei das Präsidium des Pfarrkonvents ständiger Gast ist.
3 Die vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Juli im Jahr des Amtsantritts der neugewählten Synode.
4 Der Kirchenrat trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern, und wird durch das Präsidium oder in dessen Auftrag unter Angabe der Traktanden eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Dringlichkeit und sonstiger wichtiger Gründe kann eine Beschlussfassung auch auf anderem Wege organisiert werden.
5 Der Kirchenrat regelt im Geschäftsreglement das Nähere.
6 Falls dies als Folge einer besonderen oder ausserordentlichen Lage aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses notwendig ist, trifft der Kirchenrat oder ein durch diesen ernannter Krisenstab im Rahmen der von Bund oder Kanton verfügten Vorgaben die zur Prävention, Schadenminimierung und Ereignisbewältigung notwendigen Vorkehrungen sowie die zur Aufrechterhaltung des kirchlichen Lebens und der Organisation zweckmässigen Massnahmen.
Er spricht sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Synodevorstand ab, informiert die Synode über die getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen im nächsten geeigneten Zeitpunkt und unterbreitet ihr allfällige, in situationsbedingter Überschreitung seiner Zuständigkeiten gefällte Beschlüsse zur nachträglichen Genehmigung.
1 Mit den Aufgaben der Ombudsstelle werden zwei fachlich qualifizierte Personen betraut, die beide über Kenntnisse und Erfahrungen in der Mediation verfügen.
2 Die beauftragte Person oder deren Stellvertretung ist als unparteiische Stelle zuständig für die professionelle Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten gemäss §92 Kirchenordnung.
3 Die Ombudsstelle nutzt die geeignet erscheinenden Mittel, um eine aussergerichtliche Lösung herbeizuführen.
1 Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die über hinreichende juristische Kenntnisse verfügen.
2 Sie ist als unabhängiges Rechtsprechungsorgan der Landeskirche zuständig für das Beschwerde- und Klageverfahren gemäss §§93ff Kirchenordnung.
3 Die Rekurskommission besitzt umfassende Kognition und kann angefochtene Entscheidungen auch auf ihre Angemessenheit überprüfen. Sie bestimmt ihren Sitzungsort und konstituiert sich selbst.
4 Die Synode kann Besonderheiten in einem Reglement regeln.
§ 82
Geschäftsprüfungskommission
1 Die aus fünf Mitgliedern der Synode bestehende Geschäftsprüfungskommission unterstützt und vertritt die Synode in der Oberaufsicht über die von ihr gewählten Gremien sowie über die Verwaltung der Kantonalkirche und die kirchlichen Stiftungen und wacht über die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit ihres Handelns.
2 Die Geschäftsprüfungskommission prüft insbesondere den Jahresbericht der Kantonalkirche sowie die Legislaturziele des Kirchenrates und weitere themenbezogene Synodevorlagen. Sie erstattet der Synode Bericht.
3 Die Synode regelt in einem Reglement das Nähere zu den Tätigkeiten und zur Arbeitsweise.
§ 83
Finanzprüfungskommission
1 Die aus fünf Mitgliedern der Synode bestehende Finanzprüfungskommission unterstützt und vertritt die Synode in der Oberaufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen und wacht über die Rechtmässigkeit desselben.
2 Die Finanzprüfungskommission prüft insbesondere Budget und Jahresrechnung der Kantonalkirche, den Finanzplan sowie die weiteren Synodevorlagen von besonderer finanzieller Tragweite. Sie erstattet der Synode Bericht.
3 Bei der Wahl der Mitglieder der Finanzprüfungskommission achtet die Synode in gebührender Weise auf die Fachkenntnisse der zu Wählenden.
4 Die Synode regelt in einem Reglement das Nähere zu den Tätigkeiten und zur Arbeitsweise.
§ 84
Gemeindefinanzkommission
1 Die aus sieben Mitgliedern, wovon zwei Synodalen, bestehende kirchenrätliche Gemeindefinanzkommission überprüft die ihr durch den Kirchenrat überwiesenen Budgets und Jahresrechnungen der Kirchgemeinden auf ihre Rechtskonformität. Das departementsverantwortliche Mitglied des Kirchenrates führt das Präsidium und organisiert die Aufgaben gemeinsam mit dem/der zuständigen Angestellten der kantonalkirchlichen Verwaltungsdienste.
2 Das Nähere zu Aufgabe und Vorgehen der Gemeindefinanzkommission wird in der Finanzordnung geregelt.
3 Bei der Wahl der Mitglieder in die Gemeindefinanzkommission achten die Synode und der Kirchenrat in gebührender Weise auf die Fachkenntnisse der zu Wählenden. Nach Möglichkeit sind die Delegierten der Synode gleichzeitig Mitglieder der Finanzprüfungskommission.
§ 85
Aufsicht Kirchgemeinden und Stiftungen
1 Der Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde über die Kirchgemeinden und die kantonalkirchlichen sowie die seiner Aufsicht unterstellten Stiftungen.
2 Im Rahmen seiner Aufsicht über die Kirchgemeinden kann der Kirchenrat einschreiten und nach vorgängiger Anhörung Massnahmen verfügen, wenn ein Organ untätig bleibt oder Erlasse, Beschlüsse und Anordnungen dieses Organs offensichtlich über dessen Zuständigkeit hinausgehen, kirchliches oder nichtkirchliches Recht verletzen.
3 Bei Stiftungen besteht eine Aufsichtspflicht und erfolgt im Falle des Vorliegens entsprechender Anzeichen ein Einschreiten von Amtes wegen.
§ 86
Einsetzung Vertrauensperson
1 Ist eine Kirchenpflege vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen und kann sie insbesondere nicht mehr vollständig bzw. mit der vorgeschriebenen Minimalzahl besetzt werden, trifft der Kirchenrat nach Anhörung der noch amtierenden Mitglieder der Kirchenpflege die erforderlichen Massnahmen.
2 Nötigenfalls ernennt der Kirchenrat eine Vertrauensperson, die bevollmächtigt ist, mit den im Amt befindlichen Mitgliedern die zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung der Kirchgemeinde geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
3 Der Kirchenrat regelt das Nähere in einem Reglement.
1 Es bestehen folgende Konvente:
1.
Pfarrkonvent
2.
Diakoniekonvent
3.
Katechetikkonvent
2 Den Konventen gehören mit Verpflichtung zur Mitwirkung sämtliche im entsprechenden Dienst der Landeskirche stehenden Angestellten an. Die Konvente regeln die Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung, die Aufnahme weiterer Mitglieder und den Status pensionierter Angestellter.
3 Die Konvente haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Förderung der theoretischen und praktischen Weiterbildung;
2.
Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung;
3.
Prüfung und Stellungnahme zu fachbezogenen Synodevorlagen sowie Beurteilung von Fragestellungen des Kirchenrates;
4.
Beratung und Entwicklung weiterer Themen im Fachbereich;
5.
Beobachtung der Umfeldentwicklung und Impulsgebung;
6.
Koordination unter den Konventen und mit den Fachverbänden.
4 Die Konvente wählen ihr Präsidium, konstituieren und organisieren sich und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsordnung selbst.
1 Es bestehen folgende Fachverbände:
1.
Organistenverband
2.
Sigristenverband
2 Die Fachverbände organisieren und versammeln sich gemäss ihren eigenen statutarischen Zwecken und Grundlagen.
3 Die Fachverbände sind eingeladen, die Aufgaben der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sowie deren Entwicklung zu unterstützen, ihre Aktivitäten mit den Konventen und unter den Fachverbänden zu koordinieren und den Kirchenrat in den ihnen überwiesenen fachspezifischen Fragen zu beraten.
4.1 II1 Die Kirchgemeinden der Landeskirche sind in Dekanaten zusammengefasst. Deren Gliederung wird im ANHANG II geregelt.
2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Dekanats bilden ein Kapitel, wählen ihre Dekanatsleitung und konstituieren sich selbst. Pfarrerinnen und Pfarrer im kantonalkirchlichen Dienst gehören in der Regel dem Kapitel am Ort oder in der Nähe ihrer Wirkungsstätte an.
3 Die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane bestehen insbesondere in der Seelsorge für die Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanat, der Förderung der Zusammenarbeit und der Mitwirkung bei der Vornahme von Amtseinsetzungen und Einführung neuer Pfarrerinnen und Pfarrer.
4 Die Dekaninnen und Dekane fördern die Zusammenarbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchgemeinden des Dekanats. Sie berufen mindestens einmal im Jahr eine Regionalkonferenz der Kirchgemeinden des Dekanats ein, die sich aus Delegierten der Kirchenpflegen zusammensetzt. Die Regionalkonferenz dient der gegenseitigen Information sowie der Planung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
5 Die Dekaninnen und Dekane sind Mitglieder des Konsistoriums des Pfarrkonvents.
6 Der Kirchenrat regelt die zeitliche bzw. finanzielle Entlastung der Dekaninnen und Dekane.
1 Für das Finanzwesen der Kirchgemeinden und der Kantonalkirche gelten die auf Basis und in Ausführung der Kirchenverfassung festgelegten Bestimmungen der Finanzordnung sowie die nachfolgend für die kirchlichen Gebäude und Areale festgelegten Bestimmungen.
2 Personen, die nicht Mitglieder sind, sind zur Teilnahme an Angeboten und Teilhabe an Dienstleistungen eingeladen. Für die Inanspruchnahme von Kasualien kann ein kostendeckendes Entgelt verlangt werden.
3 Der Kirchenrat legt in einem Reglement das Nähere und die Vergütungsgrundsätze fest. Die Gebührenhoheit verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze bei den Kirchgemeinden.
§ 91
Kirchliche Gebäude und Areale
1 Die Kirchen sind als Räume der Andacht und Besinnung sowie als kulturhistorische Gebäude nach Möglichkeit und Ortsüblichkeit für alle Menschen offen zugänglich zu halten.
2 Die Kirchgemeinden regeln die Voraussetzungen und Folgen einer Nutzung kirchlicher Gebäude durch Mitglieder anderer Kirchgemeinden sowie die ausserkirchliche Nutzung in einem Reglement.
3 Der Beschluss zur Rückgabe eines im Eigentum der Stiftung Kirchengut befindlichen Gebäudes ist nur zulässig, wenn zuvor die Möglichkeiten einer Weiternutzug durch die Kirchgemeinde geprüft worden sind. Die entsprechende Beschlussfassung ist Sache der Kirchgemeindeversammlung.
V.A Rechtspflege (§15 KiV)
§ 92
Aussergerichtliche Vermittlung durch Ombudsstelle
1 Bei Differenzen und Konflikten aller Art kann als schlichtende Instanz die Ombudsstelle angerufen werden. Ihre Aufgabe besteht darin, als neutrale Vermittlerin unter Kirchgemeinden, zwischen Kirchgemeinden und Kantonalkirche sowie zwischen Kirchgemeinden oder Kantonalkirche und ihren Mitarbeitenden oder Privaten die Parteien auf der Suche nach einer fairen, für alle Beteiligten annehmbaren Lösung zu unterstützen.
2 Die Ombudsstelle wird auf Ersuchen einer Partei hin tätig und hat weder Weisungs- noch Entscheidungsbefugnis.
3 Die Synode regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
§ 93
Erlass einer anfechtbaren Verfügung
1 Bei Uneinigkeit versuchen die involvierten Parteien, sich auf gütlichem Wege zu einigen. Gelingt dies nicht oder bleibt auch eine Vermittlung durch die Ombudsstelle erfolglos, erlässt das zuständige Organ auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen eine anfechtbare Verfügung.
2 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung zum kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht
, sofern in der kirchlichen Gesetzgebung nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 94
Gerichtliche Rechtspflege, Grundsätzliches
1 Die Rechtspflege in allen Streitigkeiten mit Beteiligten der Landeskirche liegt in der Zuständigkeit der Rekurskommission als Schlichtungs- und einziger kircheninterner Beschwerde- bzw. Klageinstanz.
2 Einem Urteil der Rekurskommission im Beschwerde- oder Klageverfahren geht zwingend ein Schlichtungsverfahren in Anwesenheit der beteiligten Parteien voraus, zu welchem das Präsidium vor einer Anordnung des Schriftenwechsels einlädt. Dient es der Beilegung einer Streitigkeit, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
3 Beschwerde- und Klageverfahren richten sich, sofern in der kirchlichen Gesetzgebung nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Verwaltungsprozessordnung
bzw. dem Gesetz über die politischen Rechte
.
§ 95
Beschwerde an Rekurskommission
1 Gegen eine belastende Verfügung von Behörden der Kirchgemeinden und Kantonalkirche kann, wer in einem schutzwürdigen Interesse berührt ist, innert einer Frist von 10 Tagen seit Erhalt derselben Beschwerde bei der Rekurskommission erheben. Die Beschwerde ist schriftlich und mit einem klar umschriebenen Begehren sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen.
2 Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung wird erst nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung angesetzt und kann auf Gesuch der beschwerdeführenden Partei verlängert werden.
3 Eine Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen ist innert drei Tagen seit Eröffnung einer Verfügung bzw. im Falle einer Tathandlung oder Unterlassung seit dem Zeitpunkt, in welchem die beschwerdeführende Partei mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat, zu erheben.
§ 96
Klage an Rekurskommission
1 Vermögensrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen können im Klageverfahren bei der Rekurskommission durchgesetzt werden, sofern der behauptete Anspruch nicht mittels Beschwerde gegen eine erlassene Verfügung geltend gemacht werden kann. Die Klage ist schriftlich und mit einem klar umschriebenen Begehren einzureichen.
2 Die Frist zur Einreichung einer Klagebegründung wird erst nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung angesetzt und kann auf Gesuch der klagenden Partei verlängert werden.
§ 97
Weiterzug an Kantonsgericht
1 Urteile der Rekurskommission über Beschwerden oder Klagen können innert einer Frist von zehn Tagen, im Falle von Beschwerden betreffend Wahlen und Abstimmungen von drei Tagen, an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
2 Das Rechtsmittelverfahren beim Kantonsgericht richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung.
V.B Demokratische Rechte (§§16, 17 und 18 KiV)
§ 98
Fakultatives Referendum Kirchgemeinde
1 Das Referendum gegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung von grundlegender Bedeutung und über Ausgaben ist von einem aus mindestens fünf Stimmberechtigten bestehenden Referendumskomitee bei der Kirchenpflege anzumelden.
Es ist innert einer Frist von 60 Tagen nach Publikation des entsprechenden Beschlusses von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten zu unterzeichnen und durch das Referendumskomitee bei der Kirchenpflege einzureichen. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung sowie weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Beschlüsse ist ausgeschlossen.
2 Die Sammlung der Unterschriften erfolgt auf Unterschriftenlisten, die folgende Angaben zu enthalten haben:
a)
Bezeichnung des Beschlusses und Datum der Beschlussfassung;
b)
Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse der Mitglieder des Referendumskomitees;
c)
Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse der Mitunterzeichneten;
d)
Hinweis auf die Strafbarkeit gemäss Artikel 281 und 282 StGB.
Die Kirchenpflege kontrolliert die formale Korrektheit der Unterschriftenlisten im Rahmen der Anmeldung durch das Referendumskomitee und meldet diesem Unzulänglichkeiten.
3 Die Kirchenpflege prüft und beglaubigt Anzahl und Gültigkeit der Unterschriften, entscheidet ohne Verzug über das Zustandekommen des Referendums und bestimmt das Datum der Abstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern.
4 Wird das Referendum angenommen, gilt der dem Referendum unterworfene Beschluss der Kirchgemeindeversammlung als aufgehoben.
5 Entscheide der Kirchenpflege im Rahmen ihrer Prüfung der Formalitäten und über das Zustandekommen des Referendums unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission.
§ 99
Fakultatives Referendum Kantonalkirche
1 Das Referendum gegen Beschlüsse der Synode über die kirchliche Gesetzgebung und über Ausgaben ist von drei Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen zu erheben oder von einem aus mindestens fünf Stimmberechtigten bestehenden Referendumskomitee beim Kirchenrat anzumelden und von tausend Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
Das Referendum ist innert einer Frist von 60 Tagen nach Publikation des entsprechenden Beschlusses durch die federführende Kirchgemeinde oder das Referendumskomitee beim Kirchenrat einzureichen. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.
2 Die Sammlung der Unterschriften erfolgt auf Unterschriftenlisten analog zum fakultativen Referendum Kirchgemeinde.
Der Kirchenrat kontrolliert die formale Korrektheit der Unterschriftenlisten im Rahmen der Anmeldung durch das Referendumskomitee und meldet diesem Unzulänglichkeiten.
3 Die Kirchenpflegen sind verantwortlich für die Prüfung der Unterschriften auf den mit dem Namen ihrer Kirchgemeinde bezeichneten Listen und beglaubigen Anzahl und Gültigkeit.
4 Der Kirchenrat prüft die Erfüllung der formalen Anforderungen, entscheidet ohne Verzug über das Zustandekommen des Referendums und ordnet gegebenenfalls innert Jahresfrist seit der Einreichung die Volksabstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern an.
5 Wird das Referendum angenommen, gilt der dem Referendum unterworfene Beschluss der Synode als aufgehoben.
6 Entscheide des Kirchenrats im Rahmen seiner Prüfung der Formalitäten und über das Zustandekommen des Referendums unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission.
§ 100
Initiative Kantonalkirche
1 Die formulierte oder nichtformulierte Initiative auf Änderung synodaler Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung oder von Erlassen, die durch die Synode dem obligatorischen Referendum unterstellt wurden, ist von drei Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen einzureichen oder von einem aus mindestens fünf Stimmberechtigten bestehenden Initiativkomitee beim Kirchenrat anzumelden.
Eine Initiative durch Kirchenmitglieder ist innert einer Frist von zwölf Monaten seit ihrer Anmeldung von tausend Stimmberechtigten zu unterzeichnen und durch das Initiativkomitee beim Kirchenrat einzureichen.
2 Die Sammlung der Unterschriften erfolgt auf Unterschriftenlisten, die folgende Angaben zu enthalten haben:
a)
Titel und Wortlaut des Begehrens mit Begründung;
b)
Vorbehaltlose Rückzugsklausel;
c)
Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees;
d)
Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse der Mitunterzeichneten;
e)
Hinweis auf die Strafbarkeit gemäss Art. 281 bzw. 282 StGB.
Der Kirchenrat kontrolliert die formale Korrektheit der Unterschriftenlisten im Rahmen der Anmeldung durch das Initiativkomitee und meldet diesem Unzulänglichkeiten.
3 Die Kirchenpflegen sind verantwortlich für die Prüfung der Unterschriften auf den mit dem Namen ihrer Kirchgemeinde bezeichneten Listen und beglaubigen Anzahl und Gültigkeit.
4 Der Kirchenrat prüft vor Beginn der Unterschriftensammlung die Erfüllung der formalen Anforderungen, entscheidet ohne Verzug über das Zustandekommen der Initiative und leitet sie, im Falle festgestellter Mängel, nach Rücksprache und Bereinigung mit den für die Initiative Verantwortlichen, an die Synode weiter. Der Synode obliegt die Prüfung über die materielle Gültigkeit. Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, die übergeordnetes Recht oder die Einheit der Form oder Materie verletzt.
5 Stimmt die Synode dem formulierten Initiativbegehren zu, gilt dieses als angenommen. Lehnt sie es ab, ordnet der Kirchenrat innert Jahresfrist die Volksabstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern an.
6 Im Fall der Einreichung eines nichtformulierten Initiativbegehrens beauftragt die Synode den Kirchenrat mit der Erarbeitung einer Vorlage im Sinne desselben, prüft und unterbreitet diese innert einer Frist von 18 Monaten der Volksabstimmung unter den stimmberechtigten Mitgliedern.
7 Stellt die Synode dem formulierten oder nichtformulierten Initiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüber, haben die Stimmberechtigten gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Initiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.
8 Entscheide des Kirchenrats im Rahmen seiner Prüfung der Formalitäten und über das Zustandekommen der Initiative unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission.
§ 101
Abstimmungen und Wahlen
1 Die in der Kirchenverfassung und Kirchenordnung vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen werden nach den in §18 Kirchenverfassung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
2 Abstimmungsvorlagen sind so vorzubereiten, dass im Entstehungsprozess und nach Möglichkeit im Ergebnis eine gebührende Würdigung der Positionen von Minderheiten erfolgt.
3 Die Wahlgremien der Landeskirche streben bei allen durch sie vorzubereitenden und durch sie selbst vorzunehmenden Wahlen und Vertretungen nach Möglichkeit eine Durchmischung der verschiedenen Altersstufen, Geschlechter und Regionen an.
4 Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind innert dreier Tage der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zuzustellen, welcher mit Ausnahme der Wahlen in die Synode die Erwahrung vornimmt.
5 Bei Fragen im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen, für welche sich in der kirchlichen Gesetzgebung keine Regelung finden lässt, erfolgt der sinngemässe Beizug des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte.
VI Schlussbestimmungen (§§19 und 20 KiV)
Die Kirchenordnung ist im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ganz oder teilweise zu revidieren, sofern dies mittels angenommener Initiative oder durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder der Synode verlangt wird oder die Änderung von höherrangigem Recht dies erforderlich macht.
§ 103
Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen
1 Die Kirchenordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder erfolgreicher Referendumsabstimmung in Koordination mit der Inkraftsetzung der totalrevidierten Kirchenverfassung und der zeitgleich mit der Kirchenordnung einer Totalrevision unterliegenden Finanzordnung.
2 Der Kirchenrat bestimmt im Rahmen der Inkraftsetzung der totalrevidierten und Aufhebung der geltenden Kirchenordnung insbesondere, welche Bestimmungen der Kirchenverfassung vom 8. Juli 1952 und der Kirchenordnung vom 5. März 1956 bis zur Überführung derselben in die total zu revidierende Personal- und Besoldungsordnung vom 13. November 2012 in Kraft bleiben. Die Synode wird über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.
3 Die Kirchgemeinden erhalten eine Frist von drei Jahren ab Inkraftsetzung dieser Kirchenordnung zur Erstellung einer neuen oder Anpassung ihrer bereits bestehenden Kirchgemeindeordnung sowie zur Vornahme der weiteren erforderlichen Änderungen zur Anpassung ihrer Rechtsordnung.